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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 19. Juni 1990, Zl. MDR-F 26/88, betreffend Müllabfuhr, zu Recht erkannt.
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 737, KG B, gelegen in W. Der "Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Rechnungsamt, Stadtkasse 2. 20.Bezirk" -, erließ am 7. Oktober 1988 einen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheid, der hier in seinem Ausspruch über die Festsetzung der Art und Zahl der Müllsammelgefäße sowie der Anzahl der jährlichen Einsammlungen Gegenstand des Verfahrens ist.
Unter der Rubrik Sammelgefäße scheinen darin auf: "Inhalt in Liter 110 Anzahl 1 und Inhalt in Liter 220 Anzahl 2", wobei Entleerungen des erstgenannten Sammelgefäßes 52, und der zwei letztgenannten 156, vorgeschrieben werden. Dazu wird ausgeführt, auf Grund des § 8 des Müllabfuhrgesetzes 1965, LGBl. für Wien Nr. 19, in der derzeit geltenden Fassung, werde für die angeführte Liegenschaft, die gemäß §§ 3 und 4 des genannten Gesetzes in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sei, die Art und Zahl der Sammelgefäße sowie die Anzahl der Einsammlungen in der ausgewiesenen Höhe festgesetzt. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung dieses Bescheides trägt den Vordruck: "Der Abteilungsleiter: KIRCHMEYER Direktor des Rechnungsamtes".
Die im Akt befindliche Urschrift trägt als
Fertigungsklausel die berichtigte Fassung wie folgt: "F. d.
Abteilungsleiter: Leiter der Stadtkasse" mit einer
unleserlichen Unterschrift.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er die Bescheidqualität der Erledigung bestritt, weil das Schriftstück weder unterfertigt sei noch eindeutig entnehmen lasse, welche Behörde den Bescheid erlassen habe. Der Beschwerdeführer habe als Liegenschaftseigentümer die Sammelbehälter niemals beantragt oder bestellt. Es sei nicht erfindlich, warum für ein unbebautes Grundstück die im Spruch genannten Sammelgefäße mit der genannten Zahl von Entleerungen im Jahr vorgeschrieben worden seien. Gleichzeitig beantragte er die Entleerungen wie im Gesetz vorgesehen nur 52mal jährlich vorzunehmen. Er beantragte, nur ein Sammelgefäß mit dem Inhalt von 110 Litern und 52 Entleerungen jährlich festzusetzen.
Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 1989 vor, auf der gegenständlichen Liegenschaft sei ein Kiosk der Firma C
aufgestellt gewesen, welche Firma die Beistellung der festgesetzten Arten und Anzahl der Müllgefäße sowie die festgesetzte Zahl der Einsammlungen beantragt und als erforderlich erachtet habe.
Dazu brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 1989 vor, die genannte Firma habe keine wie immer geartete geschäftliche Beziehung zu ihm gehabt. Sie habe einen Kiosk außerhalb des vom Beschwerdeführer umzäunten Platzes aufgestellt. Der Beschwerdeführer habe weder die Beistellung noch die Einsammlung der im Bescheid festgesetzten Müllgefäße beantragt. Er sei von der angeblichen Bestellung dieser Firma nicht in Kenntnis gesetzt worden. Bei dem Kiosk handle es sich nicht um einen Bestandteil seines Grundes.
Mit einer weiteren Erledigung vom 12. April 1990 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, die Urschrift des angefochtenen Bescheides sei mit der Unterschrift desjenigen versehen, der die Erledigung genehmigt habe. Aus dem Bescheid der Magistratsabteilung 37/2 vom 13. Juli 1988, mit welchem die nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung des gegenständlichen Verkaufsstandes auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers erteilt worden sei, sowie aus den dem Baubewilligungsbescheid zugrunde liegenden Bauplänen, die der Beschwerdeführer als Grundeigentümer der gegenständlichen Liegenschaft unterfertigt habe, sei zu entnehmen, daß sich der Verkaufsstand auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers befinde.
