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L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;Norm
LAO OÖ 1984 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Linz gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Oktober 1989, Zl. Gem-7106/4ad-1989-S1, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten (mitbeteiligte Partei: N), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Haftung für Lohnsummensteuer und darauf entfallende Nebengebühren betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 11. August 1988 wurde der Mitbeteiligte auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 57 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2 und 5 der O.ö. Landesabgabenordnung, LGBl. für Oberösterreich Nr. 30/1984 in der derzeitigen Fassung .... als Geschäftsführer der N Gesellschaft m.b.H. für eine Abgabenschuld von S 64.854,73 haftbar gemacht und zur Zahlung herangezogen. Der Haftungsbetrag betrifft - neben einer Abgabenschuld an Getränkesteuer und Nebengebühren - einen Restbetrag an Lohnsummensteuer aus dem Jahr 1986 einschließlich Säumniszuschlag und Mahngebühr in der Höhe von S 230,--.
Der gegen diesen Haftungsbescheid vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung wurde mit dem auf Grund eines Beschlusses des Stadtsenates vom 28. März 1989 vom Finanzdirektor ausgefertigten Bescheid vom 3. April 1989 keine Folge gegeben.
Der gegen diesen Bescheid vom Mitbeteiligten erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge und hob den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 3. April 1989 unter Rückverweisung zur neuerlichen Entscheidung auf.
Die gegen diesen Bescheid von der Landeshauptstadt Linz erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Im Hinblick auf die Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes, die Angelegenheiten der Lohnsummensteuer und der Getränkesteuer jeweils verschiedenen Senaten zuweist, waren über die vorliegende Beschwerde zwei gesonderte Verfahren zu führen. Mit seinem Erkenntnis vom 15. Februar 1991, Zl. 89/17/0244, hob der Verwaltungsgerichtshof (unter Vorbehalt der Kostenentscheidung) den angefochtenen Bescheid, soweit er die Haftung für Getränkesteuerschuldigkeiten und Nebengebühren hiezu betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Aus den in diesem Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid auch in seinem die Haftung für Lohnsummensteuer und die darauf entfallenden Nebengebühren betreffenden Teil als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher auch insoweit in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989150152.X00Im RIS seit
22.04.1991Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009