TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/22 88/12/0145

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Veröffentlicht am 22.04.1991
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Index

64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §44 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des NN gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. Juni 1988, Zl. 2/05-3983541/40-1988, betreffend Herabsetzung der Lehrverpflichtung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 1988 für das Schuljahr 1988/89 die Herabsetzung seiner Lehrverpflichtung auf die Hälfte, um sein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Salzburg abzuschließen, das er im Sommersemester 1983 begonnen und in dem er 1985 die erste Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt habe. Nach Hinweis auf § 44 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) führte der Beschwerdeführer aus, um die geltende Rechtsordnung im Sinn des § 29 Abs. 1 LDG 1984 beachten zu können, sei das Studium der Rechtswissenschaft unter die "berufliche Fortbildung" nach § 29 Abs. 3 LDG 1984 zu subsumieren. Umsomehr treffe nach § 32 LDG 1984 den Leiter einer Schule die Pflicht zur Kenntnis der Rechtsordnung. Deshalb bestehe an der gehobenen Qualifikation - wie sie der Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaft zweifellos darstelle - ein öffentliches Interesse des Dienstgebers. Auch sprächen andere öffentliche Interessen wie z. B. die aktuelle Arbeitsmarktsituation der Pflichtschullehrer im Bezirk Salzburg-Stadt für seinen Antrag.

Nachdem der Beschwerdeführer über Aufforderung der belangten Behörde auf einer Vorlage seines Antrages an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport (Zustimmungsverfahren nach Art. IV Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962) bestanden hatte, teilte dieses Bundesministerium mit Schreiben vom 9. Juni 1988 der belangten Behörde folgendes mit:

"BETREFF:

NN, Hauptschullehrer

Lehrpflichtermäßigung - Ablehnung

zu Zl.: 2/05-3983541/39-1988 vom 30.5.1988

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport ist nicht in der Lage, die Zustimmung gemäß Artikel IV Absatz 3 lit. b des BVG. BGBl. Nr. 215/1962 zur Gewährung einer Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 des LDG 1984 für den Hauptschullehrer NN zu erteilen.

Die Gewährung einer Lehrpflichtermäßigung kann, abgesehen von gesundheitlichen Gründen, nur im öffentlichen Interesse gewährt werden. Öffentliches Interesse wird dann angenommen, wenn die Tätigkeit, die für die Lehrpflichtermäßigung Anlaß gibt, Rückwirkungen auf die unterrichtliche Tätigkeit als LEHRER erwarten läßt. Hauptschullehrer NN strebt jedoch die Gewährung einer Lehrpflichtermäßigung zur Absolvierung eines Studiums an, das mit seiner Laufbahn als Lehrer in keinem Zusammenhang steht. Schließlich bringt die Absolvierung eines Studiums die Voraussetzung für eine bessere Einstufung, in welcher Verwendung auch immer, und sie ist daher ausschließlich im privaten Interesse gelegen."

Mit Erledigung vom 28. Juni 1988 teilte die belangte

Behörde dem Beschwerdeführer folgendes mit:

"Sehr geehrter Herr HL Ü

In der Anlage wird Ihnen ein Schreiben des BMUK zur Kenntnisnahme übermittelt.

Das Amt der Salzburger Landesregierung bedauert daher aus den im beiliegenden Schreiben des BMUK angeführten Gründen Ihrem Ansuchen nicht stattgeben zu können."

Unbestritten war dieser Erledigung das zitierte Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport angeschlossen.

Gegen diese als Bescheid gewertete Erledigung der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, kann die Lehrverpflichtung auf Ansuchen des Landeslehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur im öffentlichen Interesse - sofern dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist - oder aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen, zulässig; im letzteren Falle darf die Ermäßigung nicht mehr als die Hälfte des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen.

