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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Würth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache 1) des A und 2) der B gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde C wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 25. Juli 1989 wies der Gemeinderat der Marktgemeinde C im Instanzenzug den Antrag der Beschwerdeführer auf Entfernung eines von der Gemeinnützigen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft Alpenland auf ihrem Grundstück aufgestellten Kinderspielgerätes ab, da es hiezu keiner Baubewilligung bedürfe.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. April 1990 wurde der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung Folge gegeben, der Bescheid des Gemeinderates behoben und die Angelegenheit an den Gemeinderat zurückverwiesen; dabei wurde ausgesprochen, daß nach Ansicht der Vorstellungsbehörde eine Baubewilligungspflicht vorliege.
Daraufhin verwies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. Juni 1990 die Sache gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurück, dies, weil sie die Ansicht der Vorstellungsbehörde zwar für unrichtig halte, jedoch daran gebunden sei; dabei wurde ausgesprochen, daß unter den einerseits unklaren Beurteilungskriterien und andererseits klaren gesetzlichen Voraussetzungen die Angelegenheit an die erste Instanz zurückverwiesen werden müsse, um nach Ansicht des Gemeinderates nochmals unter Einholung entsprechender Gutachten die Angelegenheit zu überprüfen.
Die Beschwerdeführer stehen nun auf dem Standpunkt, daß diese Rückverweisung durch den Gemeinderat an die erste Instanz rechtswidrig sei, der Bescheid sei daher "von vornherein als unzulässig und daher als Nichtbescheid zu qualifizieren". Die Beschwerdeführer seien in ihrem Recht auf Fassung einer neuerlichen Entscheidung in Befolgung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde verletzt.
Dabei verkennen die Beschwerdeführer aber, daß auch ein rechtswidriger Bescheid kein "Nichtbescheid" ist, vielmehr nur durch Ergreifung der entsprechenden Rechtsbehelfe (wie durch Vorstellung an die Niederösterreichische Landesregierung) aus der Welt geschafft werden kann. Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG nur erhoben werden, wenn die oberste Instanz (hier also der Gemeinderat) nicht binnen sechs Monaten ENTSCHIEDEN hat. Auch die Rückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG, mag sie auch im vorliegenden Fall rechtswidrig sein, ist diesbezüglich eine Entscheidung "im Sinne des § 27 VwGG", weil damit über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid, also in der beim Gemeinderat anhängigen Sache, entschieden worden ist.
Damit war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050028.X00Im RIS seit
23.04.1991