Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, in der Beschwerdesache 1) der N und
2) des NN gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. Oktober 1990, Zl. 311.598/2-III-3/90, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: X-GesmbH), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem u.a. über Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. Oktober 1990 wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Jänner 1989 und der diesem zugrundeliegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21. November 1988 im Grunde des § 356 Abs. 3 GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 399/1988 behoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22. Mai 1987 sei der mitbeteiligten Partei die Änderung ihrer gewerblichen Betriebsanlage im Standort Y, A-Gasse 48 (Herstellung von Weißleim), unter Auflagen sowie unter Vorbehalt der Betriebsbewilligung erteilt worden. In dem mit diesem Bescheid abgeschlossenen Verfahren sei von den nunmehrigen Berufungswerbern als Nachbar lediglich O beteiligt gewesen, jedoch ohne Parteistellung erlangt zu haben. Die im angeführten Bescheid vom 22. Mai 1987 vorbehaltene Betriebsbewilligung sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. November 1989 erteilt worden, die dagegen seitens mehrerer Nachbarn erhobenen Berufungen seien mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. März 1990 zurückgewiesen worden. Auf Grund des Auftretens übergangener Nachbarn nach Rechtskraft des Bescheides vom 22. Mai 1987 im Zuge des Betriebsbewilligungsverfahrens sei von der Bezirkshauptmannschaft Baden ein ergänzendes Genehmigungsverfahren durchgeführt und mit Bescheid vom 21. November 1988 in erster Instanz abgeschlossen worden. Auf Grund dagegen erhobener Berufungen sowohl der mitbeteiligten Partei - die sich lediglich gegen die Kostenentscheidung gewandt habe - als auch mehrerer Nachbarn habe der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 13. Jänner 1989 den erstbehördlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Dagegen hätten sowohl eine Reihe von Nachbarn als auch die mitbeteiligte Partei neuerlich Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben. Hiezu sei auszuführen, daß gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 399/1988 im Verfahren betreffend die Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage unbeschadet des folgenden Satzes nur jene Nachbarn Parteien seien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 leg. cit. erhöben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weise ein Nachbar der Behörde nach, daß er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Parteistellung nach dem ersten Satz zu erlangen, so dürfe er seine Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 leg. cit. auch nach Abschluß der Augenscheinsverhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen und sei vom Zeitpunkt seiner Einwendungen an Partei. Gemäß Art. VI Abs. 4 der Gewerberechtsnovelle 1988 seien die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nur anzuwenden, wenn diese Verfahren in diesem Zeitpunkt in erster Instanz anhängig seien. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0103-6, ausgeführt habe, beträfen solche wie im gegenständlichen Fall durchgeführte ergänzende Genehmigungsverfahren nicht im Sinne des Art. VI Abs. 4 der Gewerberechtsnovelle die Betriebsanlage, sondern knüpften lediglich an ein bereits durchgeführtes und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren betreffend eine Betriebsanlage an, weshalb auf solche Verfahren wie das vorliegende die zitierte Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 4 der Gewerberechtsnovelle 1988 nicht anzuwenden sei, sondern der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche - novellierte - Gesetzestext. Das von den Vorinstanzen durchgeführte ergänzende Genehmigungsverfahren habe nun als Grundlage die zu der vor dem 1. Jänner 1989 geltende Rechtslage entwickelte Judikatur gehabt, wonach gegenüber einem übergangenen Nachbarn ein ohne seine Beiziehung ergangener Genehmigungsbescheid keine Rechtswirkung entfalte und im Falle einer darauf gerichteten Antragstellung mit dem übergangenen Nachbarn ein ergänzendes Genehmigungsverfahren durchzuführen sei. Im Gegensatz dazu normiere aber nun der ab dem 1. Jänner 1989 geltende § 356 Abs. 3 zweiter Satz GewO 1973, daß übergangene Nachbarn ihre Einwendungen - unter den weiters in dieser Geseztesstelle genannten Voraussetzungen - bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheiten vorbringen könnten und von diesem Zeitpunkt an Parteistellung genössen. Nach rechtskräftiger Entscheidung der Angelegenheiten sei jedoch nunmehr die Durchführung eines ergänzenden Genehmigungsverfahrens ausgeschlossen. Da auf das noch vor dem 1. Jänner 1989 - der damaligen Rechtslage nach zu Recht - eingeleitete ergänzende Genehmigungsverfahren nunmehr die novellierte Bestimmung des § 356 Abs. 3 zweiter Satz GewO 1973 anzuwenden sei, ferner im vorliegenden Fall bereits eine rechtskräftige Genehmigung der Betriebsanlage vorliege, fehle es im Beschwerdefall ab dem 1. Jänner 1989 an der Rechtsgrundlage zur Durchführung eines ergänzenden Genehmigungsverfahrens, weshalb die vorinstanzlichen Bescheide spruchgemäß zu beheben gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - gleich wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer wie folgt in ihren Rechten verletzt (Beschwerdepunkte):
"Durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde werden wir in unserem Recht verletzt, daß über unsere Berufungen in der Sache selbst von der belangten Behörde entschieden und daß der von uns bekämpfte Bescheid und der diesem zugrundeliegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21. November 1988 aus dem Grunde des § 356 Abs. 3 Gewerbeordnung 1973 behoben wird."
