TE Vfgh Erkenntnis 2006/11/28 B625/06 ua

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §38

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung eines Exekutivdienstbeamten infolge Annahme einer fiktiven Zustimmung mangels wirksamer Einwendungen

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerden entsprechen in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hg. Erkenntnis vom 28. November 2006, B569/06, zugrunde liegenden Beschwerde, die sich ebenfalls gegen eine Entscheidung der Berufungskommission wandte.

Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu B569/06 am heutigen Tage gefällten Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für die vorliegenden - zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Fälle, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden und die Beschwerden daher abzuweisen waren.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B625.2006

Dokumentnummer

JFT_09938872_06B00625_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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