Diese Erledigung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13. April 1990 nachweislich zugestellt.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. April 1990 (Kopie mit Aufgabeschein vom 24. April 1990 wurde vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegt) liegt den Akten der belangten Behörde nicht bei. Der Beschwerdeführer hat darin die Übereinstimmung der als Urschrift bezeichneten Erledigung mit der Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides bestritten. Weiters brachte er vor, bei dem gegenständlichen Kiosk handle es sich um ein Superädifikat und als solches nicht um einen Bestandteil seines Grundstückes. Daher könne er nicht für Handlungen des Eigentümers des Kiosk haftbar gemacht werden. Über die angebliche Bestellung des Eigentümers des Superädifikates sei er nie unterrichtet worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Abänderung, daß der Wirksamkeitsbeginn mit 1. November 1988 festgesetzt wurde. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, aus dem Kopf des erstinstanzlichen Bescheides sei eindeutig zu entnehmen, der Bescheid sei vom Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 6 (Rechnungsamt) Stadtkasse für den 2. und 20. Bezirk - erlassen worden. Auf der Rückseite des Bescheides sei bei der Rechtsmittelbelehrung angeführt, daß die Berufung gegen die Festsetzung der Art und Zahl der Sammelgefäße sowie die der Anzahl der Einsammlungen (Punkt II des Bescheides) bei der Magistratsabteilung 4, Referat 5, einzubringen sei. Die im Akt befindliche Urschrift des Bescheides sei mit der Unterschrift desjenigen, der die Erledigung genehmigt habe, versehen. Die Erledigung der Behörde erster Instanz vom 7. Oktober 1988 stelle einen Bescheid dar, von dem dem Beschwerdeführer eine im Sinn des § 18 Abs. 4 AVG gültige Ausfertigung zugestellt worden sei. Auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers sei ein Kiosk der W-Gastronomiebetriebe AG aufgestellt, welche Firma zur Beseitigung von sanitären Übelständen selbst die Beistellung der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Arten und Anzahl der Müllgefäße und auch die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Zahl der Einsammlungen dieser Müllgefäße beantragt und als erforderlich erachtet habe. Dazu habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die genannte Firma habe zu ihm keine geschäftliche Beziehung. Es handle sich bei dem Kiosk nicht um einen Bestandteil der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Der Kiosk sei außerhalb des vom Beschwerdeführer umzäunten Platzes aufgestellt. Er könne auch nicht zur Haftung herangezogen werden, weil allfällige Forderungen nur gegen die genannte Firma geltend gemacht werden könnten. Gemäß § 14 des Müllabfuhrgesetzes 1965 sei Abgabenschuldner der Eigentümer der Liegenschaft, für welche die Abgabenpflicht bestehe. Aus der nachträglichen Baubewilligung für die Errichtung des Kiosk auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers sowie aus den zugrunde liegenden Bauplänen, die der Beschwerdeführer als Grundeigentümer unterfertigt habe, sei zu entnehmen, daß sich der Verkaufsstand auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers befinde. Dies habe der Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Da nach der Aktenlage die Neufestsetzung der Arten und Anzahl der Sammelgefäße und die der Anzahl der Einsammlungen aus sanitären Notwendigkeiten erforderlich gewesen sei - wobei die Eigentümerin des auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers befindlichen Verkaufsstandes die neue Festsetzung der Arten und Anzahl der Sammelgefäße sowie die Anzahl der Einsammlungen im Sinne des erstinstanzlichen Bescheides als aus sanitären Gründen als erforderlich angesehen habe - sei der erstinstanzliche Bescheid grundsätzlich zu bestätigen. Lediglich der Wirksamkeitsbeginn der Festsetzungen sei mit dem auf die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides folgenden Monatsersten festzusetzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes sinngemäß geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, bei der Erledigung der Behörde erster Instanz, deren Ausfertigung ihm zugestellt worden sei, handle es sich nicht um einen Bescheid, weil die gebotene Unterfertigung fehle und die Zurechnung des Aktes zu einer bestimmten Behörde nicht möglich sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß die ihm zugestellte Ausfertigung des