Hiezu wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe bei der Bezirkshauptmannschaft Baden um die Genehmigung der Änderung der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage in Y, A-Gasse 48, zur Herstellung von Weißleim angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22. Mai 1987 sei die Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage unter Auflagen sowie unter Vorbehalt der Betriebsbewilligung erteilt worden. Die Betriebsbewilligung sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. November 1989 erteilt worden. Noch vor Erteilung der Betriebsbewilligung hätten eine Reihe von übergangenen Nachbarn, u.a. auch sie, den Antrag auf Neudurchführung des Änderungsverfahrens gestellt. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden seien "ergänzende Beschreibungen, Plandarstellungen" usw. eingeholt worden und es sei auch der Genehmigungsantrag von der mitbeteiligten Partei abgeändert worden. Die Bezirkshauptmannschaft Baden habe hierüber am 9. November 1988 eine Genehmigungsverhandlung unter Beiziehung einer Reihe von Amtssachverständigen sowie von zusätzlichen Sachverständigen durchgeführt und die Beschwerdeführer hätten anläßlich dieser Verhandlung eine Reihe von Einwendungen erhoben. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden sei daher von ihrer Parteistellung ausgegangen worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21. November 1988 sei über das modifizierte Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei nach Durchführung des oben erwähnten Lokalaugenscheines und nach Durchführung der Genehmigungsverhandlung der Bewilligungsbescheid unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt worden, die sowohl inhaltlich als auch von der Anzahl her den ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 22. Mai 1987 bei weitem überstiegen hätten. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Jänner 1989 sei ihren Berufungen keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden bestätigt worden. Gegen diesen Bescheid hätten sie Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben, der den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassen habe, der jedoch auf einer unrichtigen bzw. unzutreffenden Auffassung beruhe. Einerseits habe die belangte Behörde nicht den Umstand beachtet, daß auf Grund ihres Antrages auf Neudurchführung des Verfahrens, weil sie als übergangene Nachbarn zu betrachten gewesen seien, die mitbeteiligte Partei auch inhaltliche Änderungen vorgenommen habe und daß schon aus diesem Grund das Ansuchen, über das die Behörde erster Instanz mit ihrem Bescheid vom 21. November 1988 entschieden habe, ein anderes gewesen sei, als jenes, über das die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 22. Mai 1987 abgesprochen habe. Ihrer Auffassung nach verkenne die belangte Behörde weiters die Rechtslage, was die Anwendung der Bestimmungen des § 356 Abs. 3 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 anlange. Es wäre nahezu grotesk, daß, wenn die Behörde erster Instanz ausgehend von den im Jahre 1988 geltenden Rechtsbegriffen und der damals geltenden Rechtslage ein neues Genehmigungsverfahren durchgeführt und bei einer vorgenommenen inhaltlichen Änderung des Ansuchen des Beschwerdeführers erheblich mehr Auflagen erteilt habe, nunmehr wiederum der ursprüngliche Zustand hergestellt werden solle. Sie verträten die Auffassung, daß die Situation des Beschwerdefalles eine andere sei, als in der von der belangten Behörde zitierten Vorjudikatur. Auch liege ein anderer Sachverhalt vor als in Ansehung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0103. Es sei nämlich durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21. November 1988 nicht an ein bereits durchgeführtes und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren betreffend eine Betriebsanlage angeknüpft, sondern der damaligen Gesetzeslage entsprechend ein neues Genehmigungsverfahren durchgeführt worden. Sie seien daher der Meinung, daß die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß die novellierten Bestimmungen des § 356 Abs. 3 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 Anwendung zu finden hätten. Ihrer Auffassung nach hätte die belangte Behörde in der Sache selbst zu entscheiden und die Bescheide der Vorinstanz wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben gehabt. Durch die nunmehrige Entscheidung würden sie daher in ihren fristgerecht beanspruchten und von den Vorinstanzen auch zuerkannten Parteirechten (Nachbarrechte) wesentlich beeinträchtigt.
