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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §87 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. November 1990, Zl. R/1-V-842/3, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1) B und 2) C,
3) Marktgemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.970,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1986, Zl. 85/05/0036, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde deshalb wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil die Bewilligungsfähigkeit der von der Beschwerdeführerin bekämpften Garage auf Grund der Bestimmung des § 121 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1976 (BO) in der Fassung der Novelle LGBl. 8200-1 an jenen Bestimmungen zu messen ist, die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides vom 21. Jänner 1976 gegolten haben, nämlich die NÖ Bauordnung 1976 in der Fassung vor der Novelle 1981 sowie die Reichsgaragenordnung. Die Auffassung der belangten Behörde, für die Beurteilung der Zulässigkeit der Garage der mitbeteiligten Bauwerber seien die § 86 und 87 BO in der Fassung der Novelle 1981 sowie die NÖ Garagenverordnung, LGBl. 8200/3-0, heranzuziehen, wurde als rechtsirrig qualifiziert. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seinem Erkenntnis auch ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin dann nicht als übergangene Partei anzusehen sei, wenn eine Sanierung des Zustellmangels gemäß § 31 AVG 1950 eingetreten sei, ihr also der Baubewilligungsbescheid schon seinerzeit zugekommen wäre.
Da sich Versuche der belangten Behörde, die zuletzt genannte Frage zu klären, im Zuge eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens als nicht zielführend erwiesen, behob die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 25. März 1988 den Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Sachverhalt und rechtliche Beurteilung seien dem angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen. Demnach sei zur Beurteilung der Zulässigkeit der Garage die Reichsgaragenordnung heranzuziehen. Der Gemeinderat habe in seinem Verfahren zu prüfen, ob die Situierung der Garage an einer anderen Stelle auf dem Grundstück der mitbeteiligten Bauwerber möglich sei. Hiebei handle es sich um eine Ermessensentscheidung, die der Gemeinderat zu begründen habe. Abschließend wurde darauf verwiesen, daß zu prüfen sei, ob die Beschwerdeführerin als übergangene Partei anzusehen sei.
Da eine Heilung eines Zustellmangels im ergänzenden Ermittlungsverfahren nicht nachgewiesen werden konnte, wurde für 20. Februar 1989 eine Augenscheinsverhandlung zum Zwecke der Prüfung, ob die Situierung der bestehenden Garage an einer anderen Stelle auf dem Grundstück möglich sei, anberaumt. In einem Schreiben vom 10. Februar 1989 machte die Beschwerdeführerin die Befangenheit von Gemeindeorganen geltend, kritisierte die Ladung zur Verhandlung, weil von einer bestehenden Garage die Rede gewesen sei, und sprach sich schließlich gegen die Errichtung der Garage an der linken Grundgrenze aus, weil dem Nachbar ein Rechtsanspruch auf Einhaltung eines Bauwiches im Ausmaß von 3 m zustehe.
Bei der Verhandlung vom 20. Februar 1989 wurde festgestellt, daß das Wohnhaus in offener Bebauung errichtet worden sei. Die beiden seitlichen Bauwichs würden laut Projektsunterlagen 5,25 m zur linken Grundgrenze bzw. 7,96 m zur rechten Grundgrenze betragen. Ein hinterer Bauwich von ca. 3 m Breite sei ebenfalls gegeben. Auf Grund dieser Gegebenheiten sei die Situierung der Garage lediglich unter kompletter Verbauung des gesamten linken oder rechten Bauwiches möglich. Die derzeit bestehende Garage sei im linken Bauwich, also im schmäleren Bereich ausgeführt worden. Diese Verbauung sei vom Gemeinderat bewilligt worden, da die Verbauung des wesentlich breiteren rechten Bauwiches (ca. 8 m) weder beantragt worden noch zumutbar sei. Eine Situierung der Garage im hinteren Bauwich oder im Vorgarten sei nach der NÖ Bauordnung unzulässig. Ferner würde eine Situierung der Garage im rechten Bauwich bedeuten, daß die Garage unmittelbar neben einem Brunnen errichtet würde. Der beigezogene bautechnische Sachverständige erklärte gutachtlich, im Hinblick auf die vorgeschriebene Sach- und Rechtslage bestehe aus bautechnischer Sicht kein Einwand gegen die Situierung der Garage im linken Bauwich.
