TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/23 90/04/0340

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

HKG 1946 §57f Abs1;
HKG 1946 §57g Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der BG Warenhandelsgesellschaft mbH in R gegen den Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 20. November 1990, Zl. Präs 257-8/90/Be/DM, betreffend Einverleibungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin richtete am 19. April 1990 an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark den Antrag auf "bescheidmäßige Vorschreibung der Einverleibungsgebühr für die Firma BG Warenhandelsgesellschaft mbH, Aktenzahl 9001935 und 9001905". Daraufhin erließ die Handelskammer Steiermark, Sektion Handel, einen mit 30. April 1990 datierten Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Für das von der Firma BG Warenhandelsgesellschaft mbH angemeldete gebundene Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Einzelhandel in Form einer weiteren Betriebsstätte wurde gemäß § 57 (b) Abs. 1 + 2 die Einverleibungsgebühr in der Höhe von S 15.000,-- vorgeschrieben. Dieser Betrag ist gemäß § 57 (f) Abs. 1 HKG

binnen einem Monat ab Vorschreibung

fällig."

Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft mit Bescheid vom 20. November 1990 ab und bestätigte den Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark vom 30. April 1990.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, die Bezahlung der geforderten Einverleibungsgebühr von S 15.000,-- zu verweigern. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin u.a. vor, die belangte Behörde habe im Spruch des angefochtenen Bescheides zu Unrecht einen "Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark vom 30. April 1990" bestätigt, obwohl der erstinstanzliche Bescheid nicht von dieser Landeskammer, sondern von ihrer Sektion Handel erlassen worden sei. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid habe die Sektion Handel der Handelskammer Steiermark nicht etwa gemäß § 57 b Abs. 4 HKG die Einverleibungsgebühr vorgeschrieben oder gemäß § 57 g Abs. 1 HKG über Art und Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid erlassen, sondern sie habe lediglich bescheidmäßig ausgesprochen, daß der Betrag von S 15.000,-- binnen einem Monat ab Vorschreibung zur Zahlung fällig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid einen Bescheid bestätigt, der gar nicht Gegenstand der Berufung der Beschwerdeführerin gewesen sei, nicht anzuschließen. Denn aus dem Vorspruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich eindeutig, daß Gegenstand des Abspruches des angefochtenen Bescheides die Berufung der Beschwerdeführerin "gegen den Bescheid der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark vom 3. April 1990" ist, sodaß im Zusammenhalt über den Abspruchgegenstand des angefochtenen Bescheides kein Zweifel bestehen kann. Mit ihrem weiteren Vorbringen ist die Beschwerdeführerin aber im Recht.

Gemäß § 57 f Abs. 1 HKG werden die Grundumlage und die Einverleibungsgebühr binnen einem Monat ab Vorschreibung fällig.

Nach § 57 g Abs. 1 leg. cit. hat die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Einverleibungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Einverleibungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) über Art und Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

Obwohl von der Beschwerdeführerin ein diesbezügliches Verlangen gestellt wurde, erließ die Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark einen Bescheid, dessen Abspruchsgegenstand sich darin erschöpft, die der Beschwerdeführerin bereits anderweitig vorgeschriebene Einverleibungsgebühr binnen einem Monat ab Vorschreibung fällig zu stellen. Durch Bestätigung dieses erstbehördlichen Bescheides erhob die belangte Behörde diesen Ausspruch auch zum Inhalt des angefochtenen Bescheides.

Mangels eines bescheidmäßigen Ausspruches über Art und Ausmaß der Umlagepflicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem angefochtenen Bescheid nicht um einen solchen nach § 57 g Abs. 1 HKG. Für eine bescheidmäßige Fälligstellung der der Beschwerdeführerin bereits anderweitig vorgeschriebenen Einverleibungsgebühr fehlt es aber an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, zumal sich die Fälligkeit bereits aus § 57 f Abs. 1 HKG unmittelbar ergibt.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040340.X00

Im RIS seit

23.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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