Die belangte Behörde führte u.a. in ihrer Gegenschrift hiezu aus, es sei darauf zu verweisen, daß - worauf die belangte Behörde in ihrem Bescheid "aus Gründen der Optik" nicht eingegangen sei - dem mit dem angefochtenen Bescheid behobenen ergänzenden Genehmigungsverfahren ein Antrag auf Einleitung eines derartigen Verfahrens gar nicht zugrunde gelegen sei, sondern daß vielmehr lediglich im Zuge des Betriebsbewilligungsverfahrens zunächst materielle Einwendungen gegen die Betriebsanlage erhoben und etwas später Anträge auf "Zuerkennung der Parteistellung" gestellt worden seien. Auch unter diesem Gesichtspunkt seien daher die vorinstanzlichen Bescheide zu beheben gewesen, weshalb die nunmehrigen Beschwerdeführer durch die Behebung auch in keinem subjektiven Recht verletzt worden sein könnten.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Ausgehend vom dargestellten Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz (Beschwerdepunkte) war daher zunächst entsprechend § 34 Abs. 1 VwGG die Legitimation der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde zu prüfen.
In diesem Zusammenhang ist zunächst entgegen der offenbaren Meinung der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß es sich beim Abspruch des angefochtenen Bescheides, der insbesondere auch nicht etwa den Inhalt einer dem § 66 Abs. 2 AVG 1950 entsprechenden Behebung aufweist, um eine den Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs. 4 AVG 1950 entsprechende Entscheidung "in der Sache" unter Bezugnahme auf § 356 Abs. 3 AVG 1950 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 handelt. Ausgehend davon läßt daher das ausdrücklich unter "Beschwerdepunkte" formulierte Vorbringen eine mögliche Rechtsverletzung der Beschwerdeführer nicht erkennen.
Aber auch eine ergänzende Heranziehung des dargestellten weiteren Beschwerdevorbringens bei Prüfung der Frage, ob hiedurch die Beschwerdeführer etwa eine vom ausdrücklichen Vorbringen zu den "Beschwerdepunkten" inhaltlich abweichende Rechtsverletzungsmöglichkeit geltend gemacht haben sollten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdeführer gehen nämlich in ihrer Beschwerderüge davon aus, daß im Beschwerdefall ein anderer Sachverhalt gegeben sei, als es jenem entspreche, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0103, zugrunde gelegen sei, da entsprechend dem inhaltlich geänderten Genehmigungsantrag der mitbeteiligten Partei ein "neues" Genehmigungsverfahren durchgeführt worden sei. Durch die gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 erfolgte ersatzlose Behebung der vorinstanzlichen Genehmigungsbescheide in einem derartigen, hinsichtlich seiner Antragsgrundlagen von früheren Verfahren abweichenden Verfahren könnten aber die Beschwerdeführer in ihren als Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden; dies unabhängig von der Frage, ob im gegenständlichen Verwaltungsverfahren erstattetes "Nachbarvorbringen" sachverhaltsmäßig dem dem vorangeführten Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0103, zugrunde liegenden im Sinne der diesbezüglichen behördlichen Annahme entsprach oder nicht, oder ob aber etwa die antragsmäßigen Voraussetzungen für ein Verfahren mit "übergangenen" Nachbarn im Sinne des
hg. Erkenntnisses vom 30. September 1983, Slg. N.F. Nr. 11.169/A, vorlagen, da auch ein derartiges Verfahren jedenfalls eine mit dem ursprünglichen Verfahren IDENTISCHE Antragsgrundlage auf seiten des Konsenswerbers vorausgesetzt hätte.
Da somit die im Rahmen der dargestellten Beschwerdepunkte vorzunehmende Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ergab (§ 41 Abs. 1 VwGG), daß die Beschwerdeführer im Sinne der obigen Darlegungen durch den Abspruch des angefochtenen Bescheides in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt worden sein konnten, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Behebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationRechtsverletzung sonstige FälleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040344.X00Im RIS seit
23.04.1991Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009