TE Vfgh Beschluss 1988/9/27 G105/88, G106/88

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des §24 Abs4 NÖ BauO 1976 sowie des §35 Abs2 Z7 NÖ GemeindeO 1973 enthaltend eine Verordnungsermächtigung; Eingriff in die Rechtssphäre käme erst durch Verordnung in Betracht; keine Legitimation

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit seiner als "Beschwerde" bezeichneten, auf Art140 B-VG gestützten Eingabe beantragt der Einschreiter die Aufhebung des §24 Abs4 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-6 sowie des §35 Abs2 Z7 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-3, als verfassungswidrig.

Begründend führt der Antragsteller aus, daß der Gemeinderat der Marktgemeinde Preßbaum mit V vom 2.5.1986 in Anwendung der obgenannten Gesetzesstellen beschlossen habe, ein bestimmtes Siedlungsgebiet in der Marktgemeinde Preßbaum, in dem auch der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, umzubenennen.

Durch diese Maßnahme sei er insbesondere im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht "auf die Freiheit und auf die Achtung des Eigentums" verletzt. So sei für ihn die Umbenennung der Wohnadresse mit Folgekosten in beträchtlicher Höhe sowie mit großem Zeitaufwand für die dadurch erforderlichen Verständigungen etc. verbunden. Weiters bewirke die vorgenommene Umbenennung der Verkehrsfläche von "Weidlingbach" in "Sumer-Siedlung" eine Verminderung des Verkehrswertes seiner Wohnsitzliegenschaft, da mit dem geänderten Namen weniger attraktive gedankliche Assoziationen verbunden würden. Die bekämpften Gesetzesstellen würden weiters den zuständigen Gemeindeorganen die Möglichkeit einräumen, jederzeit und ohne zwingenden Anlaß derartige Umbenennungen vorzunehmen und dadurch die unmittelbar betroffenen Hauseigentümer mit den damit verbundenen Folgekosten zu belasten.

Weiters verstoße diese Maßnahme insofern gegen den Gleichheitsgrundsatz, als von der Umbenennung nicht alle in der betroffenen Siedlung situierten Liegenschaften betroffen seien.

2. Die angefochtenen Gesetzesstellen haben folgenden Wortlaut:

NÖ Bauordnung, LGBl. 8200-6

§24

Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung

...

(4) Die Umnumerierung von Straßenzügen oder Ortschaften und die Änderung der Bezeichnung von Verkehrsflächen erfolgt durch V.

...

NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000-3

§35

Gemeinderat

(1) Dem Gemeinderat obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende Angelegenheiten, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird.

(2) Dem Gemeinderat sind insbesondere vorbehalten:

...

7. die Änderung des Gemeindegebietes und die Benennung von Verkehrsflächen;

...

3. Die Anträge sind nicht zulässig.

Die bekämpften Gesetzesstellen enthalten eine Verordnungsermächtigung, von der im konkreten Fall der Gemeinderat der Marktgemeinde Preßbaum durch die Erlassung der Umbenennungsverordnung vom 2.5.1986 auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Der behauptete Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers tritt somit nicht unmittelbar durch die von ihm allein zur Aufhebung beantragten Gesetzesstellen ein, sondern würde - wenn überhaupt - erst durch die erlassene V aktualisiert (vgl. VfSlg. 8829/1980; 8978/1980, 11460/1987).

Die Anträge auf Aufhebung des §24 Abs4 NÖ Bauordnung sowie des §35 Abs2 Z7 NÖ Gemeindeordnung waren somit mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G105.1988

Dokumentnummer

JFT_10119073_88G00105_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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