TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/23 90/05/0205

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §109 Abs3;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der N-GmbH gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. März 1990, Zl. R/1-V-902, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nachdem der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde schon am 26. Juli 1989 einen an die Firma N gerichteten Bescheid betreffend Baueinstellung erlassen hatte, verfügte er mit Bescheid vom 30. Oktober 1989 gegenüber der Beschwerdeführerin die sofortige Einstellung der Arbeiten auf der Parzelle nn/1, KG X, und ordnete gemäß § 109 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1976 (BO) die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Wiederaufbringung des Humus und die Einplanierung des Geländes an. Diesem nunmehr an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid wurde wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr im Verzuge aberkannt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin bei der ehemaligen Marktgemeinde Steinfelden, deren Rechtsnachfolger die mitbeteiligte Gemeinde ist, ein Ansuchen um Umwidmung von Parzellen auf Schottergewinnung eingereicht habe. Bei einer Gemeinderatssitzung am 4. April 1989 sei der einstimmige Beschluß gefaßt worden, eine Erweiterung der bereits bestehenden Schottergrube in der Nähe des Ortsgebietes und eine Umwidmung abzulehnen. Dies sei der Beschwerdeführerin nach einer Rücksprache mit dem Bürgermeister am 17. April 1989 "bestätigt" worden. Am 24. Juli 1989 sei nun die Anzeige erstattet worden, daß die Beschwerdeführerin auf der Parzelle nn/1 ohne Baubewilligung eine Materialgewinnungsstätte im Grünland betreibe und bereits Erdarbeiten durchgeführt habe. Obwohl der Beschwerdeführerin der Beschluß des Gemeinderates bekannt gewesen sei und sie keine baubehördliche Bewilligung nach § 93 Abs. 2 BO zur Erweiterung der bestehenden Schottergrube (Materialgewinnungsstätte) besitze, seien größere Erdarbeiten durchgeführt worden. Die ohne Baubewilligung vorgenommene Änderung des Verwendungszweckes von Grünland in Schottergrube (Materialgewinnungsstätte) hätten den Bescheid erforderlich gemacht.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung bemängelte die Beschwerdeführerin, daß ein entsprechendes Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden sei und sie keine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gehabt habe. Auch sei in keiner Weise begründet worden, weshalb Gefahr im Verzug vorliege. Wenn man bedenke, daß die Beschwerdeführerin sämtliche behördlichen Bewilligungen, wie wasserrechtsbehördliche, naturschutzbehördliche und gewerbebehördliche Bewilligungen für den Abbau von Schotter auf dieser Parzelle besitze, so könne doch nicht allen Ernstes angenommen werden, daß hier Gefahr im Verzug vorliege, wo sie doch strenge Auflagen erhalten habe, zu deren Einhaltung sie sich verpflichtet habe. Die Behörde erster Instanz setze sich auch nicht damit auseinander, ob Arbeiten durchgeführt worden seien und wer tatsächlich die Bauarbeiten durchgeführt habe, ob das die Beschwerdeführerin, die Grundeigentümer oder sonst jemand gewesen sei. Allein daraus sei ersichtlich, daß der angefochtene Bescheid grob mangelhaft sei. Auch sei nicht ersichtlich, auf welchem Teil der Parzelle die Beschwerdeführerin die Arbeiten sofort einzustellen hätte, da ein Teil sicher durch alte Genehmigungen gedeckt sei und erst ein Teil der Parzelle durch Grundtausch neu hinzugekommen sei. Alle diese Beispiele dokumentierten, wie sorglos und mangelhaft die Behörde bei der Erlassung des Bescheides vorgegangen sei und grob rechtswidrig angenommen habe, daß Gefahr im Verzug gegeben sei.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 1989 gab der Gemeinderat der Berufung keine Folge. Zur Begründung wurde lediglich festgestellt, daß der Bescheid auf der Rechtsgrundlage des "§ 109 Abs. 3" erlassen worden sei.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung bemängelte die Beschwerdeführerin, daß der Berufungsbescheid eine Begründung im Ausmaß von lediglich einer Zeile und einem Wort enthalte, ohne auszuführen, auf welches Gesetz sich diese Paragraphenzitierung beziehe. Weiters setze sich die Behörde mit dem umfangreichen Vorbringen in der Berufung nicht auseinander. Die Beschwerdeführerin hätte schon in der Berufung darauf hingewiesen, daß kein wie immer geartetes Ermittlungsverfahren durchgeführt, ihr keine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben und vom Bürgermeister als Behörde erster Instanz auch nicht begründet worden sei, weshalb Gefahr im Verzug vorliegen soll. Die Beschwerdeführerin habe auch ausgeführt, daß sich die Behörde erster Instanz nicht damit auseinandergesetzt habe, ob und wer tatsächlich die Arbeiten durchgeführt habe und wer Grundeigentümer sei. Der Berufungsbescheid leide daher an einem wesentlichen Mangel und die Beschwerdeführerin sei in ihren wesentlichen elementaren Rechten, insbesondere jenem auf Wahrung des Parteiengehörs eklatant verletzt worden.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die NÖ Landesregierung die Vorstellung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Grundstückes nn/1 "KG Y" sei, welches im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland mit der Nutzungsart Landwirtschaft ausgewiesen sei. Nach den vorgelegten Aktenunterlagen habe die Beschwerdeführerin am 24. Juli 1989 auf diesem Grundstück ohne Baubewilligung mit der Errichtung einer Materialgewinnungsstätte begonnen. Unbestritten stehe fest, daß eine baubehördliche Bewilligung zum Schotterabbau auf dem Grundstück nn/1 "KG Y" nicht vorliege. Die Beschwerdeführerin habe nie ausdrücklich behauptet, daß sie keine Abbauarbeiten durchführe, es sei lediglich gerügt worden, die Gemeinde hätte nicht ermittelt, wer tatsächlich die Abbauarbeiten durchgeführt habe. Daß jemand anderer die Abbauarbeiten durchgeführt habe, sei gar nicht behauptet worden. Aus der Tatsache, daß sich die Beschwerdeführerin um eine Umwidmung dieses Grundstückes bemühe, könne zweifelsfrei der Schluß gezogen werden, daß der Abbau auch durch sie begonnen worden sei, könne doch nicht ernstlich angenommen werden, eine andere Person würde mit der Errichtung einer Materialgewinnungsstätte auf einem fremden Grundstück ohne Wissen des Grundeigentümers beginnen. Hätte die Beschwerdeführerin keine Abbauarbeiten durchgeführt, so wäre ihre Berufung und auch ihre Vorstellung unverständlich, da die Anfechtung eines Baueinstellungsbescheides durch eine Partei, die keine Abbauarbeiten durchgeführt habe, vollkommen sinnlos sei. Andere Bewilligungen könnten eine erforderliche baubehördliche Bewilligung wegen des Kumulationsprinzips nicht ersetzen. § 109 Abs. 3 BO sehe in einem solchen Fall die Einstellung der Bauarbeiten und - falls keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden könne - die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes vor. Da eine nachträgliche Bewilligung wegen des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan nicht erteilt werden könnte, sei die vom Bürgermeister getroffene und vom Gemeinderat bestätigte Verfügung nicht rechtswidrig. Das fehlende Parteiengehör im Verfahren vor der Behörde erster Instanz sei durch die Erhebung der Berufung saniert worden.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, deren Behandlung dieser Gerichtshof mit Beschluß vom 24. September 1990, Zl. B 609/90-12, jedoch ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In ihrem ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Sie erachtet sich in ihrem Recht, auf Grund des § 109 Abs. 3 BO nicht zur Baueinstellung sowie zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes durch Wiederaufbringung des Humus und zur Einplanierung des Geländes der "Parzelle nn/1, KG Y", verhalten zu werden, verletzt.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Gemeinde erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 109 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1976 (BO), LGBl. 8200-0, hat die Baubehörde die Fortsetzung der Arbeiten zu untersagen, wenn ein Vorhaben, das einer Bewilligung bedarf, ohne Bewilligung ausgeführt wird. Kann eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden, so hat die Baubehörde die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zu verfügen.

