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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde 1) der M und 2) der N gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Oktober 1990, Zl. 311.730/12-III-3/90, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A in X), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von S 12.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 25. April 1989 wurde der mitbeteiligten Partei die Betriebsanlagengenehmigung für ein Getränkelager mit Getränkemarkt zur Ausübung der Gewerbeberechtigung lautend auf
"1.)
Handelsgewerbe", "2.) Sodawassererzeugung" und
"3.)
Güterbeförderungsgewerbe" im Standort X, A-Straße 6, Bfl. 1439, KG X, gemäß §§ 74 ff, 333 und 356 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz nach Maßgabe der im folgenden angeführten Betriebsbeschreibung und der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildeten, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt (Spruchpunkt I.).Die Betriebsbeschreibung enthält unter der Bezeichnung "Freifläche" folgende Anführung:
"Entlang der B-Gasse ist eine Lärmschutzwand in der Höhe von 3 m mit einer Länge von 75,6 m vorgesehen. Ebenso wird im rechten Winkel von der B-Gasse beginnend entlang der Parzelle Nr. 1106/2, KG X, im Abstand von 3 m zur Grundgrenze eine Lärmschutzwand errichtet. ...."
Punkt 9.) der Auflagen lautet:
"An der Südostseite des Betriebsgeländes zwischen Lärmschutzwand bis zur Grundgrenze zur Grundparzelle 1119/3 ist entlang der Fahrflächen und der Abstellfläche für die 8 Lkw ein Wall in der Höhe von mind. 1 m zu schütten."
Dagegen u.a. auch seitens der Beschwerdeführerinnen erhobenen Berufungen gab der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 12. September 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin Folge, daß die Auflage unter 9.) des Spruches des erstbehördlichen Bescheides zu lauten habe wie folgt:
"9.) Im Anschluß an die Schallschutzwand an der Südostseite des Betriebsgeländes ist bis zur Grenze mit dem Grundstück 1119/3 parallel zu den Fahrflächen und den Abstellflächen für 8 Lkws ein Wall in der Höhe von mindestens 1 m zu schütten."
Auch gegen diesen Bescheid erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen Berufung, über die der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 5. Oktober 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 wie folgt erkannte:
"Die im erstinstanzlichen Bescheid gegebene Betriebsbeschreibung wird in nachstehender Weise abgeändert:
"1)
Der erste Satz des Abschnittes 'Freiflächen' erhält folgenden Wortlaut:
'Zur B-Gasse hin ist über die gesamt Länge des Betriebsgrundstückes hin (von der A-Straße bis zum Beginn der Grundstücksparzelle 1106/2 der KG. X) die Errichtung einer Lärmschutzwand in der Höhe von 3 m, unter Einhaltung des baurechtlichen Mindestabstandes, vorgesehen.'
2)
Dem Abschnitt 'Abstellplätze' wird folgender Satz angefügt:
'Das auf dem Einreichplan als 'Grünfläche' ausgewiesene und an die Grundparzellen 1106/1 und 1106/2 der KG. X angrenzende Gelände steht für gewerbliche Nutzung nicht zur Verfügung.'"
