TE Vwgh Beschluss 1991/4/23 91/05/0055

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Würth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über den Antrag 1) des A und 2) der B auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Dezember 1990, Zl. BauR-010283/6-1990 Le/Pe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 11. Dezember 1990 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer am 27. Dezember 1990 zugestellt. Nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag erfolgte im Vormerkkalender irrtümlich - in der Annahme einer achtwöchigen Beschwerdefrist als letzter Tag zur Erhebung der Beschwerde - eine Vormerkung zum 21. Februar 1991 statt richtigerweise 7. Februar 1991. Diese Eintragung sei möglicherweise deshalb erfolgt, weil nach der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 11. Dezember 1990 eine Korrektur erfolgt ist, sodaß möglicherweise nicht eindeutig die Frist von sechs Wochen erkennbar gewesen sei. Im Wiedereinsetzungsantrag wird sodann ausgeführt, daß die Kanzleileiterin bisher äußerst verläßlich und korrekt alle Fristen im Vormerkkalender eingetragen habe. Das Fristversäumnis sei anläßlich eines Anrufes der Zweitbeschwerdeführerin am 18. Februar 1991 "auf Grund einer nochmaligen Überprüfung der Fristen" vom Vertreter der Beschwerdeführer bemerkt worden. Die mit Korrekturlack korrigierte Zahl in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides sei jedenfalls geeignet, einen Irrtum zu veranlassen, jedenfalls erfolgte irrtümlich die Eintragung einer achtwöchigen Frist.

Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß die Kanzleileiterin des Vertreters der Beschwerdeführer mit der Entgegennahme der Post und der Führung des Fristenvermerkes beauftragt war, wobei im Antrag auf Wiedereinsetzung nicht ausgeführt wurde, wie der Parteienvertreter seine Überwachungspflicht betreffend diese Tätigkeit vornimmt. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Beschluß vom 19. März 1986, Zl. 85/13/0182, ausgesprochen, daß dann, wenn ein Parteienvertreter seine Überwachungspflicht nicht wahrnimmt, darin ein Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten zu erblicken ist, von dem nicht gesagt werden kann, es handle sich nur um ein Versehen geringeren Grades. Wenn auch im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof davon gesprochen wird, daß der Vertreter der Beschwerdeführer auf Grund des Telefonates der Zweitbeschwerdeführerin eine nochmalige Überprüfung der Fristen vorgenommen habe, so wird in dem Wiedereinsetzungsantrag doch nicht ausgeführt, inwieweit der Vertreter der Beschwerdeführer zunächst eine Überprüfung der Frist vorgenommen hat. Darüber hinaus läßt der Bescheid vom 11. Dezember 1990 trotz der erwähnten Korrektur hinreichend deutlich erkennen, daß die Beschwerdefrist sechs Wochen beträgt; abgesehen davon, daß ein Rechtsanwalt über die Dauer der Frist keinen Zweifel haben könnte. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war auf Grund des Antrages der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu bewilligen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050055.X00

Im RIS seit

23.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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