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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / StaatsangehörigkeitLeitsatz
Art7 Abs1 B-VG; wegen des im Verfahren nicht erbrachten Nachweises geht der VfGH iS des §381 ZPO iVm. §35 VerfGG davon aus, daß der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt - Verletzung im Gleichheitsrecht ausgeschlossenSpruch
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Am 30.9. und 11.10.1985 schloß der Bf. mit Mag. J L
eine Vereinbarung über die grundbücherliche Anmerkung der
Einräumung des Wohnungseigentums an der Wohnung TOP ...
(314/10.000 Anteile an der Liegenschaft EZ ... der KG ...). In
Punkt II dieser Vereinbarung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Bf. die angeführten Liegenschaftsanteile von Mag. J L bereits "außerbücherlich" käuflich erworben hätte. Mit Beschluß vom 29. 10. 1985 bewilligte das Bezirksgericht Zell am See aufgrund dieser Vereinbarung die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum zugunsten des Bf. Da dieses Rechtsgeschäft ohne Zustimmung durch die Grundverkehrslandeskommission Salzburg grundbücherlich durchgeführt wurde, hat diese Behörde in ihrer Sitzung vom 30. 7. 1987 beschlossen, die Löschung der vom Bezirksgericht Zell am See bewilligten Grundbuchseintragung zu beantragen und darüber den angefochtenen Bescheid zu erlassen.
Der Bf. erachtet sich in seiner Beschwerde durch den angefochtenen Bescheid ausschließlich in seinem Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
Die bel. Beh. beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde mit Rücksicht darauf, "daß das Grundrecht der Gleichheit nur österreichischen Staatsbürgern und nicht auch Ausländern gewährleistet ist".
II. 1. Der VfGH hat den Bf. mit Verfügung vom 12. Jänner 1988 aufgefordert, den Nachweis seiner österreichischen Staatsangehörigkeit zu erbringen. Der Bf. ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Der VfGH geht sohin mit der bel. Beh. und gemäß §381 ZPO iVm §35 VerfGG davon aus, daß der Bf. die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
2. Das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz ist durch Art7 B-VG und Art2 StGG nur österreichischen Staatsbürgern verfassungsgesetzlich gewährleistet (ständige Judikatur, vgl. zB VfSlg. 6240/1970, 7307/1974, 7893/1976, 8784/1980, 10923/1986). Mit Rücksicht auf die fehlende österreichische Staatsbürgerschaft ist es sohin ausgeschlossen, daß der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in verfassungswidriger Weise im Gleichheitsrecht verletzt wurde.
3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG.
Kosten an die bel. Beh. als Ersatz des Aufwandes für die Vorlage des Verwaltungsaktes und die Einbringung der Gegenschrift waren nicht zuzusprechen, da dies im VerfGG nicht vorgesehen ist (vgl. VfSlg. 10004/1984, 11340/1987).
5. Dies konnte gem. §19 Abs4 Z1 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1002.1987Dokumentnummer
JFT_10119073_87B01002_00