Gemäß § 19 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (ROG), LGBl. 8000-0, sind nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse für Flächen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für familieneigene Wohnbedürfnisse der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, für Grüngürtel, für Schutzhäuser, für im Grünland erhaltenswerte Bauten, für Materialgewinnungsstätten und dazugehörige Deponien, für Gärtnereien und Kleingärten, für Sportstätten, für Friedhöfe und Parkanlagen, für Campingplätze, für Müllablagerungsplätze und Lagerplätze aller Art bestimmt sind, die entsprechenden Grünlandnutzungsarten auszuweisen. Alle Flächen des Grünlandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, nicht familieneigenen Wohnbedürfnissen der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen und nicht Ödland sind, müssen im Flächenwidmungsplan unter Angabe der besonderen Nutzung ausgewiesen werden. Nach § 19 Abs. 3 ROG hat die Gemeinde bei der Widmung einer Fläche als Materialgewinnungsstätte die Folgenutzungsart auszuweisen, die nach Erschöpfung des Materialvorkommens eintreten muß.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, daß sie gemeinsam mit S Eigentümerin des Grundstückes Nr. nn/1, KG X, ist. Sie hat in dieser Beschwerde auch ausdrücklich eingeräumt, daß sie im Hinblick auf die erteilten naturschutzbehördlichen, wasserrechtlichen und gewerberechtlichen Bewilligungen der Meinung gewesen sei, sämtliche zum Betrieb einer Sand- und Schottergewinnungsstätte erforderlichen Bewilligungen zu besitzen, sodaß sie mit der Erweiterung des Abbaues begonnen habe, wie es ihr auch vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen empfohlen worden sei. Es handle sich ja um die Erweiterung einer bereits bestehenden Schottergewinnungsanlage unter Einhaltung aller gewerbebehördlichen, naturschutzbehördlichen und auch wasserrechtlichen Auflagen.