Mit Bescheid vom 23. Mai 1989 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich als unbegründet ab. Gleichzeitig wurden Verfahrenskosten vorgeschrieben. Zur Begründung wurden im wesentlichen die Feststellungen anläßlich der Verhandlung übernommen und bemerkt, daß die Errichtung der Garage an einer anderen Stelle auf dem Grundstück der mitbeteiligten Bauwerber nicht möglich sei. Schließlich wurde zu Fragen der Befangenheit Stellung genommen.
Gegen diesen Berufungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die NÖ Landesregierung. Die Beschwerdeführerin vertrat insbesondere die Ansicht, daß die Errichtung der Garage im Hausinneren (Keller) oder an einer anderen der Bebauung offenstehenden Stelle der Liegenschaft in Richtung rechter Grundgrenze durchaus möglich sei. Der Nachbar könne auch eine 8 m breite Garage bauen; dies gelte jedoch nicht, wenn er hiebei einer Ausnahmebewilligung zum Nachteil des Nachbarn bedürfe. Auch der Hinweis auf den Brunnen sei unrichtig, dieser sei etwa 10 m von der rechten Grundstücksgrenze entfernt. In dem Bescheid sei schließlich auf Fragen des Brandschutzes gar nicht eingegangen worden. Dies gelte auch von einem von der Beschwerdeführerin erwähnten Stüberl. Nach Ausführungen zur Frage der Befangenheit sprach sich die Beschwerdeführerin auch gegen die vorgeschriebenen Kosten aus.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin betreffend die Vorschreibung des Ersatzes von Verfahrenskosten Folge gegeben, im übrigen ihre Vorstellung jedoch als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die Gemeindeaufsichtsbehörde zur Problematik einer allfälligen Befangenheit aus, daß nach der letzten Gemeinderatswahl ein neuer Bürgermeister und ein neuer Vizebürgermeister gewählt worden seien, sodaß die Ausführungen betreffend eine nicht näher begründete Befangenheit ins Leere gingen. Auch habe im Berufungsverfahren ein anderer Bausachverständiger als der von der Beschwerdeführerin abgelehnte teilgenommen. Inhaltlich habe die Baubehörde nunmehr ihre Ermessensentscheidung begründet, und zwar damit, daß im Hinblick auf die jeweilige Breite des Bauwiches und die Lage eines Brunnens im rechten Bauwich eher eine Kleingarage im linken Bauwich errichtet werden dürfte. Dem vorliegenden Auswechslungsplan, welcher dem Bescheid des Bürgermeisters vom 13. Juni 1983 zugrunde gelegen sei, sei eindeutig zu entnehmen, daß der angesprochene Brunnen im Vorgartenbereich genau mit seiner Hälfte den Abstand 7,96 m von der Grundgrenze unterschreite, also die Zufahrt in eine im rechten Bauwich gelegene Garage behindern würde. Auch aus Gründen des Grundwasserschutzes scheine es günstig, eine Immissionsquelle von der Garage möglichst weit entfernt (also im linken Bauwich) zu halten. Der Verlauf des Grundwasserstromes sei dabei ohne Belang, da eine möglichst weitgehende Schadstoffreinhaltung des Grundwassers anzustreben sei. Bei dem Argument, daß den Bauwerbern eine gänzliche Verbauung des linken Bauwiches eher zuzumuten sei als eine gänzliche Verbauung des größeren rechten Bauwiches, habe der Gemeinderat wohl übersehen, daß laut § 13 Abs. 4 lit. a der Reichsgaragenordnung der Bauwich nicht zur Gänze bebaut werden müsse, wenn die Garage im Bauwich unter Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstandes (seit 1970 mindestens 3 m) zur Grundstücksgrenze errichtet werden könne, und daß sich die Überbreite des rechten Bauwiches erst aus der nachträglich bewilligten Abweichung vom ursprünglich genehmigten Projekt ergeben habe. Bei dem gegenständlichen Projekt scheine der Aufsichtsbehörde aber die Möglichkeit wesentlich, von der Garage das Vorzimmer des Wohngebäudes zu erreichen, und zwar, um bei Regen oder Schneelage sowie mit Gepäckstücken auf möglichst kurzem Wege einen Raum des Hauptgebäudes zu erreichen, welcher mit Straßenschuhen ohne weiteres begehbar sei. Dies sei ohne Totaländerung des Projektes nur bei der Errichtung der Garage am linken, nicht aber bei deren Errichtung im rechten