TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/23 90/04/0239

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §189 Abs1 Z2;
GewO 1973 §192 Abs1;
GewO 1973 §193 Abs1 Z1;
GewO 1973 §193 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2 idF 1988/399;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. August 1990, Zl. VI/1-2219-1989, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 17. Juli 1989 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben es als Geschäftsführer der Firma N-GesmbH zu verantworten, daß die N-GesmbH zumindest im Zeitraum vom 10.3.1989 bis 29.6.1989 im Standort X, A-Straße 60, das Gasthaus 'Z-Pub' und somit das Gastgewerbe betrieben hat,

1)

obwohl die erforderliche Konzession nicht vorlag, und

2)

obwohl die Betriebsanlage gewerbebehördlich nicht genehmigt war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)

§ 366 Abs. 1 Ziff. 2 GewO 1973 i.V.m. § 9 VStG 1950,

2)

§ 366 Abs. 1 Ziff. 3 GewO 1973 i.V.m. § 9 VStG 1950."

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1973 zu 1) und 2) je Geldstrafen von S 15.000,-- (je Ersatzarreststrafen in der Dauer von 15 Tagen) verhängt.

Über eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers erkannte der Landeshauptmann von Burgenland mit Bescheid vom 6. August 1990 dahin, daß dieser teilweise Folge gegeben und der Spruch zu 1) des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert werde, daß die Übertretungsnorm § 189 Abs. 1 Z. 2 bis 4 und § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 i.V.m. § 9 VStG 1950 zu lauten habe, und daß über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage) verhängt werde. Hinsichtlich der im erstbehördlichen Bescheid unter 2) angeführten Verwaltungsübertretung werde die Tatzeit mit 10. März 1989 bis 30. Mai 1989 festgelegt und wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, die belangte Behörde habe nicht festgestellt und zum Ausdruck gebracht, in welcher Betriebsart das Gasthaus "Z-Pub" im Zeitraum vom 10. März 1989 bis zum 29. Juni 1989 geführt worden sei. So sei insbesondere im Hinblick auf eine erteilte Gewerbeberechtigung nicht festgestellt worden, ob das Gastgewerbe in dem hier in Rede stehenden Zeitraum als "Bar" - wie es einer in der Folge erteilten Gewerbeberechtigung entsprechen würde - oder aber als "Gasthaus" geführt worden sei. Es könne bei dieser Situation dahingestellt bleiben, ob für die Betriebsanlage "Bar" eine neuerliche Betriebsanlagengenehmigung erwirkt werden müsse oder ob nicht für diese Betriebsart die bereits in Ansehung der in Rede stehenden Anlage für die Betriebsart "Gasthaus" erwirkte Betriebsanlagengenehmigung ausreiche. Im übrigen habe ihm die belangte Behörde keine entsprechende Möglichkeit gegeben, in die Beweisergebnisse Einsicht und hiezu Stellung zu nehmen. Außerdem habe er in seiner Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid ausgeführt, daß das Gastgewerbe "Z-Pub" nicht seit dem 10. März 1989 betrieben werde und habe hiefür Beweismittel angeboten.

Die Beschwerde ist begründet:

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung - die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist -, wer ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) ohne die erforderliche Konzession ausübt bzw. gemäß Z. 3 eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Nach § 44 a lit. a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es zu den Grundsätzen jedes Strafverfahrens, daß die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, er könnte etwa wegen derselben Handlung noch einmal zur Verantwortung gezogen werden. Diesem Konkretisierungsgebot - das entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erfordert, die nicht durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können - wird in Ansehung des Vorwurfes des Betreibens eines "Gastgewerbes" im Regelfall durch einen Hinweis auf die Betriebsart Rechnung getragen (vgl. hiezu u.a. das

hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0087, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).

Der angefochtene Bescheid läßt in Verbindung mit Punkt 1) des erstbehördlichen Straferkenntnisses nicht erkennen, wodurch der Tatbestand der unbefugten Ausübung des konzessionierten Gastgewerbes im Sinne der obigen Darlegungen verwirklicht worden sei.

Weiters läßt der angefochtene Bescheid in Verbindung mit Punkt 2) des erstbehördlichen Straferkenntnisses im Spruch jegliche dem im § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 vorgesehenen Tatbestandselement "genehmigungspflichtig" und "(§ 74)" entsprechende Anführung vermissen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon im Hinblick darauf mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurft hätte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Kostenersatzanspruches auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040239.X00

Im RIS seit

23.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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