Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §20 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. September 1990, Zl. 9/01-33.238/3-1990, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 20. September 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 26. November 1988 um 22,50 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kfz in Salzburg auf der Alpenstraße zwischen der Kreuzung mit der Akademiestraße bis zur Kreuzung mit der Michael Pacher-Straße die im Ortsgeschwindigkeit erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten. Wegen der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, nach der Anzeige seien die beiden Polizeibeamten dem Beschwerdeführer mit ihrem Dienstfahrzeug (VW-Bus) gefolgt und hätten durch Nachfahren in gleichem Abstand mittels Tachometer die Geschwindigkeitsüberschreitung feststellen können. Der Beschwerdeführer sei mit ca. 80 km/h gefahren. Der Beschwerdeführer habe während dieser Fahrt auch einen anderen mit geschätzten 50 km/h stadtauswärts fahrenden Pkw überholt. Der mitfahrende Polizeibeamte habe am 18. April 1989 als Zeuge die Angaben des Meldungslegers (Fahrer des Dienstfahrzeuges) in der Anzeige vollinhaltlich bestätigt und darauf verwiesen, daß die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei nicht möglich, während der Grünphasen die Geschwindigkeiten zu überschreiten, unrichtig sei. Es sei bei Durchfahren der Ampel vor dem Umschalten auf Grün-Blinken (also am Ende der Grünphase) möglich, mit so hoher Geschwindigkeit noch die Grünphasen zu erreichen. Erst am 15. Juni 1989 habe der Beschwerdeführer (erstmals) die Behauptung aufgestellt, er sei zu Beginn der Grünschaltung zur Ampel Akademiestraße gefahren, sodaß es nicht möglich gewesen sei, ohne zu bremsen, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eklatant zu überschreiten, ohne vor der nächsten Ampel zu bremsen oder anhalten zu müssen. Der von der belangten Behörde beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige sei auf Grund eines Ortsaugenscheines und genauer Stoppung der Ampelphasen von den durchfahrenen Verkehrsampeln und Messung der Ampelabstände von Kreuzung zu Kreuzung zu dem Ergebnis gelangt, daß es durchaus möglich sei, mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h die im Spruch genannte Strecke zu durchfahren, ohne vor einer Ampelanlage bremsen zu müssen. Es sei den Beamten auch zumutbar gewesen, mit dem Geschwindigkeitsmesser die Überschreitung festzustellen. Auch für den Beifahrer im VW-Bus sei der Geschwindigkeitsbereich bis 80 km/h auf dem Geschwindigkeitsmesser noch gut einzusehen. Selbst bei Berücksichtigung aller Toleranzen zugunsten des Beschwerdeführers sei von einer Geschwindigkeit von 70 km/h auszugehen. Der Beschwerdeführer habe beim sodann eingeräumten Parteiengehör nur auf seine bisherige Verantwortung verwiesen. Auf Grund der Anzeige und der sonstigen Ermittlungsergebnisse bestehe kein Zweifel, daß der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß die Beamten den Beschwerdeführer unrichtig belastet hätten, wozu noch komme, daß sie bei falscher Aussage Sanktionen zu erwarten hätten, während der Beschwerdeführer seine Verantwortung frei wählen könne, ohne Sanktionen gewärtigen zu müssen. Überdies seien die Angaben der Beamten durch das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen bestätigt worden, der umfangreiche Messungen und Berechnungen vorgenommen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft mit seinem gesamten Vorbringen lediglich die Feststellungen der belangten Behörde, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, indem er deren Beweiswürdigung rügt und in diesem Zusammenhang Ermittlungs- und Begründungsmängel geltend macht. Ausführungen, worin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen sein könnte, enthält die Beschwerde nicht.
Unter Bezugnahme auf das gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichtete Beschwerdevorbringen ist daran zu erinnern, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen in Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 85/18/0034).
Die belangte Behörde hat die wesentlichen Feststellungen insbesondere auf die Anzeige und die übereinstimmenden Angaben der beiden Polizeibeamten gestützt. Der Meldungsleger hat bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 6. April 1989 unter Aufrechterhaltung der in der Anzeige enthaltenen Angaben darauf verwiesen, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 21. Dezember 1988, es sei nicht möglich, während der Grünphasen die verschiedenen Ampelanlagen mit der genannten überhöhten Geschwindigkeit zu durchfahren, unzutreffend sei, wenn die Durchfahrt der ersten Ampel zum Ende der Grünphase erfolge. Diese Angaben hat auch der als Beifahrer im Dienstfahrzeug mitfahrende Polizeibeamte Insp. R. M. als Zeuge am 18. April 1989 mit detaillierten Angaben bestätigt. Erst im Anschluß daran stellte der Beschwerdeführer erstmals am 15. Juni 1989 die Behauptung auf, er sei bei Beginn der Grünphase in die erste Kreuzung eingefahren. Der von der belangten Behörde beigezogene verkehrstechnische Sachverständige hat sodann in seinem Gutachten vom 7. Juni 1990 nach umfangreichen Ermittlungen mit schlüssiger und nachvollziehbarer Begründung die Angaben der beiden Beamten bestätigt, wonach bei Einfahren in die Ampelanlage bei der Kreuzung Akademiestraße gegen Ende der Grünphase ein Durchfahren der Strecke mit konstanter überhöhter Geschwindigkeit möglich sei und nur, wenn man der späteren Verantwortung des Beschwerdeführers folge, bei Beginn der Grünphase eingefahren zu sein, ein Durchfahren der Strecke mit konstanter überhöhter Geschwindigkeit nicht möglich sei. Ebenso hat der Amtssachverständige eindeutig die Behauptung des Beschwerdeführers widerlegt, es sei für den mitfahrenden Beamten nicht möglich gewesen, vom Tachometer verwertbare Ablesungen vorzunehmen. Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bestehen keine Bedenken. Daß der Meldungsleger bei seiner Zeugenvernehmung am 20. März 1990, also lange Zeit nach der Tat, keine konkrete Erinnerung mehr hatte und nur auf die in der Anzeige enthaltenen Ausführungen verweisen konnte, vermag daran nichts zu ändern. Die belangte Behörde hat sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch ausreichend mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auseinandergesetzt und schlüssig begründet, warum sie den Angaben der Polizeibeamten und nicht der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers gefolgt ist, er sei schon am Beginn der Grünphase in die erstgenannte Kreuzung eingefahren, weshalb eine konstante Geschwindigkeitsüberschreitung gar nicht möglich gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch die Meinung des Beschwerdeführers nicht zu teilen, der Amtssachverständige habe sich in seinen Ausführungen aktenwidrig auf Angaben der Polizeibeamten, er sei bei Ende der Grünphase in die Kreuzung eingefahren, bezogen. Haben doch diese übereinstimmend dargelegt, der Beschwerdeführer habe die erlaubte Geschwindigkeit konstant überschritten und sei dies bei Einfahren in die Ampelanlage bei Ende der Grünphase möglich. Damit haben sie klar zum Ausdruck gebracht, daß eben die Einfahrt in dieser Phase erfolgte. Des weiteren ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß er dem Gutachten des Amtssachverständigen im Verwaltungsstrafverfahren nicht wirksam entgegengetreten ist und auch die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen nicht geeignet sind, das Gutachten des Amtssachverständigen zu erschüttern. Bei der gegebenen Sachlage kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, daß der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist.
Der belangten Behörde unterlief daher keine Rechtswidrigkeit, wenn sie den Beschwerdeführer der angezogenen Verwaltungsübertretung für schuldig erkannte und bestrafte.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030258.X00Im RIS seit
12.06.2001