TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/24 90/03/0268

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. September 1990, Zl. IIb2-V-8208/3-1990, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 17. September 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24. September 1989 um 10,55 Uhr in Going am Wilden Kaiser auf der Loferer Straße B 312 auf Höhe der Nordausfahrt Going im Kreuzungsbereich in Fahrtrichtung St. Johann i.T. bei km 21,0 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws trotz des gekennzeichneten Überholverbotes einen Omnibus überholt. Wegen der Übertretung nach § 16 Abs. 2 lit. a StVO wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer bringe in der Berufung vor, es sei dem Meldungsleger von seinem Standort aus nicht möglich gewesen, die Tat zu beobachten. Der Überholvorgang sei noch vor dem Überholverbotszeichen abgeschlossen gewesen. Dem sei zu entgegnen, daß im Zuge des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Meldungsleger als Zeuge vernommen worden sei. Er habe angegeben, den Überholvorgang eindeutig wahrgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer habe nach dem Möbelhaus X zum Überholen angesetzt. Der Überholvorgang sei erst im Kreuzungsbereich abgeschlossen gewesen. Der Meldungsleger habe überdies Lichtbilder angefertigt. Aus diesen sei einwandfrei erkennbar, daß vom Standort des Meldungslegers gesehen die Übertretung habe beobachtet werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich "in den gesetzlich gewährleisteten Rechten, gemäß § 31 VStG nicht bestraft zu werden, bzw. auf fehlerfreie Handhabung des § 25 Abs. 2 VStG" verletzt.

Worin ein Verstoß gegen die Verjährungsvorschriften des § 31 VStG gelegen sein soll, lassen die Beschwerdeausführungen offen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag das Vorliegen eines solchen auch nicht zu erkennen, zumal innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist mehrere, alle Tatbestandsmerkmale beinhaltende Verfolgungshandlungen gesetzt wurden (Strafverfügung, Beschuldigten-Vernehmung, Straferkenntnis).

Der Beschwerdeführer bekämpft mit seinem gesamten Vorbringen die Feststellung der belangten Behörde, er habe im gekennzeichneten Überholverbot einen Überholvorgang durchgeführt, indem er deren Beweiswürdigung rügt.

Unter Bezugnahme auf das gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichtete Beschwerdevorbringen ist daran zu erinnern, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen in Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 85/18/0034).

Die belangte Behörde hat die wesentlichen Feststellungen auf die Angaben des Meldungslegers gestützt, der seine in der Anzeige enthaltenen Ausführungen als Zeuge am 6. April 1990 wiederholte und überdies eine Skizze und Lichtbilder des Tatortes sowie seines Standplatzes, von dem aus er den Vorgang beobachtete, vorlegte. Gegen die Beweiswürdigung bestehen keine Bedenken, zumal die Angaben des meldunglegenden Gendarmeriebeamten schlüssig und widerspruchsfrei sind und durch die vorgelegten Lichtbilder bekräftigt werden.

Gemäß § 25 Abs. 2 VStG hat die Behörde die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Der Beschwerdeführer vermag jedoch insoweit keinen beachtlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Der Meinung des Beschwerdeführers, daß ein Meldungsleger, der erst 6 1/2 Monate nach der Tat als Zeuge vernommen werde, keine einwandfreien Angaben mehr machen könne, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht beitreten. Des weiteren bestand nach der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage kein Rechtsanspruch auf Gegenüberstellung des Beschwerdeführers mit dem Zeugen und lag hiefür auch keine Notwendigkeit vor (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., die zu § 43 VStG unter E 1 ff, S. 933, wiedergegebene Judikatur). Die vom Meldungsleger vorgelegten Lichtbilder lassen eindeutig erkennen, daß er die Überholstrecke einwandfrei einzusehen vermochte, sodaß den in diesem Zusammenhang in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen keine Berechtigung zukommt.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030268.X00

Im RIS seit

24.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten