TE Vfgh Erkenntnis 1988/9/27 B973/86

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
StGG Art8
MRK Art3
VStG 1950 §35 lita

Leitsatz

Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; gesetzliche Deckung der (ersten) Festnehmung in §35 lita VStG; kein Eingehen auf den zweiten, auf einen anderen Festnehmungsgrund gestützten Ausspruch der Festnahme Art3 MRK; keine Verletzung des Rechtes auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch eine dem WaffengebrauchsG entsprechende Anwendung von Körperkraft

Spruch

Der Bf. ist weder dadurch, daß er von Beamten des Bezirkspolizeikommissariates Leopoldstadt am 27.9.1986 um 18.35 Uhr festgenommen wurde, noch durch die anläßlich dieser Festnahme erlittene Behandlung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

II. Der Bf. ist schuldig, dem Bund zuhanden der Finanzprokuratur die mit S 10.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Bf. behauptet in seiner unter Berufung auf Art144 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme zur Gegenschrift der bel. Beh. vom 30.6.1988, daß er am 27.9.1986 um 18.30 Uhr von Sicherheitswachebeamten des Bezirkspolizeikommissariates Leopoldstadt als Lenker des Taxis W .... wegen Verwaltungsübertretungen in Wien 2., S.straße, bei der dort befindlichen Gastankstelle festgenommen worden sei. Er gibt an, bei der Tankstelle angehalten zu haben, als die beiden Polizisten J. S. und A. B. gekommen seien. Kaum habe er die Fahrzeugtür geöffnet, sei er bereits am Genick und am Hemdkragen gepackt und mit größter Wucht gegen den Funkstreifenwagen gestoßen worden. Dadurch erschreckt und durch starke Schmerzen im Bauchbereich wegen einer früheren Operation veranlaßt, habe sich der Bf. dagegen zur Wehr gesetzt. Wegen des unverständlichen und als ungerecht empfundenen Verhaltens der Beamten erregt, habe er die von den Beamten geforderte Ausweisleistung verweigert, sich jedoch bereit erklärt, zum Kommissariat mitzukommen, um dort seine Identität feststellen zu lassen. Der Bf. behauptet, daß die Beamten ihn gepackt und gegen seinen Kopf und gegen seine Arme geschlagen hätten, Mißhandlungen, die für ihn "äußerst erniedrigend" gewesen seien.

Der Bf. behauptet, sich freiwillig in den Funkstreifenwagen gesetzt zu haben. Als er bereits im Auto gesessen sei, habe er einen Tankwart gesehen, den er auf seine mißliche Situation, insbesondere auf die bereits vorliegenden Verletzungen hinweisen wollte. Er sei daher wieder ausgestiegen und habe zu dem Tankwart gesagt: "Schauen Sie, wie ich jetzt ausschaue." Dabei hätten ihn die Beamten getreten und hingeworfen. Der Bf. bezeichnet es als unrichtig, daß er die Sicherheitswachebeamten beschimpft oder verletzt hätte und hält das diesbezüglich ergangene Urteil des Oberlandesgerichtes Wien für "unrichtig".

Der Bf. stellt den Antrag, der VfGH möge "in Stattgebung der Beschwerde erkennen, daß der Bf. durch die von Organwaltern der Bundespolizeidirektion Wien am 27.9.1986 durch die Festnahme und durch im Zuge der Festnahme durchgeführte Mißhandlungen in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Person gemäß Art8 StGG sowie auf Schutz vor erniedrigender und unmenschlicher Strafe oder Behandlung gemäß Art3 MRK verletzt wurde".