Bauwich möglich. Den vorliegenden Projektsunterlagen sei weiters eindeutig zu entnehmen, daß keine gleichwertige Möglichkeit zur Errichtung der Garage im Vorgartenbereich bestehe, weil sich dort Sickergrube, Senkgrube und Seifenabscheider samt dem dazugehörigen Leitungssystem befänden. Die erforderliche Rücksichtnahme auf diese Baulichkeiten würde eine Bauführung in diesem Bereich erheblich erschweren. Nach Ansicht der NÖ Landesregierung wäre schließlich die Garage im hinteren Bauwich wegen des langen Anfahrtsweges und der dadurch bedingten größeren Lärm- und Geruchsbelästigung den Anrainern nicht zumutbar. Abgesehen davon habe auch die Beschwerdeführerin nur auf die Möglichkeit der Errichtung der Garage im rechten Bauwich (nicht aber im Vorgartenbereich oder im hinteren Bauwich) hingewiesen. Die Entscheidung des Gemeinderates scheine daher dem Sinne der Reichsgaragenordnung entsprechend.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 13 Abs. 4 lit. a der Reichsgaragenordnung kann die Baubehörde die Errichtung von Kleingaragen und von Schutzdächern über Kleineinstellplätzen auch an der Nachbargrenze zulassen. Sollen die Anlagen zwischen der seitlichen Nachbargrenze und vorhandenen oder nach den bestehenden Bauvorschriften noch zulässigen Gebäuden errichtet werden, so ist der Zwischenraum entweder in voller Breite zu überbauen oder es ist ein ausreichender Seitenabstand zu halten; die Baubehörde kann in jedem einzelnen Baufall oder allgemein das Höchstmaß für die Höhe der Garage oder des Schutzdaches festsetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß diese Vorschrift die Behörde zu einer Ermessensentscheidung ermächtigt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. September 1964, Slg. N.F. Nr. 6416/A, u.a.). Nach der zu dieser Gesetzesstelle ergangenen Rechtsprechung hat es der Verwaltungsgerichtshof als ausreichenden Grund angesehen, die Bewilligung zur Errichtung einer Garage in einem sonst unverbaut zu belassenden Seitenabstand zu versagen, wenn das Grundstück, auf welchem die Garage errichtet werden soll, die Herstellung der Garage an einer anderen Stelle zuläßt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 14. März 1958, Slg. N.F. Nr. 4607/A, vom 18. Oktober 1976, Slg. N.F. Nr. 9154/A, u.a.).
Im Beschwerdefall hat nun der Verwaltungsgerichtshof in dem eingangs erwähnten Erkenntnis mit bindender Wirkung im Sinne des § 63 Abs. 1 VwGG nur ausgesprochen, welche Rechtslage für das ergänzend durchzuführende Ermittlungsverfahren maßgeblich ist, nämlich jene Rechtslage, welche dem erstinstanzlichen Bescheid aus dem Jahre 1976 zugrundezulegen war. In dem von der Berufungsbehörde ergänzten Ermittlungsverfahren sind auf Gemeindeebene zur Frage der Zulässigkeit der Garage im Seitenabstand entlang der Grundgrenze der Beschwerdeführerin Feststellungen getroffen worden, denen das Projekt zugrundelag, welches die mitbeteiligten Bauwerber in Abänderung der ursprünglich erteilten Baubewilligung erst im Jahre 1982 zum Gegenstand eines Bauansuchens machten. Bei der am 2. Mai 1983 durchgeführten Bauverhandlung war hinsichtlich Einwendungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten festgestellt worden, daß die Garage mit Abstellraum nicht berührt werde. (Der Bauplan selbst sieht eine Unterteilung der 1976 bewilligten Garage in einen Kfz-Einstellraum im vorderen Bereich und einen Abstellraum im hinteren Bereich vor sowie die Errichtung einer Montagegrube in der neuen Garage. Weiters sind auch andere Änderungen des Abstellraumes und der Garage vorgesehen.) Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 13. Juni 1983 war für das letztgenannte Projekt die baubehördliche Bewilligung erteilt worden, wobei gleichzeitig Einwendungen der beschwerdeführenden Nachbarin mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen wurden, daß Gegenstand des Bauverfahrens nur die nachträgliche Genehmigung der Abänderungen im Wohngebäude sei, nicht aber die Garage und der dazugehörige Abstellraum.
