TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/24 90/03/0231

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. August 1990, Zl. IIb2-V-8431/2-90, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. August 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe der Behörde auf deren schriftliches, am 28. Dezember 1989 zugestelltes Verlangen keine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Auskunft erteilen können, wer einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw am 6. September 1989 um 18.25 Uhr auf der B 171, km 70/2, in Hall i.T. in Richtung Innsbruck gelenkt habe, obwohl er als Zulassungsbesitzer dazu verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 leg. cit. eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriflichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die an ihn zugestellte Aufforderung der Behörde vom 6. Dezember 1989 habe nicht den vom Gesetz geforderten Anforderungen entsprochen, weil die entsprechende Straße, auf der das Delikt gesetzt worden sein soll, nicht bezeichnet, die Aufforderung darüber hinaus nicht unterfertigt worden sei und daher niemandem zuzurechnen sei. Auch die Tatzeit sei nicht konkret wiedergegeben, weil der Beschwerdeführer die Antwort auf die behördliche Anfrage am 8. Jänner 1990 verfaßt habe, weshalb dieser Zeitpunkt in den Spruch des Bescheides aufgenommen hätte werden müssen.

Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs. 2 KFG - vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 20. April 1988, Zl. 88/02/0013, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur - ist die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, dem Auskunftsverlangen der Behörde nachzukommen, nicht erforderlich. Zu welchem Zwecke die Auskunft verlangt wurde, insbesondere ob und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlaß zu der Aufforderung war, mußte in der Anfrage der Behörde somit gar nicht angeführt werden. Der Beschwerdeführer wurde demnach dadurch, daß die Straße, auf der die der Anfrage zugrundeliegende Verwaltungsübertretung begangen wurde, in der Anfrage nicht angeführt wurde, in keinem Recht verletzt. Ganz abgesehen davon war aber - wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides zutreffend darlegte - ungeachtet dessen die Anfrage derart präzise, daß dem Beschwerdeführer es ohne weiters möglich gewesen wäre, die verlangte Auskunft zu erteilen.

Der Beschwerdeführer übersieht, daß die an ihn gerichtete Aufforderung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt wurde, weshalb die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedurfte (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1989, Zl. 89/02/004). Auf der Urschrift der Aufforderung befindet sich, wie den vorgelegten Verwaltungsstrafakten zu entnehmen ist, die Unterschrift des Genehmigenden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in dem schon zitierten Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. November 1989, Zl. 89/02/0004, ausgesprochen hat, muß in Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt; hiebei genügt etwa das Datum der Aufforderung, jedenfalls aber das Datum der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe. Mit der Anführung des Datums der Zustellung des schriftlichen Verlangens der Behörde im Spruch des Straferkenntnisses, welchem Verlangen der Beschwerdeführer innerhalb der gestellten Frist - in der Beschwerde unbestritten - nicht entsprochen hat, wurde die Tatzeit im Sinne des § 44a lit. a VStG hinreichend konkretisiert.

In Ansehung der Schuldfrage erweist sich sohin die Beschwerde als unbegründet.

Der Beschwerdeführer bekämpft auch den Strafausspruch. Bei der Strafbemessung sei unberücksichtigt geblieben, daß die zur Last gelegte Übertretung überhaupt nicht an die Öffentlichkeit gedrungen sei, weshalb keinerlei generalpräventive Gründe für eine Verhängung der Strafe sprächen. Es hätte daher mit einer bloßen Ermahnung das Auslangen gefunden werden müssen. Ferner hätte der Milderungsgrund des Geständnisses zum Tragen kommen müssen. Der Beschwerdeführer habe die Übertretung ja nie in Abrede gestellt, er habe bloß keine Aufzeichnungen vorweisen können, wer zum betreffenden Zeitpunkt das Kraftfahrzeug gelenkt habe. Wäre er innerhalb einer vertretbaren Frist und nicht erst drei Monate nach der Übertretung aufgefordert worden und wären ihm die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestanden, hätte er selbstverständlich die Auskunft erteilt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer bisher einen tadellosen Lebenswandel geführt habe und die angelastete Übertretung mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe, daß er die Tat allenfalls nur begangen habe, um einen Dritten (den Lenker) nicht zu belasten, also aus achtenswerten Beweggründen gehandelt habe, und daß er die Tat in einem die Schuld ausschließenden Rechtsirrtum begangen habe, weil er habe annehmen müssen, daß das mangelhafte Auskunftsbegehren der Behörde nicht den geforderten gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Es sei ihm zwar von der belangten Behörde vorgehalten worden, daß er mehrfach vorbestraft sei, ohne daß jedoch die Art der Strafen beschrieben noch darauf Rücksicht genommen worden sei, ob diese bereits getilgt seien oder nicht.

Diesem Vorbringen bleibt es ebenfalls verwehrt, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung nicht an die Öffentlichkeit gedrungen ist, stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen maßgebenden Grund im Sinne des § 21 VStG für ein Absehen von der Strafe und den Ausspruch einer bloßen Ermahnung dar. Von einem Geständnis, das der Beschwerdeführer als Milderungsgrund gewertet wissen will, kann wohl deswegen keine Rede sein, weil vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren wohl zugegeben wurde, keine Aufzeichnungen geführt zu haben, im übrigen aber behauptet wurde und auch in der vorliegenden Beschwerde noch eingewendet wird, er sei zur Beantwortung der Anfrage nicht verpflichtet gewesen, weil die Aufforderung seiner Ansicht nach nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, er habe bisher einen tadellosen Lebenswandel geführt und die ihm angelastete Übertretung stehe mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch, steht die Tatsache entgegen, daß der Beschwerdeführer mehrfach verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft ist, welche Tatsache dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde auch vorgehalten wurde, wobei die belangte Behörde nicht verpflichtet war, "die Art der Strafen zu beschreiben", mußten diese doch ebenso wie der Umstand, daß sie in ihrer überwiegenden Anzahl noch nicht getilgt waren, dem Beschwerdeführer bekannt sein. Auch kann dem Beschwerdeführer, der als Rechtsanwalt und auch als Kraftfahrer die einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes kennen muß, in Bezug auf das Auskunftsbegehren kein die Schuld ausschließender Rechtsirrtum zugebilligt werden. Daß schließlich in der Nichtbekanntgabe des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung begangen wurde, kein "achtenswerter" Beweggrund für die Begehung der Tat erblickt werden kann, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.

Die belangte Behörde legte ausreichend und nachprüfbar die von ihr zur Strafbemessung angestellten Erwägungen dar. Da es der Beschwerdeführer unterließ, trotz Aufforderung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekanntzugeben, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese von ihr als durchschnittlich eingeschätzt wurden. Die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des bis zu S 30.000,-- reichenden Strafrahmens. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr bei der Strafbemessung zustehende Ermessen mißbraucht hätte.

Auch in Ansehung des Strafausspruches erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030231.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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