Mit diesem Vorbringen hat die Beschwerdeführerin zu erkennen gegeben, daß die Baubehörde erster Instanz zu Recht davon ausgehen durfte, daß die Beschwerdeführerin ohne Erwirkung der hiefür erforderlichen baubehördlichen Bewilligung mit der Errichtung einer Materialgewinnungsstätte (im Sinne des § 19 Abs. 2 ROG) begonnen habe. Bei dieser Situation ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin unverständlich, das Ermittlungsverfahren der Gemeindebehörden sei hinsichtlich der Frage, wer auf welchen Parzellen mit dem Abbau begonnen habe, ergänzungsbedürftig geblieben. In diesem Sinne hat auch schon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt, daß die Beschwerdeführerin gar nicht behauptet habe, sie hätte keine Abbauarbeiten durchgeführt. Da die Beschwerdeführerin auf Verwaltungsebene auch gar nicht behauptet hat, die Abbauarbeiten schon beendet zu haben, kann der Verwaltungsgerichtshof auch in dieser Beziehung keinen wesentlichen Verfahrensmangel feststellen, der zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müßte. Wenn es also auch zutrifft, daß die Baubehörde erster Instanz vor Erlassung ihres Bescheides der Beschwerdeführerin weder Parteiengehör gewährt noch nähere Feststellungen über die Art und das Ausmaß der Arbeiten getroffen hat, so können diese Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht als eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG beurteilt werden, weil auch bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Überdies hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf verwiesen, daß die Beschwerdeführerin durch die Einbringung der Berufung ausreichend Möglichkeit besaß, ihre Parteienrechte wahrzunehmen, sodaß die in erster Instanz unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs als geheilt zu beurteilen ist. Diese Überlegungen gelten auch für die Ergänzungsbedürftigkeit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides und die an sich unzulängliche Begründung des Bescheides der Berufungsbehörde, zumal sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit den hier wesentlichen Fragen ausreichend auseinandergesetzt hat.

Wenn in der Beschwerde bemängelt wird, im gesamten Verfahren sei auch nicht festgestellt worden, ob der Abbau nicht auf Parzellen vorgenommen werde, für die bereits eine Bewilligung bestehe, so hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer derartigen Bewilligung weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkret behauptet.

Der Rüge der Beschwerdeführerin, es sei nicht geklärt worden, ob überhaupt ein rechtskräftiger Flächenwidmungsplan vorliege, ist entgegenzuhalten, daß sie schon nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides die hier gegebenen Festsetzungen des Flächenwidmungsplanes kannte, hat sie doch um eine Umwidmung für ihre Grundflächen angesucht. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im übrigen, daß ein Flächenwidmungsplan rechtswirksam vorliegt, gegen dessen Gesetzmäßigkeit keine Bedenken bestehen. Daß aber die festgesetzte Grünlandwidmung mit der Nutzungsart Landwirtschaft die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die beabsichtigte Materialgewinnungsstätte ausschließt, hat bereits die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend dargetan. Die Frage der aufschiebenden Wirkung der Berufung war durch die Entscheidung der Berufungsbehörde hinfällig geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß der in erster Instanz erlassene baupolizeiliche Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einer näheren Konkretisierung bedurft hätte, weil dieser Auftrag hinreichend klar erkennen läßt, durch welche Maßnahmen der ursprüngliche Zustand im Sinne des § 109 Abs. 3 BO herzustellen ist.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050205.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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