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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. März 1988, Zl. R/1-V 87149, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde hatte der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22. Juli 1974 eine Abteilungsbewilligung für die Grundstücke Nr. C, D, E/1, F/2, G, H, I, J, K und L/1, KG M, auf 42 Bauplätze, eine Straße, zwei Wohnwege und zwei Waldparzellen gemäß dem Teilungsplan des D.I.J.D. vom 15. Oktober 1973, GZ. N/73 erteilt. Gleichzeitig wurde aufgetragen, die nach dem Abteilungsplan zu den öffentlichen Verkehrsflächen gehörenden neuen Grundstücke Nr. O/4, F/6, Q/43, R/44 und S/45 lastenfrei und entschädigungslos in das öffentliche Gut zu übertragen und geräumt im vorgeschriebenen Niveau zu übergeben. Der Abteilungswerberin wurde aufgetragen, für die durch die Teilung geschaffenen Bauplätze die Aufschließungskosten zu tragen. Auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 9. Februar 1974 wurde die Zustimmung erteilt, daß die gesamte Aufschließung durch Eigenleistungen erbracht werden könne. Es seien daher herzustellen: bezüglich der im Abteilungsplan ersichtlichen neuen Straße eine Straßenbefestigung mit ca. 30 cm starker Grobschotterlage und Bitumenkiestragschichte in einer Stärke von ca. 10 cm, die Errichtung einer Regenwasserkanalisation und die Straßenbeleuchtung, bezüglich der Wohnwege eine Wegebefestigung in einer Breite von 4 m mit einer ca. 25 cm starken Grobschotterunterlage und einer Bitumenkiestragschichte in einer Stärke von ca. 8 cm, und die Straßenbeleuchtung.
Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund des Kaufvertrages vom 13. Juni 1978 das gegenständliche Areal im Ausmaß von
39.721 m2 erworben hatte, beantragte er mit dem am 11. Juli 1985 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Ansuchen die Erteilung der Baubewilligung für die mit Bescheid vom 22. Juli 1974 aufgetragenen Aufschließungsmaßnahmen. Im einzelnen wurde beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der Baubewilligung für eine Straßenbefestigung mit ca. 30 cm starker Grobschotteranlage und Bitumenkiestragschichte in einer Stärke von ca. 10 cm, die Errichtung einer Regenwasserkanalisation, einer Straßenbeleuchtung sowie der Wegbefestigung in einer Breite von 4 m mit einer ca. 25 cm starken Grobschotterunterlage und einer Bitumenkiestragschichte in einer Stärke von ca. 8 cm beantragt.
Mit Bescheid vom 14. Juli 1986 wies der Bürgermeister das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung gemäß § 98 Abs. 2 der NÖ Bauordnung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben könne nicht bewilligt werden, weil auf Grund einer Anfrage der Gemeinde beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mitgeteilt worden sei, daß das gegenständliche Areal infolge der abseitigen Lage für ständige Bewohnung ungeeignet sei. Außerdem habe die Niederösterreichische Landesregierung in einem Schreiben die Befürchtung ausgesprochen, daß der auf die Gemeinde entfallende Aufwand, der als Folge des Flächenwidmungsplanes zu erwarten wäre, die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde gefährden würde.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 30. September 1987 abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, daß die Grundstücke vom Planer des Flächenwidmungsplanes in diesen nicht aufgenommen worden seien und die Aufnahme in den Flächenwidmungsplan auch von der Raumordnungsabteilung immer wieder abgelehnt werde.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Vorstellung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. März 1988 abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, die Grundstücke, die in der Abteilungsbewilligung vom 22. Juli 1974 als Verkehrsflächen bezeichnet wurden, stünden im Eigentum der Gemeinde Heldenberg. Diese Verkehrsflächen seien als Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 3 des Niederösterreichischen Landesstraßengesetzes, LGBl. Nr. 8500-2, anzusehen, für deren Neuanlage aber eine straßenrechtliche Bewilligung nach § 6 leg. cit. und nicht eine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei. Zur Antragstellung um eine Bewilligung gemäß § 6 des NÖ Landesstraßengesetzes sei aber nur der Straßenerhalter (die Gemeinde Heldenberg) legitimiert, sodaß durch die Versagung einer baubehördlichen Bewilligung für diese Straßen Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt werden könnten, da die baubehördliche Bewilligung im Ergebnis zu Recht versagt worden sei. Im übrigen sei noch darauf hinzuweisen, daß das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung schon mangels liquider Zustimmung des Grundeigentümers zurückzuweisen gewesen wäre. Überdies wurde noch bemerkt, daß eine Widmung dieser Straßengrundstücke als Verkehrsflächen durch die Verordnung des Gemeinderates vom 31. Mai 1971 nicht erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Niederösterreichische Landesstraßengesetz LGBl. Nr. 8500-0, gilt nach seinem § 1 Abs. 1 für alle öffentlichen Straßen im Bundesland Niederösterreich mit Ausnahme der Bundesstraßen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen dienenden Flächen (Straßen und Wege), die dem öffentlichen Verkehr ausdrücklich gewidmet worden sind. Alle sonstigen Straßen sind Privatstraßen. Als öffentliche Straßen gelten Privatstraßen dann, wenn ihnen gemäß § 2 Abs. 2 die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen. Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. gilt eine Privatstraße als öffentliche Straße, wenn sie mindestens 30 Jahre lang ununterbrochen von jedermann ohne ausdrückliche Bewilligung zur Befriedigung eines notwendigen Verkehrsbedürfnisses benützt wird. Nach § 3 Abs. 1 des NÖ Landesstraßengesetzes sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes 1. Landeshauptstraßen, 2. Landesstraßen, 3. Gemeindestraßen.
Aus den Akten, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, geht hervor, daß die Flächen, auf die sich das Bauansuchen vom 11. Juli 1985 bezog, nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind. Diese Flächen wurden auch bisher nicht zur Befriedigung eines Verkehrsbedürfnisses benützt; es sind Waldflächen bzw. verunkrautete Wiesen. Schon auf Grund des Umstandes, daß die gegenständlichen Flächen nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind und auch die Voraussetzungen des § 2 des NÖ Landesstraßengesetzes nicht vorliegen, ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, diese "Verkehrsflächen" seien als Gemeindestraßen im Sinne des § 3 des Niederösterreichischen Landesstraßengesetzes anzusehen, zur Antragstellung um eine Bewilligung gemäß § 6 leg. cit. sei aber nur der Straßenerhalter legitimiert, nicht nachvollziehbar.
Gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 der Bauordnung für Niederösterreich bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, nach Z. 2 die Errichtung anderer Bauwerke und Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden können, einer Bewilligung der Baubehörde. Daß durch die Herstellung von asphaltierten Straßen auf zum Teil als Wald, zum Teil als Wiesen genutzten Flächen das Landschaftsbild beeinträchtigt werden kann, bedarf keiner näheren Erörterung. Das Bauvorhaben betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für eine nichtöffentliche Straße unterlag daher der Bewilligungspflicht gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 der Bauordnung für Niederösterreich.
Zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung schon mangels liquider Zustimmung des Grundeigentümers zurückzuweisen gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, daß das Fehlen eines Beleges noch nicht die Rechtsfolge nach sich zieht, daß das Ansuchen sofort zurückzuweisen ist, vielmehr ist zur Vorlage des Beleges gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 aufzufordern. Eine derartige Aufforderung ist nach der Aktenlage an den Beschwerdeführer nicht ergangen.
Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet; der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988050129.X00Im RIS seit
23.04.1991Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009