TE Vfgh Beschluss 1988/9/27 B1104/87

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGG §88

Leitsatz

VerfGG §88; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde - kein Unterliegen iS des §88; kein Kostenzuspruch an beteiligte Partei

Spruch

Der Antrag auf Kostenzuspruch wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß vom 26. Februar 1988 lehnte der VfGH die Behandlung der zu B1104/87 protokollierten Beschwerde ab, ohne Verfahrenskosten zuzusprechen.

In ihrer Eingabe vom 3. Mai 1988 begehrte die Firma S Beschläge- und Metallwarenfabrik Ges mbH, die als mitbeteiligte Partei im genannten Beschwerdeverfahren eine Äußerung zur Sache abgegeben hatte, den Zuspruch der bereits in der Äußerung verzeichneten Kosten.

Da bei einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde von einem Unterliegen der bf. Partei im Sinne des §88 VerfGG nicht gesprochen werden kann (vgl. zB VfSlg. 9466/1982) und somit ein Kostenzuspruch nicht stattfindet, war der dahingehende Antrag abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (§19 Abs4 Z2 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1104.1987

Dokumentnummer

JFT_10119073_87B01104_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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