Bescheides erster Instanz offenbar automationsunterstützt hergestellt wurde, wie sich aus der "DVR-Nummer" ergibt. Gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG bedarf sie daher weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Aus dem systematischen Zusammenhang, in dem der letzte Satz des § 18 Abs. 4 AVG steht, ergibt sich, daß automationsunterstützt hergestellte Ausfertigungen auch nicht der leserlichen Anführung des Genehmigenden bedürfen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0140, sowie Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I FN 17 zu § 18 AVG). Davon ausgehend erweist sich auch der Unterschied zwischen der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung, die vorgedruckt die Bezeichnung des Abteilungsleiters mit dessen Namen als Direktor des Rechnungsamtes enthält, während die Urschrift für diesen Abteilungsleiter die Genehmigungsklausel des Leiters der Stadtkasse mit unleserlicher Unterschrift aufweist, als rechtlich nicht bedeutend. Beim Magistrat der Stadt Wien, dem die Erledigung der Behörde erster Instanz eindeutig zuzurechnen ist, handelt es sich um eine einheitliche Behörde, für deren Abteilung 6 - Rechnungsamt - die "Stadtkasse 2. 20." durch den Leiter dieses Amtes tätig geworden ist. Es trifft daher nicht zu, daß die Urschrift des dem Beschwerdeführer in automationsunterstützter Ausfertigung zugemittelten Bescheides von einer anderen Behörde erlassen worden wäre, als die in der Ausfertigung genannte, wie der Beschwerdeführer vermeint.
Ohne Bedeutung für die Beurteilung der Sache ist unter diesem Gesichtspunkt auch, ob die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. April 1990 der belangten Behörde tatsächlich zugekommen ist oder nicht.
Zur Beurteilung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß § 3 Abs. 1 des Müllabfuhrgesetzes 1965, Wiener LGBl. Nr. 19, sind alle im Gebiete der Stadt Wien gelegenen Liegenschaften in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen, soferne sie nicht von der öffentlichen Müllabfuhr gemäß Abs. 2 und 3 ausgeschlossen oder gemäß § 4 ausgenommen sind. Solche Ausschluß- oder Ausnahmetatbestände liegen im Beschwerdefall nicht vor.
§ 17 des Gesetzes enthält Sonderbestimmungen für Bauwerke
auf fremdem Grund und Boden und lautet wie folgt:
"Falls auf fremdem Grund und Boden Bauwerke
(Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechtes) bestehen, dann gelten die sonst nur die Liegenschaften und die Liegenschaftseigentümer betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß auch für die Bauwerke und deren Eigentümer."
Nach § 8 des Müllabfuhrgesetzes 1965 in der Fassung Wiener LGBl. Nr. 51/1985 setzt der Magistrat durch Bescheid die Art und Zahl der Sammelgefäße unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere die sanitären Notwendigkeiten, die Brandverhütung sowie auf Betriebserfordernisse fest. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art von Sammelgefäßen besteht nicht (Abs. 1). Nach Abs. 2 des genannten Paragraphen hat der Magistrat bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, die für die Festsetzung der Art und Zahl der Sammelgefäße maßgebend waren, auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers oder von Amts wegen die Art und Zahl der Sammelgefäße bescheidmäßig festzusetzen. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung ist der Inhalt der Sammelgefäße jährlich mindestens 52mal einzusammeln. Wenn es den öffentlichen Interessen, insbesondere den sanitären Notwendigkeiten, der Brandverhütung oder betriebsmäßigen Erfordernissen dienlich ist, kann der Magistrat von der 52maligen Einsammlung abgehen und die Zahl der Einsammlungen diesen Erfordernissen entsprechend, für einzelne Liegenschaften von Amts wegen oder auf Antrag des Liegenschaftseigentümers mit Bescheid erhöhen. Insolange ein derartige Änderung nicht ausgesprochen wird, ist dem Abgabenbescheid eine 52malige Einsammlung zugrunde zu legen.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß sich auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers, die Gegenstand der bescheidmäßigen Festsetzung der Art und Zahl der Sammelgefäße und der Zahl der Einsammlungen ist, ein nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Objekt (Verkaufsstand - Kiosk -) befindet, dessen Eigentümerin einen Antrag zur Neufestsetzung von Art, Zahl der Sammelgefäße und Zahl der Einsammlungen im Sinn des § 8 des Müllabfuhrgesetzes 1965 gestellt hatte.