Eine im öffentlichen Interesse gewährte Lehrpflichtermäßigung ist nach Abs. 2 leg. cit. mit einer anteiligen Minderung der Bezüge höchstens bis zum Ausmaße der Vertretungskosten zu verbinden, wenn und soweit der Landeslehrer aus der Tätigkeit, die zur Lehrpflichtermäßigung Anlaß gab, Einkünfte bezieht; hievon kann nur aus wichtigen öffentlichen Interessen abgegangen werden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf richtige Ermessensentscheidung nach § 44 LDG 1984 verletzt. Die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sei nur möglich, wenn sie im öffentlichen Interesse gelegen sei. Zu diesen öffentlichen Interessen zähle nach Meinung des Beschwerdeführers vor allem die Qualität des Unterrichts, die nicht vom Ausbildungsstand des Lehrpersonals im allgemeinen sowie der einzelnen Lehrer im besonderen getrennt werden könne. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei eine wissenschaftliche Ausbildung durchaus auch für den Unterricht an einer Hauptschule förderlich, zumal das österreichische Schulsystem zwischen Hauptschule und Unterstufe eines Gymnasiums ohnehin weder seitens des Gesetzes noch seitens der Lehrpläne unterscheide. Daher sei nicht einzusehen, weshalb für den Gymnasiallehrer eine wissenschaftliche Ausbildung erforderlich sein solle, für den Hauptschullehrer jedoch nicht. Durch die sogenannten Unterrichtsprinzipien sei der Lehrer verpflichtet, die Schüler auch in staatsbürgerlicher bzw. politischer Hinsicht zu unterrichten und dies auch in den jeweiligen Fachunterricht einfließen zu lassen. Deshalb sei die Auffassung des Beschwerdeführers als zutreffend anzusehen, daß ein juristisches Studium zwar nicht zu den Dienstpflichten des Lehrers gehören könne, jedoch sehr wohl als berufliche Fortbildung im Sinn des § 29 LDG 1984 anzusehen sei. Mit all diesen Erwägungen habe sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid nicht auseinandergesetzt. Sie habe auch nicht dargelegt, in welcher Weise sie das hier gesetzlich zustehende Ermessen nach § 44 Abs. 1 LDG 1984 ausgeübt habe. Auch deshalb sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Voraussetzung für eine Ermessensübung im Sinne des § 44 Abs. 1 LDG 1984 ist entweder, daß die Lehrpflichtermäßigung im öffentlichen Interesse gelegen ist und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist oder daß gesundheitliche Gründe in der Person des Landeslehrers vorliegen.

Gesundheitliche Gründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Die belangte Behörde verneint das Vorliegen eines öffentlichen Interesses - wie aus der Bezugnahme auf das dem Beschwerdeführer mitgeteilte Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport vom 9. Juni 1988 eindeutig hervorgeht - mangels Rückwirkung des betriebenen Studiums auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Lehrer sowie im Hinblick auf das private Interesse des Beschwerdeführers an der Absolvierung seiner Studien.

Der Vorwurf der Nichtauseinandersetzung mit den in der Beschwerde angestellten Erwägungen trifft schon deshalb nicht zu, weil der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 25. März 1988 andere Gründe als in seiner Beschwerde zur Stützung seines Antrages vorgebracht hat. Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß das öffentliche Interesse an seinem Studium darin gelegen sei, daß dies Rückwirkungen auf seine unterrichtende Tätigkeit hätte und als berufliche Fortbildung anzusehen sei, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Selbst wenn positive Rückwirkungen gegeben sein sollten, kann nicht davon gesprochen, daß an diesen Rückwirkungen ein öffentliches Interesse besteht bzw. daß es sich beim Studium der Rechtswissenschaften um eine berufliche Fortbildung für den Beschwerdeführer handelt. Nach dem allgemeinen Erfahrungswissen ist die Behörde vielmehr auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht davon ausgegangen, daß die Absolvierung dieses Studiums der Rechtswissenschaften primär im privaten Interesse des Beschwerdeführers gelegen ist (vgl. dazu das mit Bezug auf den Beschwerdeführer ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1991, Zl. 89/12/0228).

Der Vorwurf, die Beschwerde lasse die Ermessensübung nicht erkennen, geht deshalb ins Leere, weil im Beschwerdefall die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen konnte, daß eine Voraussetzung hiefür (Vorliegen öffentlicher Interessen) im Beschwerdefall nicht gegeben ist.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988120145.X00

Im RIS seit

22.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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