2. Die Bundespolizeidirektion Wien erstattete unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift, beantragte darin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und begründete diesen Antrag wie folgt:

Wegen verschiedener, von ihnen wahrgenommener Übertretungen der StVO hätten die Sicherheitswachebeamten Inspektor J. S. und Inspektor A. B. am 27. September 1986 um

18.30 Uhr versucht, den Bf. mittels beleuchtetem Anhaltestab anzuhalten. Der Bf. habe jedoch dieses deutlich sichtbare Zeichen mißachtet, sei mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug zur Gastankstelle S.straße gefahren und habe dort angehalten. Die Aufforderung der Sicherheitswachebeamten, sich auszuweisen, habe er ignoriert, sich jedoch bereit erklärt, mit zum Wachzimmer zu fahren. Da die Identität des Lenkers nicht sofort feststellbar gewesen sei, sei er um 18.35 Uhr gem. §35 lita VStG wegen der Verwaltungsübertretungen nach der StVO festgenommen worden.

Der Bf. sei aufgefordert worden, sich in den Funkstreifenwagen zu setzen. Er sei dieser Aufforderung zwar zunächst nachgekommen, habe jedoch "plötzlich grundlos zu schreien und die Sicherheitswachebeamten zu beschimpfen" begonnen. Er sei aus dem Funkwagen gesprungen und habe mit der Faust auf Inspektor A. B. eingeschlagen. Der Bf. habe Inspektor A. B. am Uniformrock erfaßt, wodurch dieser beschädigt worden sei, und habe dem Beamten einen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte versetzt, sodaß dieser dabei eine Prellung des linken Jochbeins erlitten habe. Beim Versuch der beiden Sicherheitswachebeamten, "den sich wild gebärdenden Festgenommenen mittels Körpergewalt wieder zum Funkwagen zu bringen", trat der Bf. "wieder wild um sich, wodurch er und beide eskortierende Sicherheitswachebeamten zu Sturz kamen. Durch diesen Aufprall zog sich der Festgenommene auf dem rauhen Asphalt eine blutende Wunde am linken Ohr zu". Wegen dieser vom Bf. gegen die beiden Sicherheitswachebeamten verübten strafbaren Handlungen hätten diese um 18.40 Uhr die Festnahme gem. §177 Abs1 Z1 in Verbindung mit §175 Abs1 Z1 und 2 StPO ausgesprochen. Um weitere tätliche Angriffe durch den Bf. hintanzuhalten, sei dieser mittels herbeigeholten Arrestantenwagen zum Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt zur weiteren Amtshandlung überstellt worden.

Auf die Wiedergabe der weiteren Sachverhaltsdarstellung aus der Gegenschrift der bel. Beh. kann verzichtet werden, weil vom Bf. lediglich die Festnahme als solche und seine dabei erlittene Behandlung am 27.9.1986, nicht aber die weitere Anhaltung oder damit in Zusammenhang stehende Vorgänge in Beschwerde gezogen werden.

Zur Rechtfertigung ihres Vorgehens beruft sich die bel. Beh. auf §35 lita VStG 1950 in Zusammenhang mit der Betretung des Bf. bei der Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem KFG auf frischer Tat. Da der Bf. das Vorzeigen von Identitätspapieren verweigert habe und den Beamten unbekannt gewesen sei, sei die ausgesprochene Festnahme gem. §35 lita VStG rechtmäßig gewesen. Dazu sei um 18.40 Uhr gem. §177 Abs1 Z1 StPO in Verbindung mit §175 Abs1 Z1 StPO nach dem tätlichen Angriff auf Inspektor A. B. der Verdacht des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. §269 Abs1 StGB als Festnahmegrund getreten.

Zum Vorwurf des Verstoßes gegen Art3 MRK führt die bel. Beh. aus, daß sich der Bf. "der rechtmäßigen Festnahme widersetzt bzw. die Beamten tätlich angegriffen (habe), wodurch diese gemäß §4 Waffengebrauchsgesetz iVm §2 Z2 leg.cit. zum Einsatz der Körperkraft berechtigt waren". Das Verhalten der Beamten sei als rechtmäßiger Einsatz der Körperkraft zur Überwindung eines Widerstandes zu werten und könne keinesfalls als Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unterlassung unmenschlicher und erniedrigender Behandlung angesehen werden.

