Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7. Jänner 1991, Zl. MA 70-11/780/90/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die Beschwerdeführerin einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig erkannt wurde. Über sie wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Gerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, daß sie den einschreitenden Straßenaufsichtsorganen gegenüber zugegeben habe, am Nachmittag des Tages der Tat "2 Gespritzte" und unmittelbar vor der Tat - aber nach dem "Unfall" - "1 kleinen Cognac" getrunken zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, wieso der angefochtene Bescheid aus diesen Gründen rechtswidrig sein sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, daß die Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe dem Gesetz entsprach. Bereits eingestandener Alkoholkonsum rechtfertigt eine solche Aufforderung, wozu noch kommt, daß der Genuß des "kleinen Cognacs" - im weiteren Beschwerdevorbringen ist im anderen Zusammenhang von einem "doppelten Cognac" die Rede - unmittelbar vor der Tat geeignet war, bei der Beschwerdeführerin Alkoholisierungssymptome herbeizuführen, insbesondere den in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten, in der Beschwerde jedoch nicht erwähnten Alkoholgeruch der Atemluft, auf Grund dessen die Straßenaufsichtsorgane den begründeten Verdacht hegen durften, die Beschwerdeführerin habe vor dem "Unfall" in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt.
2. Die Beschwerdeführerin ist ferner darauf hinzuweisen, daß es nicht Aufgabe eines im Verwaltungsstrafverfahren vernommenen Zeugen ist, gegen den Beschuldigten einen Tatvorwurf zu erheben. Er hat vielmehr über seine Wahrnehmungen zu berichten. Daß bei der Nennung des Namens des Zeugen im Verwaltungsstrafverfahren ein offenbarer Schreibfehler unterlaufen ist, beeinträchtigt ebenfalls nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
3. Was die von der Beschwerdeführerin bemängelte Angabe der Tatzeit (mit 23.05 Uhr) anlangt, so vermag der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Aktenlage keine Rechtwidrigkeit, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hätte, zu erblicken. Die an sich unbestrittene Verweigerung der Atemluftprobe erfolgte im Zuge einer Amtshandlung, die nach dem Eintreffen eines Funkstreifenwagens am Tatort begann und mit der Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe sowie nach deren Verweigerung durch die Beschwerdeführerin mit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines der Beschwerdeführerin fortgesetzt wurde. In welchem zeitlichen Abstand die Verweigerung der Atemluftprobe und die vorläufige Führerscheinabnahme erfolgten, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Bedeutung. Das Beschwerdevorbringen bietet auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß durch die in Rede stehenden Angabe der Tatzeit die Beschwerdeführerin in ihren Rechten, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr einer Doppelbestrafung, verletzt sein könnte.
4. Die von der Beschwerdeführerin vermißten Zeugeneinvernahmen waren nach dem Beschwerdevorbringen entbehrlich, weil es für eine Bestrafung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 unerheblich ist, ob die betreffende Person durch Alkohol tatsächlich beeinträchtigt war und aus welchen Gründen sie vor der Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe Alkohol zu sich genommen hat.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren IN NICHTÖFFENTLICHER SITZUNG als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020029.X00Im RIS seit
12.06.2001