TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/23 91/07/0037

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 13. Februar 1991, Zl. 1/01-32.009/1-1991, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg als Wasserrechtsbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 19. Dezember 1990 gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes den Auftrag, die Ableitung häuslicher Abwässer aus seinem Wohnobjekt in den Untergrund durch flüssigkeitsdichte Abmauerung der Abflußleitung innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf Grund örtlicher Erhebungen stehe fest, daß die häuslichen Abwässer aus dem Wohnobjekt des Beschwerdeführers ungereinigt in ein verrohrtes Oberflächengerinne eingeleitet würden, das in weiterer Folge in den X-Bach münde. Diese Direkteinleitung häuslicher Abwässer aus einem Fünf-Personen-Haushalt erfolge seit Jahrzehnten konsenslos. Da diese Gewässerverunreinigung im öffentlichen Interesse nicht nachträglich bewilligt werden könne, habe in Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung durch flüssigkeitsdichte Abmauerung angeordnet werden müssen.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung, von der eine Kopie der vorliegenden Beschwerde angeschlossen wurde, bestritt der Beschwerdeführer den dargestellten Sachverhalt in keiner Weise. Er führte vielmehr aus, daß er sich seit Jahren um einen Anschluß an den entlang des X-Baches führenden Abwassersammler bemühe, dieser Anschluß jedoch durch einen Grundnachbarn verhindert werde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 1991 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und führte begründend aus, die Direkteinleitung in ein Oberflächengewässer stelle eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Gewässereinwirkung gemäß § 32 WRG 1959 dar, eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung könne nach den Ausführungen der Amtssachverständigen nicht erteilt werden, weshalb in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides die Beseitigung der konsenslosen Neuerung anzuordnen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Unterbleiben des ihm erteilten Auftrages verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde das Wasserrechtsgesetz 1959 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 anzuwenden.

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß Abs. 2 lit. a dieses Paragraphen bedarf der Bewilligung im Sinn des Abs. 1 jedenfalls die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigen Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.

Nach ständiger hg. Judikatur ist die Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Grundwasserverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant (vgl. hiezu etwa die zu § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 ergangenen Erkenntnisse vom 25. November 1980, Zl. 2827/80, vom 31. Mai 1983, Zlen. 83/07/0011, 0012, u.v.a.). So entspricht es etwa dem natürlichen Lauf der Dinge, daß bei der Einbringung von Küchenabwässern (Geschirrspülwässern) in einen Bach mit nachteiligen Einwirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu rechnen ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1972, Zl. 2037, 2038/71).

Unbestritten ist, daß die Abwasserbeseitigung aus dem Wohnobjekt des Beschwerdeführers (Fünf-Personen-Haushalt) durch eine Einleitung völlig ungeklärter Abwässer in ein (verrohrtes) Oberflächengewässer erfolgt.

Der dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige hat (nach Durchführung zweier Uranin-Einfärbeversuche) in schlüssiger Weise dargelegt, daß eine Senkgrube zwar im seinerzeitigen Bauplan des Wohnobjektes vorgesehen gewesen sei, diese aber offenbar nicht mehr bestehe und die nunmehrige Direkteinleitung in einen zeitweise sehr wenig wasserführenden Vorfluter erfolge; im vorliegenden Fall wäre sogar die Einleitung biologisch geklärter Abwässer in den genannten Vorfluter "so gut wie ausgeschlossen".

Ergänzend führte die sanitätspolizeiliche Amtssachverständige aus, daß durch die Ableitung häuslicher Abwässer auch fäkalkontaminiertes Wasser, d.h. Bakterien wie Escheria coli, Enterobakterien sowie Viren und Pilze in den Vorfluter gelangten und diese Beseitigungsart einen "umwelthygienischen Mißstand" darstelle. Beide Amtssachverständigen forderten daher die unverzügliche Beseitigung der konsenslosen Einleitung.

Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer vorgenommene Abwasserbeseitigung als nicht bloß geringfügig und sohin gemäß § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtige Einwirkung auf ein Gewässer angesehen hat. Für diese Maßnahme wäre sohin eine wasserrechtliche Bewillligung erforderlich; eine solche scheidet jedoch nach Ausweis der Akten (selbst bei vollbiologischer Abwasserreinigung) insbesondere infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Vorfluters aus. Die belangte Behörde hatte daher die Beseitigung der Abwassereinleitung als eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Wege eines auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützten Auftrages zu verfügen.

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß er "verschiedene andere technische Varianten" einer Abwasserbeseitigung versucht habe (z.B. Verrieselungsanlage oder eine Kläranlage mit Versickerung der geklärten Abwässer), diesen Maßnahmen jedoch die geringe Größe des Grundstückes und der hohe Grundwasserspiegel entgegenstehe und auch die Abwasserbeseitigung unter Verwendung einer geschlossenen Senkgrube infolge nicht bestehender Entsorgungsmöglichkeit mangels geeigneter Zufahrtsmöglichkeit für einen Senkgrubenentleerungs-LKW nicht möglich sei, kann dieses Vorbringen nichts an der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage ändern.

Soweit der Beschwerdeführer aber den Standpunkt vertritt, er könne das zur Versorgung seiner Liegenschaft vorhandene Wasser nicht ordnungsgemäß nutzen, ist darauf hinzuweisen, daß aus dem Wasserrechtsgesetz ein "allgemeines Wassernutzungsrecht" nur im Rahmen des Gemeingebrauches (§ 8 WRG 1959) abgeleitet werden kann. Die Abwasserableitung aus einem Fünf-Personen-Haushalt kann jedoch nicht darunter subsumiert werden.

Wenn der Beschwerdeführer auf sein Recht auf Benutzung des Wassers und Entsorgung seiner Liegenschaft "nach bisherigen Gepflogenheiten" hinweist, ist dem entgegenzuhalten, daß die langjährige Aufrechterhaltung eines konsenslosen Zustandes nicht das Recht zur weiteren konsenslosen Gewässerverunreinigung vermittelt.

Auch geht das Begehren des Beschwerdeführers, den derzeitigen Zustand bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine Kanalisationsanlage zu belassen, insofern ins Leere, als im gegenständlichen Fall die Abwasserbeseitigungsmaßnahme ausschließlich im Lichte der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 138 WRG 1959) im öffentlichen Interesse (hier insbesondere des Gewässerschutzes) zu beurteilen war.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde sohin gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070037.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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