Bei diesem Objekt handelte es sich demnach um ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden (Superädifikat), auf das die Sonderbestimmungen des § 17 leg.cit. anzuwenden sind. Ein solches Superädifikat gehört zu den beweglichen Sachen, die kraft Gesetzes als Bauwerke, die auf fremdem Grund und Boden in der Absicht aufgeführt worden sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen, nicht in das Eigentum des Grundeigentümers fallen (vgl. § 435 ABGB; Koziol-Welser, Bürgerliches Recht II8 S 8, Spielbüchler in Rummel,
ABGB-Kommentar I2 S 501 f., Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 1982).
Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift dazu die Auffassung, aus der Wortfolge des § 17 Müllabfuhrgesetz 1965 gehe zweifelsfrei hervor, daß neben dem Eigentümer des Superädifikates weiterhin der Eigentümer der Liegenschaft, auf der ein Bauwerk (Superädifikat) bestehe, abgabepflichtig bleibe und auch weiterhin gegenüber dem Liegenschaftseigentümer die Art und Zahl der Sammelgefäße sowie die Zahl der Einsammlungen gemäß § 8 des Gesetzes festgesetzt werden könne.
Dieser Ansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Durch die sinngemäße Anwendung der sonst nur die Liegenschaften und die Liegenschaftseigentümer betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes für die Bauwerke (Superädifikate) auf fremdem Grund und Boden auch für die Bauwerke und deren Eigentümer, wird nämlich hinsichtlich der genannten Objekte eine selbständige Stellung der Eigentümer dieser Bauwerke in bezug auf ihre Rechte und Pflichten, die sich aus § 8 des Gesetzes ergeben, begründet, die nicht neben den Rechten und Pflichten des Liegenschaftseigentümers, sondern an deren Stelle bestehen. Dies unabhängig von der in dieser Entscheidung nicht berührten Frage der Abgabepflicht, die Gegenstand einer abgesonderten Entscheidung ist.
Für diese Auslegung des Gesetzes spricht zunächst die Systematik des Wiener Müllabfuhrgesetzes, das im Abschnitt I die Müllabfuhr regelt - in diesem Abschnitt findet sich die hier anzuwendende Bestimmung des § 8 -, während der Abschnitt II die Abgabe regelt. Die Sonderbestimmung für Bauwerke auf fremdem Grund und Boden (§ 17) ist in den "Gemeinsamen Bestimmungen" des III. Abschnittes dieses Gesetzes enthalten. Daraus erschließt sich die selbständige Stellung des zur Müllabfuhr verpflichteten Eigentümers eines Superädifikates unmittelbar durch die Verbindung der maßgebenden Bestimmungen der §§ 8 und 17 des Gesetzes, ohne Mitwirkung oder Beteiligung des Grundeigentümers, dem durch die Parteihandlungen des Eigentümers des Superädifikates im Verfahren über die Festsetzung der Müllabfuhrpflicht auch keine diesbezüglichen Verpflichtungen dem Gesetzeswortlaut nach auferlegt werden können.
Für diese Auslegung spricht darüberhinaus auch § 20 des Müllabfuhrgesetzes 1965, wonach die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften ODER Bauwerken erlassenen Bescheide auch gegen alle späteren Eigentümer wirken (dingliche Wirkung der Bescheide), weil das Gesetz die dingliche Wirkung der Bescheide an das Eigentum bindet, ohne eine kumulative Wirkung für Eigentümer der Liegenschaft UND der darauf befindlichen Bauwerke, an welchen besonderes Eigentum begründet wurde, anzuordnen. Die dingliche Wirkung der Bescheide kann sich daher nach dem Wortlaut des Gesetzes nur entweder auf den Grund ODER auf das darauf befindliche Superädifikat beziehen.
Vor allem aber ist der Eigentümer eines Superädifikates als solcher berechtigt, an dem Objekt - einer beweglichen Sache - das volle Recht auf dem Grund und Boden eines anderen auszuüben, sodaß grundsätzlich nur ihn die sich aus der Rechtsausübung ergebenden Pflichten treffen sollen.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120237.X00Im RIS seit
22.04.1991