Dieser Ausspruch wurde damit begründet, mit Bescheid vom 25. April 1989 habe der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt der mitbeteiligten Partei auf deren Ansuchen hin die Betriebsanlage (Getränkelager mit Getränkemarkt) im Standort X, A-Straße 6, Baufläche 1439 der KG X, unter Auflagen genehmigt. Auf Grund einer dagegen erhobenen Berufung mehrerer Nachbarn habe der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 12. September 1989 eine Auflage abgeändert, habe jedoch im übrigen den erstinstanzlichen Bescheid unverändert belassen. Auf Grund der auch dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerinnen habe der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten am 30. Mai 1990 eine mündliche Augenscheinsverhandlung unter Beiziehung sowohl eines gewerbetechnischen als auch eines medizinischen Amtssachverständigen sowie eines Vertreters des Zentral-Arbeitsinspektorates durchgeführt. Der gewerbetechnische und der medizinische Amtssachverständige hätten dabei gemeinsam folgenden Befund erstattet: Die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage sei durch die Unterlagen im Bezugsakt beschrieben. Am Tag der Augenscheinsverhandlung sei an Ort und Stelle ein Augenschein, verbunden mit Schallpegelmessungen, durchgeführt worden. Die Umgebung der Betriebsanlage habe sich hiebei im wesentlichen wie folgt dargestellt: Der betrieblichen Ein- und Ausfahrt gegenüber auf der anderen Seite der A-Straße befinde sich die Kaserne, wobei die Kaserneneinfahrt etwa gegenüber der Betriebsanlage gelegen sei. Im Nordosten führe an der Betriebsanlage die etwa 4 m breite B-Gasse vorbei. Der Betriebsanlage gegenüber auf der anderen Seite der B-Gasse befinde sich die Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen Gp. 1115/6. Diese Grundparzelle trage die Ordnungsnummer A-Straße 8 und A-Straße 10. An der A-Straße stünden zwei kleine einstöckige Häuser. Hinter diesen straßenseitigen Häusern erstrecke sich entlang der B-Gasse eine Gartenfläche in Richtung Südosten. In dem zur Betriebsanlage näher gelegenen Nachbargebäude A-Straße 8 befinde sich im Erdgeschoß das Gasthaus "Z"; im Obergeschoß befinde sich die Pächterwohnung. Von dieser Pächterwohnung wiesen in Richtung Garten ein Schlafzimmer, ein Vorzimmer und ein Stiegenhaus. Straßenseitig befinde sich ein Wohnzimmer und ein Bad. Sonstige Wohnräume befänden sich im Obergeschoß nicht. Das Gebäude A-Straße 10 sei an andere Mieter untervermietet. In einem ebenerdigen Zubau (gartenseitig) befinde sich ein nach Angaben der Beschwerdeführerinnen gelegentlich von diesen benützter Wohnraum, von dem ein Fenster Richtung B-Gasse weise. Dieses Fenster sei dabei auch gegen den gartenseitig hinter der alten Kantine einmündenden Gastgarten gerichtet. Im weiteren enthält der angefochtene Bescheid die Darstellung von Lärmmeßergebnissen und hiezu erfolgten Gutachtensausführungen und sodann weiters die Anführung, daß in der am 30. Mai 1990 durchgeführten mündlichen Verhandlung die mitbeteiligte Partei das Projekt insofern modifiziert habe, als die bereits in der Betriebsbeschreibung des erstinstanzlichen Bescheides enthaltene Lärmschutzwand entlang der B-Gasse über die gesamte Länge des Betriebsgrundstückes bis hin zur A-Straße verlängert werde. Nach weiterer Darlegung von Gutachtensausführungen der beigezogenen Sachverständigen wird im angefochtenen Bescheid angeführt, mit Schriftsatz vom 27. September 1990 habe die mitbeteiligte Partei erklärt, "daß der sogenannte Grünstreifen entlang der Parzellen 1106/2 und 1106/1 gewerblich nicht genützt werden wird". Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kam der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bezugnahme auf die §§ 74 und 77 ff GewO 1973 zu dem Schluß, das Ermittlungsverfahren habe nunmehr ergeben, daß nach Errichtung der von der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 1990 in das Projekt aufgenommenen Lärmschutzwand entlang der gesamten Länge des Betriebsgrundstückes zur B-Gasse hin in einer Höhe von 3 m und im baurechtlich zulässigen Abstand von 3 m von der Gasse mit einem Schallabschattungseffekt durch diese Mauer von etwa 8 bis 9 dB zu rechnen sei, sodaß auf der bezogenen Nachbarliegenschaft im Freien betriebskausale Spitzengeräusche in der Höhe von 62 dB, bei zufälligem Zusammentreffen zweier gleichlautender Geräusche bis 65 dB zu hören sein würden; im Haus A-Straße 10 würden bei geöffneten Fenstern diese Werte um ca. 6 bis 8 dB niedriger liegen. Dem stehe an Umgebungslärm in den Abendstunden (gemessen im Garten) Verkehr auf der A-Straße und durch Sportflugzeuge von 50 bis 56 dB, durch auf der B-Gasse fahrende Pkw bis 65 dB und durch startende Verkehrsflugzeuge bis 74 dB gegenüber; in den Vormittagsstunden (gemessen im Wohnraum) Verkehrsgeräusche von 50 bis 60 dB - ohne Fluglärm - und Lärm, welcher aus der im Hause A-Straße 8 befindlichen gastgewerblichen Betriebsanlage dringe, ebenfalls bis 60 dB. Der medizinische Amtssachverständige habe diese nach Errichtung der Lärmschutzwand noch zu erwartenden betriebskausalen Störimmissionen zunächst dahin eingeschätzt, daß nach Errichtung einer Schallschutzwand und damit der Halbierung der Lautheit die vegetative und körperliche Beeinträchtigung sicherlich auf ein Minimum reduziert werde. In seinem Nachtragsgutachten habe er diese Einschätzung folgendermaßen ergänzt: Die geplante Errichtung einer Lärmschutzwand, die einerseits die Lautheit des Betriebslärms halbiere, andererseits auch den Sichtkontakt unterbinde, wodurch sicherlich die negative Einstellung zum Betriebslärm wegfalle, sei vom medizinischen Standpunkt zu fordern. Die dann noch auftretenden Lärmimmissionen reichten bei einem normal empfindenden Menschen sicherlich nicht mehr für eine Gesundheitsbeeinträchtigung aus. Festzuhalten sei dabei, daß in diesem medizinischen Gutachten "zur gesundheitlichen Auswirkung der Lärmeinwirkung" generell Stellung genommen werde, der im zitierten Absatz verwendete Begriff der "Gesundheitsbeeinträchtigung" erfasse daher nicht nur Gesundheitsschädigungen, sondern auch in ihrer Intensität darunter liegende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, wie z. B. Blutdrucksteigerung, Hemmung der Magen-Darm-Peristaltik, Steigerung des Stoffwechsels durch Streß, Leistungsabfall, Überreizung, Erregbarkeit und Nervosität. Auf Grund dieser Beurteilung durch den medizinischen Amtssachverständigen, welcher ausdrücklich auch das beim Augenschein nicht erhobene Geräusch des Klirrens von leeren Flaschen mitumfasse, vermöge der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die bei den Nachbarn hörbaren und möglicherweise zu einer Belästigung führenden betriebskausalen Lärmimmissionen in ihrer Intensität nicht als so schwer anzusehen, daß deren Ertragen nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Menschen gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1973 unzumutbar wäre. Gewisse geringfügige Belästigungen müßten jedoch im Interesse der Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit in Kauf genommen werden. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich ferner gegen die mit der Auflage unter Punkt 9. des zweitinstanzlichen Bescheides vorgenommene Verlagerung eines Erdwalles in Richtung Grundstück 1106/1 sowie 1106/2 der KG X gewandt, mit dem Argument, die hiedurch ermöglichte Vergrößerung der Rangierfläche bewirke, daß der auf dem vom Betriebsgebäude weiter entfernten Teil der Rangierfläche vorgenommene Rangierverkehr durch das Betriebsgebäude eine geringere Abschattung erfahre, sodaß mit einer höheren Lärmbelastung auf dem Nachbargrundstück 1115/6 zu rechnen sei. Mit Schriftsatz vom 27. September 1990 habe nun die mitbeteiligte Partei ausdrücklich erklärt, daß der "sogenannte Grünstreifen" entlang der Parzellen 1106/1 und 1106/2 gewerblich nicht genützt werde. Damit sei - jenseits jeder immissionsrechtlichen Beurteilung - den Befürchtungen der Beschwerdeführerinnen in diesem Punkt zur Gänze Rechnung getragen worden; diese Erklärung sei als Modifikation des eingereichten Projektes in die Betriebsbeschreibung aufzunehmen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführerinnen in den auf Grund der Gewerbeordnung normierten Nachbarrechten verletzt. