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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §111 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde 1. des FN und z. der RN gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. Jänner 1991, Zl. 6/3 - 3250/90-07, betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz, mit dem eine Zwangsstrafe gemäß § 111 Abs. 1 BAO festgesetzt wurde, durch die Berufungsbehörde aufzuheben war, weil der Abgabepflichtige die Anordnung der Abgabenbehörde nach der Zustellung des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides befolgt hat.
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 90/15/0186, lag ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt zu Grunde. Im genannten Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, daß maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistung die Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides ist. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe im Hinblick auf die Befolgung der Anordnung liegt somit nur dann vor, wenn die Anordnung vor Zustellung des Festsetzungsbescheides befolgt wurde. Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. April 1991
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991150035.X00Im RIS seit
04.12.2001