TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/23 90/04/0300

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
46/01 Bundesstatistikgesetz;

Norm

BundesstatistikG 1965 §11 Z1;
BundesstatistikG 1965 §8 Abs1;
Statistik Groß- und Einzelhandel 1972 §6;
Statistik Groß- und Einzelhandel 1972 §7;
VStG §44a litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. September 1990, Zl. 1723/36, betreffend Übertretung des Bundesstatistikgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18. Juli 1990 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben es als Betriebsinhaber zu verantworten, daß durch Ihre Unternehmung in Innsbruck, A-Straße 4, entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 91/1965, i.V. mit § 6 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft und soziale Verwaltung vom 22. Dezember 1971, BGBl. Nr. 11/1972, i.d.F. der Verordnung vom 20. Februar 1974, BGBl. Nr. 135/1974, unterlassen wurde, die Monatsmeldung für den Monat Jänner 1990 bis 10. März 1990 dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Ziff. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes, sowie i.V. mit § 6 der Verordnung vom 22.12.1971, BGBl. Nr. 11/1972, i.d.F. der Verordnung vom 20.2.1974, BGBl. Nr. 135/1974, begangen."

Über den Beschwerdeführer wurde hiefür gemäß § 11 Bundesstatistikgesetz eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt.

Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 13. September 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V.m. § 24 VStG 1950 keine Folge. Hiezu wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer begründe seine Berufung damit, daß die Behörde die Unterlagen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes nicht eingeholt habe, zum Beweis dafür, daß er nicht gegen die Bestimmung des § 8 Bundesstatistikgesetz verstoßen habe, da zumindest die Auswahl nicht gesetzmäßig erfolgt sei. Durch das Fehlen jeglicher Ermittlungen und das Zugrundelegen des in der Anzeige beschriebenen Sachverhaltes sei er in seinen Verteidigungsrechten verletzt und damit ein Verfahrensfehler begangen worden. Er habe die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, da § 8 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz anordne, daß, wenn für die Erhebung die Form einer Stichprobenerhebung angeordnet werde, die zur Auskunft Verpflichteten den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen das Betreten der dem Wirtschaftsbetrieb dienenden Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücke, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten hätten. Da bisher kein mit der Erhebung betrautes Organ ein derartiges Verlangen gestellt habe, habe auch nicht dagegen verstoßen werden können. Angefochten werde auch die vorgeworfene Schuldform der groben Fahrlässigkeit sowie die Strafbemessung. Selbst wenn er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hätte, so wäre die Verhängung einer Mahnung ausreichend gewesen. Hiezu sei auszuführen, der Beschwerdeführer stelle den Antrag auf Einholung der Akten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zum Beweis dafür, daß die Auswahl nicht gesetzmäßig erfolgt sei, unterlasse aber jegliches Vorbringen dahin, worin seiner Meinung nach die Rechtsverletzung gelegen sein solle. Es sei nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, generelle Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Anzeiger in seinem Bereich möglicherweise irgendwelche Vorschriften verletzt habe. Der Gegenstand einer Erhebung müsse in der Klärung einer bestimmten Frage bestehen, die jedoch von demjenigen, der dies begehre, durch geeignetes Vorbringen konkretisiert werden müsse. Die ohne Begründung abgegebene Behauptung, die Auswahl sei nicht gesetzmäßig erfolgt, sei dafür jedenfalls nicht ausreichend. Die Akten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes seien daher auch in Ermangelung eines bestimmten Beweisthemas nicht einzuholen gewesen. Es werde weiters bemängelt, daß die Feststellungen auf der Anzeige des Österreichischen Statistischen Zentralamtes beruhten. Er bestreite nicht den Inhalt dieser Anzeigen, insbesondere nicht das Vorliegen der nachgewiesenen Mahnung zur Stellung der Monatsmeldung Jänner 1990. Er bemängle auch hier bloß allgemein, daß die Akten nicht eingeholt worden seien und erblicke darin einen im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht begründeten Verfahrensfehler. Die Behauptung, er habe die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen, könne nicht damit begründet werden, daß bei ihm kein Erhebungsorgan erschienen sei, dem er den Zutritt verwehrt