Im Hinblick auf das der Bewilligung aus dem Jahre 1983 zugrunde gelegte Projekt war aber nun festgestellt worden, daß das in offener Bauweise errichtete Einfamilienhaus zur linken Grundgrenze einen Abstand von 5,25 m und zur rechten Grundgrenze einen Abstand von 7,96 m einhalte. In diesem Projekt ist auch der Brunnen so dargestellt, als sei zur rechten Grundgrenze ein Abstand von 7,96 m gegeben, wogegen der Brunnen in dem ursprünglichen Projekt, welches der Baubewilligung aus dem Jahre 1976 zugrunde lag, in einem Abstand von 4,21 m zur rechten Grundgrenze dargestellt ist. Diese Ausführungen sind deshalb im Beschwerdefall von Bedeutung, weil der Beschwerdeführerin gegenüber ein rechtskräftig bewilligtes Projekt hinsichtlich einer Garage im Seitenabstand unmittelbar an ihrer Grundgrenze jedenfalls nicht vorliegt. Ist aber zur rechten Grundgrenze tatsächlich ein Abstand von 7,96 m gegeben, so ist auch unter Einhaltung eines 3 m-Seitenabstandes zur Grundgrenze in diesem Bereich des Grundstückes die Errichtung einer Kleingarage möglich. Dies hätte aber unter Beachtung der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu führen müssen, daß der Gemeinderat den bei ihm angefochtenen Baubewilligungsbescheid dahingehend abändert, daß die Baubewilligung für die Garage im (linken) Seitenabstand versagt wird, weil ihre Errichtung an einer anderen, der Bebauung offenstehenden Stelle des Grundstückes möglich ist. An dieser Rechtslage geht sowohl die Argumentation des Gemeinderates als auch der belangten Behörde vorbei. Darf doch nicht übersehen werden, daß die Errichtung einer Garage unmittelbar an der Nachbargrundgrenze eben nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist und daher ein Bauwerber nicht schlechthin damit rechnen kann, daß ihm jedenfalls auch in einem solchen Bereich seiner Grundflächen für eine Kleingarage die baubehördliche Bewilligung erteilt wird. Hat er aber in seinem Projekt dennoch eine solche Situierung vorgenommen, so muß er es in Kauf nehmen, daß er sein Projekt nachträglich abändern muß, wenn die Baubehörde in Handhabung der maßgeblichen Rechtsvorschriften eine solche Situierung als rechtlich nicht zulässig beurteilt bzw. ein Nachbar das ihm gesetzlich zustehende Recht auf Einhaltung eines Seitenabstandes durchsetzt. Tatsächlich ist ja auch nach der nunmehr gegebenen Rechtslage die Errichtung einer Kleingarage bei offener Bebauungsweise an der Grundstücksgrenze nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig, wie sie § 87 Abs. 2 BO aufzählt.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht der Rechtsanschauung der belangten Behörde zu folgen, daß die vom Gemeinderat getroffene Ermessensentscheidung im Sinne des Gesetzes (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG) gelegen war. Vielmehr hätte der Gemeinderat unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auffassung gelangen müssen, daß die Errichtung einer Kleingarage im linken Seitenabstand auf Grund des ermittelten Sachverhaltes rechtlich nicht zulässig ist. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid war sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Verfahrensmängel erübrigte sich.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Antrag auf Zuerkennung nicht erforderlicher Stempelgebühren.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050237.X00Im RIS seit
23.04.1991Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012