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zunächst vor, im verwaltungsbehördlichen Verfahren sei ein Austausch von Planunterlagen durchgeführt worden; die "Quasi-Bescheiderlassung erster Instanz ohne Anschluß von mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen sei aktenkundig". Der Bescheid erster Instanz sei durch das Fehlen dieser Projektsunterlagen dermaßen inhaltsleer, daß eine entsprechende Überprüfung durch die zweite Instanz nicht habe erfolgen können. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 könne die Behörde, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft sei, daß "die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung" unvermeidlich sei, den bekämpften Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen. Im konkreten Fall wäre die Rückverweisung geboten gewesen. Mehrfach hätten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ausgesprochen, daß für den Fall, daß die Unterbehörde nur prozessual entschieden habe, die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden dürfe, da dadurch die Zuständigkeitsvorschrift des § 66 Abs. 4 AVG 1950 verletzt werde. Dem Fall, daß die Unterbehörde rein prozessual entscheide, sei wohl der Fall gleichzuhalten, daß die Unterbehörde inhaltlich dermaßen unvollständig entscheide, daß eine Überprüfbarkeit des Bescheides nicht gegeben sei. In diesem Fall sei die Zurückverweisung nicht nur aus verfahrensökonomischen Gründen geboten, sondern vor allem auch deshalb, weil den Beschwerdeführerinnen dadurch inhaltlich eine gesamte Instanz zur Überprüfung ihrer Einwendungen entzogen worden sei. Da aus dem Akt zweifelsfrei zu ersehen sei, daß die Situierung des Walles ursprünglich 21 m vom Betriebsgebäude entfernt vorgesehen gewesen sei (der gewerbetechnische Amtssachverständige erster Instanz habe diese Situierung mit den Grenzen Lärmschutzwand einerseits und
"Grundparzelle 1119/3" andererseits festgelegt), die bei Situierung - wie in zweiter Instanz "aufgetaucht" - gar nicht gegeben sein könne, weil die Grundparzelle 1119/3 gar nicht bis zur hinteren Grundstücksgrenze reiche; im Verhandlungsprotokoll erster Instanz sei ausdrücklich von einem "heute hergestellten Einvernehmen zwischen dem Bewilligungswerber und den Anrainern V und W zur Verlängerung der Lärmschutzwand die Rede"; da aber offenbar die Pläne zweiter Instanz nicht der Kundmachung erster Instanz zugrunde gelegen seien, wäre der Behörde zweiter Instanz und auch der belangten Behörde - aller Sanierungsversuche zum Trotz - nichts anderes übriggeblieben, als die Rechtssache auf Grund geänderter Pläne zur neuerlichen Kundmachung und Verhandlung erster Instanz an die erste Instanz zurückzuverweisen. Durch diesen Verfahrensfehler seien die Beschwerdeführerinnen nicht nur rein formell in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verkürzt, sondern auch materiell benachteiligt worden, da zum Schutz der durch diese Vorkommnisse in den Rechten verkürzten übrigen Anrainer weitere Auflagen hätten vorgeschrieben werden müssen, die auch ihnen als zusätzlicher Schallschutz zugute gekommen wäre. Weiters sei der angefochtene Bescheid in seinem Spruch unschlüssig und unvollständig. Es lasse sich daraus nicht entnehmen, was nun tatsächlich mit dem Wall zu geschehen habe. Der angefochtene Bescheid spreche nicht aus, ob der Bescheid zweiter Instanz behoben sei und ändere lediglich den erstinstanzlichen Bescheid ab. Dies sei nun völlig unschlüssig, weil im Ergebnis bei Fortbestand des Bescheides zweiter Instanz der Wall an der Grundstücksgrenze errichtet werden müsse und die davor liegende Grundfläche, die der gewerblichen Nutzung nicht zur Verfügung stehe, völlig frei befahrbar wäre. Eben das Verhindern des Befahrens der Grünfläche