hätte. Im Regelfall erfolge eine statistische Erhebung (bei Totalerhebung wie auch bei Stichprobenerhebung) durch Erteilung von Auskünften auf die gestellten Fragen (§ 8 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz). Im Abs. 3 leg. cit. werde überdies die Duldungspflicht normiert, im Falle einer Stichprobenerhebung den damit betrauten Organen auf deren Verlangen Zutritt, Probenentnahmen, Zählungen und Messungen sowie Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Es treffe zu, daß ein solches Verlangen bei den vorliegenden Erhebungen nicht gestellt worden sei. Dieser Umstand ändere aber nichts daran, daß er der unbestrittenen Aufforderung zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen sei. Im weiteren enthält der angefochtene Bescheid Darlegungen zur Straffrage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, er habe bereits in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 1990 beantragt, die betreffenden Unterlagen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zum Beweis dafür einzuholen, daß er nicht gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz verstoßen habe, und daß zumindest die Auswahl nicht gesetzmäßig erfolgt sei. Diesem Antrag sei aber die erstinstanzliche Behörde nicht nachgekommen und habe somit im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens gegen den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, der im § 37 AVG 1950 verankert sei, verstoßen. In seiner Berufung habe er wiederum den Antrag gestellt, die angeführten Unterlagen einzuholen und auf Grund dieser Unterlagen ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Weiters habe er ausgeführt, daß die erstinstanzliche Behörde lediglich das Schreiben des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom 8. Mai 1990 als Grundlage für das Verwaltungsstrafverfahren herangezogen habe, ohne jedoch weitere Ermittlungstätigkeiten durchzuführen. Auch die belangte Behörde sei diesem Antrag nicht nachgekommen. Somit sei festzuhalten, daß das Österreichische Statistische Zentralamt auf Grund seiner Unterlagen festgestellt habe, daß eine Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers vorliege, ohne aber diese Unterlagen der erkennenden Behörde vorzulegen. Die belangte Behörde habe ohne weitere Prüfung der Angaben des Österreichischen Statistischen Zentralamtes diese als wahr angenommen und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Sie habe dadurch vorgreifend Beweis gewürdigt, da sie den Inhalt der Anzeige des Österreichischen Statistischen Zentralamtes als erwiesen angenommen habe und keinerlei weitere Erhebungen angestellt habe. Auch sei sein Einwand, daß die Auswahl seines Unternehmens zumindest nicht gesetzmäßig erfolgt sei, von der belangten Behörde negiert worden. Dabei sei es aber seiner Ansicht nach relevant, daß bei nicht gesetzeskonformer Auswahl des Betriebes durch das Österreichische Statistische Zentralamt dieser auch nicht bestraft werden könne, denn ein gesetzwidriges Vorgehen des Statistischen Zentralamtes könne nicht Grundlage einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung sein. Dieses Vorgehen widerspreche außerdem dem in Art. 18 B-VG verankerten Legalitätsprinzip. Wenn auch die erkennende Behörde darin, daß eine Unternehmung des öfteren oder durch längere Zeit hindurch zur Auskunftserteilung verpflichtet worden sei (trotz gesetzlich vorgeschriebener Erhebung in Form von Stichproben), keinen rechtlich relevanten Mangel im Auswahlverfahren zu erblicken vermöge, wäre sie doch verpflichtet gewesen, nachzuprüfen, ob die Auswahl des Unternehmens auf Grund einer gesetzlichen Regelung erfolgt sei. Da die Erhebung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes nicht einer Erhebung in Form von Stichproben, wie dies § 4 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1971 vorsehe, sondern einer für Handelsbetriebe rechtswidrigen Vollerhebung gleichkomme, weigere er sich, über die geforderten statistischen Erhebungen Auskunft an das Österreichische Statistische Zentralamt zu erteilen. Bei einer Erhebung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes in Form von Stichproben wäre er seiner Auskunftspflicht jederzeit nachgekommen. Die belangte Behörde führe hiezu aus, daß Stichproben ihrem Wesen nach nicht nach bestimmten Regelmäßigkeiten, sondern dem Zufallsprinzip entsprechend durchgeführt würden. Daher sei es für ihn nicht einsichtig, warum immer wieder dasselbe Unternehmen bei derartigen Prüfungen herangezogen werde. Er spreche weiters dem Stadtmagistrat Innsbruck die Kompetenz ab, "überhaupt solcherlei Bescheide zu erlassen".

