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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;Norm
GebG 1957 §25 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der X-Aktiengesellschaft gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 1. Februar 1991, Zl. GA 11-1868/90, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine vorgelegte Ausfertigung der angefochtenen Berufungsentscheidung bescheinigten Beschwerdevorbringen ist folgender unstrittiger Sachverhalt zu entnehmen:
Die Beschwerdeführerin schloß am 23. bzw. 30. Dezember 1986 mit Professor Hans N betreffend das Objekt Wien I, Y-Platz 2, Geschäft 1b, einen Mietvertrag ab. Die vierfach (ein Original und drei Gleichschriften) ausgefertigte Vertragsurkunde wurde in der Folge dem auch jetzt für die Beschwerdeführerin einschreitenden Rechtsanwalt übergeben. Durch ein Versehen blieben die vier Urkunden im Handakt des Rechtsanwaltes liegen. Erst über Urgenz Professor N fiel dieses Versehen auf und erfolgte die Anzeige beim Finanzamt am 13. September 1989.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien setzte daraufhin mit Bescheid vom 8. Mai 1990 sowohl Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG als auch gemäß § 25 leg. cit. eine Gebühr für drei Gleichschriften fest.
Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, die Gebühr gemäß § 25 GebG sei nur in jenen Fällen festzusetzen, in denen die Gleichschriften später als die, die Rechtsgebühr auslösende Urkunde vorgelegt würden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und vertrat im wesentlichen die Auffassung, es sei die Monatsfrist des § 25 Abs. 2 GebG nicht gewahrt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in ihrem Recht auf Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 25 Abs. 2 GebG verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung.
Gemäß § 25 Abs. 2 leg. cit. ist dann, wenn von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikate, Triplikate usw.) ausgefertigt werden, die Hundertsatzgebührt auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach dem Entstehen der Gebührenschuld vorgelegt werden. Das Finanzamt hat auf allen Gleichschriften zu bestätigen, daß die betreffende Schrift eine Gleichschrift ist und die Gebühr für eine Gleichschrift und mit welchem Betrag in Stempelmarken entrichtet oder die Gebührenanzeige erstattet wurde.
Kern der Beschwerdeausführungen ist die Rechtsmeinung, § 25 Abs. 2 GebG stelle es darauf ab, daß zunächst die Originalurkunde vorgelegt werde und dann fristgerecht oder verfristet die Gleichschriften.
Damit verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage. Die Frage, ob die Hundertsatzgebühr für eine Gleichschrift zu entrichten ist oder nicht, hängt keinesweges davon ab, ob Original und Gleichschrift(en) zusammen oder zeitlich getrennt vorgelegt werden, sondern vielmehr allein davon, ob die betreffenden Gleichschriften innerhalb eines Monates nach dem Entstehen der Gebührenschuld vorgelegt worden sind oder nicht; nur die Einhaltung der Frist ist wesentlich (vgl. z.B. Frotz-Hügel-Popp, Kommentar z GebG Anm. B 2b aa zu § 25 GebG Seite 6, 6. Lieferung, Jänner 1988; Arnold, Rechtsgebühren2 Rz 8 und 9 zu § 25 GebG; Fellner, Stempel-Rechtsgebühren III zu § 25 GebG, Ergänzung N5N, Jänner 1989).
Da im vorliegenden Fall die Vertragsurkunde samt den strittigen Gleichschriften am 23. bzw. 30. Dezember 1986 unterfertigt wurde und damit gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG die Gebührenschuld entstanden ist, hätte es für die Erreichung des von der Beschwerdeführerin angestrebten Zweckes der Vorlage der drei streitgegenständlichen Gleichschriften innerhalb der ab dem 30. Dezember 1986 laufenden Monatsfrist des § 25 Abs. 2 GebG bedurft.
Daran vermögen auch die auf die Materialien zur Gebührengesetznovelle 1976 BGBl. Nr. 668 gestützten Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, weil sich insoferne, als es auf die Einhaltung der unerstreckbaren Frist des § 25 Abs. 2 GebG ankommt, die ab der Entstehung der Gebührenschuld läuft (vgl. z.B. die zur alten Rechtslage ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. März 1971, Zl. 518/70, und vom 24. Februar 1964, Zl. 595/63), die Rechtslage vor und nach der zitierten Novelle dieselbe ist.
Aus diesem Grund läßt im vorliegenden Fall bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen, und zwar im Hinblick auf die besonders einfache Rechtsfrage des Falles durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat. Aus diesem Grund war auch die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens wegen des Fehlens der für den BM für Finanzen erforderlichen Beschwerdeausfertigung (§ 29 VwGG) entbehrlich (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 524 Abs. 6 referierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991150039.X00Im RIS seit
22.04.1991