sei aber Sinn des Walles gewesen, der - so auch der gewerbetechnische Sachverständige dritter Instanz - keinen schallmindernden Effekt zeige. Eine Klarlegung müsse in der Form erfolgen, daß ein Grünstreifen an der Breite von 20 m über die volle Länge des Betriebsgrundstückes hin von der B-Gasse bis zur Grundparzelle 1119/3 frei bleibe, der weder befahren noch zur Lagerung von Leergut oder sonstigen Gegenständen verwendet werden dürfe. Zur Absicherung sei im Abstand von 21 m vom Betriebsgebäude entlang der gesamten Grünfläche die Situierung eines 1 m hohen Erdwalles vorzusehen. Auch die belangte Behörde vermeide eindeutige Formulierungen und lasse damit Interpretationsspielraum offen. In ihrem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens seien die Beschwerdeführerinnen weiters dadurch verletzt, daß nach Bescheiderlassung erster Instanz durch diese ergänzende Erhebungen durchgeführt worden seien. Die erstinstanzliche Behörde habe ihren Bescheid vom 25. April 1989 auf eine Stellungnahme der Abteilung Stadtplanung vom 28. April 1989 gestützt. Es sei aber davon auszugehen, daß diese Stellungnahme nicht Entscheidungsgrundlage der Behörde erster Instanz gewesen sein könne. Im weiteren enthält der Bescheid eine Rüge der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde ihren Sachverhaltsermittlungen zugrunde gelegten Sachverständigengutachten.
Wenn die Beschwerdeführerinnen zunächst einwenden, daß den an sie ergangenen Ausfertigungen des erstbehördlichen Bescheides die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen nicht angeschlossen gewesen seien, so ist auf die Bestimmung des § 359 Abs. 2 GewO 1973 zu verweisen, wonach u.a. derartige Unterlagen nur den für den Genehmigungswerber, für das Arbeitsinspektorat und die Gemeinde bestimmten Ausfertigungen des Genehmigungsbescheides anzuschließen sind. Des weiteren ist der auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 Bezug nehmenden Beschwerderüge entgegenzuhalten, daß auch im Falle des Zutreffens der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle gemäß Abs. 3 die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchführen kann, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Daß aber etwa diese gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt wären, wird auch in der Beschwerde nicht in einer den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden schlüssigen Form vorgebracht.
Die Beschwerde ist aber im Hinblick auf folgende Überlegungen begründet:
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a), dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Da ein Abspruch über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ein Ansuchen voraussetzt (antragsbedürftiger Verwaltungsakt), ist hieraus zu erschließen, daß einerseits das Vorhaben (Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur soweit modifiziert werden darf, daß dieses in seinem "Wesen" unberührt bleibt, und daß sich andererseits auch eine in weiterer Folge "modifizierte" Betriebsbeschreibung innerhalb dieser Grenze zu halten hat, die im Gegensatz zu der der Behörde im Hinblick auf § 77 Abs. 1 GewO 1973 obliegenden Kompetenz zur Auflagenvorschreibung - abgesehen von Fragen des Beschreibungs- und Formulierungsvorganges als solchen - aber einem ausrücklich erklärten Willensakt des Konsenswerbers als Ausfluß seiner Antragslegitimation vorbehalten sind (vgl. hiezu u.a. die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0185).
Eine Auflage im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 kann jede der Vermeidung von Immissionen dienende und zur Erfüllung dieses Zweckes geeignete - behördlich erzwingbare - Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1980, Slg. N.F. Nr. 10.020/A). Um eine derartige Auflagenvorschreibung entbehrlich zu machen, muß eine von der belangten Behörde als bestimmend für ihre Entscheidung herangezogene Betriebsbeschreibung - bzw. deren im Verfahren erfolgte Modifizierung - eine derartige Eignung aufweisen.