Hiezu ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 8 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, in der hier anzuwendenden Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 21/1990, sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.

Nach § 6 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Dezember 1971, BGBl. Nr. 11/1972, mit der statistische Erhebungen im Bereich des Groß- und Einzelhandels sowie des Beherbergungs- und Gaststättenwesens einschließlich der Campingplätze angeordnet werden, ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, auskunftspflichtig. Bei Campingplätzen ist das verantwortliche Aufsichtsorgan, in Ermangelung eines solchen der Inhaber, auskunftspflichtig.

Gemäß § 7 der zitierten Verordnung, in der Fassung BGBl. Nr. 135/1974, sind die Angaben gemäß § 4 vom Auskunftspflichtigen vollständig und wahrheitsgetreu in den Erhebungsbogen einzutragen. Dieser ist im Falle monatlicher Meldungen bis zum 10. des dem jeweiligen Berichtsmonat zweitfolgenden Monates, im Falle von Meldungen über das Wirtschaftsjahr bis zum 30. Juni des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden.

Nach § 11 Z. 1 Bundesstatistikgesetz 1965 begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht (§ 8) durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.

Nach der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens ist das erstbehördliche Straferkenntnis im Hinblick auf die dort aufscheinende Fertigungsklausel - ungeachtet der Kopfbezeichnung des Bescheides mit "Stadtmagistrat Innsbruck, Abteilung I, Bezirksverwaltungsbehörde" - dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck zuzurechnen. Ausgehend von der vordargestellten Gesetzeslage und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 VStG 1950, wonach den Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zusteht, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen ist, sowie weiters auf die - dem Art. 119 Abs. 2 B-VG entsprechende - Anordnung des § 31 Abs. 4 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, wonach der Bürgermeister die Geschäfte der Bezirksverwaltung zu besorgen hat, kann daher aus der unsubstantiierten Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer dem Stadtmagistrat Innsbruck die Kompetenz abspreche, überhaupt "solcherlei" Bescheide zu erlassen, im gegebenen Sachverhaltszusammenhang kein Hinweis auf eine etwaige, von der belangten Behörde wahrzunehmende Unzuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz gewonnen werden.

Der Beschwerde kommt aber im übrigen im Ergebnis aus folgenden Überlegungen Berechtigung zu:

Gemäß § 44a lit. b VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Die belangte Behörde berief sich in dem von ihr in dieser Hinsicht unverändert übernommenen Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz auf die Bestimmungen "§ 11 Ziff. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes sowie i. V.m. § 6 der Verordnung vom 22. Dezember 1971, BGBl. Nr. 11/1972 i.d.F. der Verordnung vom 20. 2. 1974, BGBl. Nr. 135/74". Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Vorgangsweise ergibt sich aber in Ansehung ihres strafrechtlichen Gehaltes aus den von der belangten Behörde bezeichneten Normen erst im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 7 der Verordnung BGBl. Nr. 11/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 135/1974.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren, hierauf nicht Bezug habenden Beschwerdevorbringens bedurfte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den im Hinblick auf die gesetzliche Kostenpauschalierung nicht zuzuerkennenden Betrag für "20 Prozent USt" sowie weiters den für "Barauslagen" angesprochenen Betrag, da solche im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht entstanden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040300.X00

Im RIS seit

12.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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