Die belangte Behörde berief sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides in Ansehung der von ihr unter Punkt 1. vorgenommenen Änderung der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Betriebsbeschreibung darauf, das vom Bundesminister durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der gesamten Länge des Betriebsgrundstückes zur B-Gasse hin in einer Höhe von 3 m und im baurechtlich zulässigen Abstand von 3 m von der Gasse von der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 1990 in das Projekt aufgenommen worden sei. Von einem derartigen Abstand der Schallschutzmauer in einer Entfernung von 3 m zur B-Gasse waren auch die Sachverständigen bei ihrer Beurteilung in der Folge ausgegangen. Um eine im Zusammenhang damit erforderliche Auflagenvorschreibung entbehrlich zu machen, hätte sich aber eine im Sinne der obigen Darlegungen zulässige im Bescheidspruch bezeichnete modifizierte Betriebsbeschreibung auf einen derartigen Abstand zu der nach den Sachverständigendarlegungen in Betracht kommenden B-Gasse ausdrücklich beziehen müssen, da ihr sonst - ungeachtet der eingangs erfolgten Anführung, daß zur B-Gasse hin über die gesamte Länge des Betriebsgrundstückes die Errichtung einer Lärmschutzwand vorgesehen sei - die erforderliche Bestimmtheit mangelt, zumal insbesondere auch die Vereinbarkeit von in der Betriebsbeschreibung vorgesehenen bzw. nach § 77 Abs. 1 vorgeschriebenen "baulichen" Maßnahmen mit baurechtlichen Vorschriften nicht als Vorfrage eines gewerbebehördlichen Abspruches über eine Betriebsanlage zu prüfen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1983, Slg. N.F.
Nr. 11.188/A), und abgesehen davon derartige Vorschriften einer Änderung zugänglich sind.
Was weiters die unter 2. des Spruches des angefochtenen Bescheides vorgenommene Änderung der - mangels ausdrücklich entgegenstehender Anführung unter Aufrechterhaltung der geänderten Auflagenvorschreibung lt. Punkt 9. des zweitbehördlichen Bescheides - im erstbehördlichen Bescheid enthaltenen Betriebsbeschreibung unter dem Abschnitt "Abstellplätze" anlangt, so kann - abgesehen davon, daß diese Änderung inhaltlich nicht mit der im angefochtenen Bescheid angeführten Erklärung der mitbeteiligten Partei vom 27. September 1990 übereinstimmt, und weiters abgesehen von Fragen der Bestimmtheit und Eignung dieser Anführung - nicht zweifelsfrei erkannt werden, inwieweit bereits durch die Auflage laut Punkt 9. des zweitbehördlichen Bescheides in Ansehung der Betriebsbeschreibung des zweiten Satzes unter dem Abschnitt "Freifläche" im erstbehördlichen Bescheid, wonach - unabhängig von der im ersten Satz vorgesehenen Lärmschutzwand - ebenso im rechten Winkel von der B-Gasse beginnend entlang der Parzelle Nr. 1106/2, KG X, im Abstand von 3 m zur Grundgrenze eine Lärmschutzwand errichtet werde, eine im Sinne der obigen Darlegungen relevante Änderung des Projektes bewirkt würde bzw. ob - falls dies nicht zutreffen sollte - der Auflage lt. Punkt 9. die erforderliche Bestimmtheit in Ansehung der bestehenden tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten zukommt.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren, hiemit nicht in Zusammenhang stehenden Beschwerdevorbringens bedurft hätte.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die über die zuerkannten Beträge hinausgehenden, nicht vom gesetzlichen Ersatzanspruch erfaßten Beträge für Stempelgebührenersatz sowie im Hinblick auf die gesetzliche Pauschalierung des Aufwandersatzes den in der "Äußerung" der Beschwerdeführerinnen angesprochenen Betrag für Schriftsatzaufwand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040335.X00Im RIS seit
11.07.2001