Die durch die Finanzprokuratur vertretene bel. Beh. stellt daher den Antrag, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

II. 1. Der VfGH hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, Z Kr 2946-L/86 und Pst 16763-L/86, betreffend die Festnahme des Bf. und die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens bezüglich mehrerer ihm zur Last gelegter Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem KFG, sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Z5c E Vr 11072/86, Hv 7354/86, betreffend das gegen den Bf. durchgeführte und abgeschlossene Strafverfahren wegen §§15, 269 Abs1, 83 Abs1, 84 Abs2 Z4, 125 StGB.

2. Der VfGH tritt den Feststellungen bei, die dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.10.1986, 5c E Vr 11072/86, Hv 7354/86, sowie dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.4.1987, 22 Bs 89/87, zugrundeliegen, und nimmt daher folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Bf. lenkte am 27. September 1986 vor 18.30 Uhr in Wien 2., den PKW W .... (Taxi), als ihn wegen des Verdachtes von Verwaltungsübertretungen nach der StVO zwei Sicherheitswachebeamte, Inspektor J. S. und Inspektor A. B. durch entsprechende Zeichen aufforderten, anzuhalten. Dieser Aufforderung kam der Bf. vorerst nicht nach, sondern hielt sein Fahrzeug erst etwas später im Gelände der Gastankstelle, S.straße, an. Der Bf. ignorierte zunächst das Klopfen eines der beiden Sicherheitswachebeamten gegen seine Fahrzeugtür und ordnete seine Papiere. Nach Öffnung seiner Fahrzeugtüre zur Ausweisleistung aufgefordert, verweigerte er diese, weshalb er gemäß §35 lita VStG festgenommen und visitiert wurde. Da er sich gegen die Visitierung wehrte, wurden seine Arme auf das Dach des Funkstreifenwagens gedrückt. Der Bf. setzte sich dann über Aufforderung mit einem Teil seines Körpers in den Funkstreifenwagen. Beim Versuch der Sicherheitswachebeamten, den Bf. zur Gänze in den Funkstreifenwagen zu drängen, kam es zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf der Bf. einen Sicherheitswachebeamten durch einen Schlag auf die linke Gesichtshälfte verletzte. Im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen den beiden Sicherheitswachebeamten und dem Bf. kamen alle drei zu Sturz, wobei auch der Bf. eine Rißquetschwunde an der linken Ohrmuschel, Prellungen an der linken Schulter, im Bereich des Brustkorbes und des Bauches, sowie Hautabschürfungen am rechten Knie davontrug. Von den Sicherheitswachebeamten wurde daraufhin auch die Festnahme gem. §177 Abs1 Z1 in Verbindung mit §175 Abs1 Z1 und 2 StPO wegen Verdachtes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. §269 Abs1 StGB ausgesprochen.

Am 29.9.1986 wurde über den Bf. die Untersuchungshaft verhängt und und er wurde nach den §§84 Abs2 Z4, 15, 269 Abs1 StGB und §36 Abs1 Z1 Waffengesetz angezeigt, weil im Zuge der Durchsuchung des vom Bf. gelenkten Taxis auch eine Faustfeuerwaffe sichergestellt wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.10.1986 wurde der Bf. wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§83 Abs1, 84 Abs2 Z4 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach §125 StGB zu einer Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Hingegen wurde der Bf. vom Vorwurf des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt freigesprochen. (Das Verfahren nach dem Waffengesetz wurde ausgeschieden.) Aufgrund der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung sprach das Oberlandesgericht Wien am 22. April 1987 den Bf. vom Vorwurf der Sachbeschädigung frei, gab im übrigen der Berufung jedoch keine Folge. Im Verwaltungsstrafverfahren wurde am 29.11.1986 ein Straferkenntnis erlassen, worin über den Bf. wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem KFG eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt wurde. Dieses Erkenntnis wurde dem Bf. durch Hinterlegung am 3.12.1986 zugestellt, von diesem jedoch nicht behoben.

III. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die bekämpfte Festnahme des Bf., sein Festhalten zum Zwecke der Visitierung, sowie die sonstigen gegen den Bf. gerichteten Verhaltensweisen der Sicherheitswachebeamten sind Verwaltungsakte, die in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Bf. gesetzt wurden und die nach Art144 Abs1 B-VG beim VfGH bekämpfbar sind. Daran ändert auch die scheinbare, ursprüngliche Bereitschaft des Bf. nichts, freiwillig zum Kommissariat mitzukommen, weil der Bf. durch den von ihm unternommenen Versuch, aus dem Funkstreifenwagen wieder auszusteigen und sich den beiden Sicherheitswachebeamten zu widersetzen, die zwangsweise Festnahme provozierte.

Auch die Umstände, unter denen die Festnahme erfolgte, sind einer (gesonderten) Anfechtung nach Art144 Abs1 B-VG zugänglich (vgl. z.B. VfSlg. 8627/1979, 10051/1984, 10427/1985).

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

2. Art8 StGG gewährt - ebenso wie Art5 MRK - Schutz gegen eine gesetzwidrige "Verhaftung" (siehe VfSlg. 3315/1958 u.a.). Eine Verletzung des durch Art8 StGG und Art5 Abs1 MRK gewährleisteten Grundrechtes findet dann jedoch nicht statt, wenn eine im Sinne des §4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, erlaubte Verhaftung vorliegt (z.B. VfSlg. 8082/1975). An einer solchen kann hier kein Zweifel bestehen.

Der erste Ausspruch der Festnahme des Bf. wurde auf §35 lita VStG gestützt.

Die Sicherheitswachebeamten durften mit gutem Grund der Meinung sein, daß der Bf. Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem KFG verübt habe. War aber die Beurteilung des Verhaltens des Bf. als Verwaltungsdelikt vertretbar und lag wie hier infolge Betretung auf frischer Tat und Verweigerung der Ausweisleistung - der Verdächtige war den Polizeibeamten unbekannt, seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar der von der Behörde geltend gemachte Festnehmungsgrund vor, so entsprach die bekämpfte Amtshandlung dem Gesetz.

Auf den zweiten Ausspruch der Festnahme, die auf §177 Abs1 Z1 in Verbindung mit §175 Abs1 Z1 und 2 StPO wegen Verdachtes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. §269 Abs1 StGB gestützt wurde, war nicht mehr einzugehen, da die Festnahme schon aus den dargestellten Gründen keine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit bewirkte.

Die Festnahme verletzte den Bf. sohin in den in Betracht kommenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Art8 StGG und des Art5 MRK nicht. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß der Bf. infolge der Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in einem Recht verletzt worden wäre. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme richtet, ist sie daher abzuweisen.

4. Wie der VfGH bereits wiederholt aussprach (z.B. VfSlg. 8881/1980, 9196/1981, 10427/1985), verstoßen behördliche Verhaltensweisen gegen das in Art3 MRK verankerte Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nur dann, wenn ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist. Die Anwendung von Körperkraft (vgl. z.B. VfSlg. 9298/1981, 10250/1984), die den Rechtsgrundsätzen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. 149, entspricht, kann dabei keinesfalls als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art3 MRK angesehen werden.

Berücksichtigt man das Verhalten des Bf., insbesondere den durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.4.1987 bestätigten tätlichen Angriff auf den Sicherheitswachebeamten, bei dem er das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§83 Abs1, 84 Abs2 Z4 StGB beging, so war dieses durch besondere Aggressivität gekennzeichnet. Als Mittel zur Überwindung eines auf Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung zielenden Widerstandes und zur Erzwingung der Festnahme waren sohin die von den Sicherheitswachebeamten gesetzten Zwangsakte rechtmäßig, mögen sie auch zu einer geringfügigen Verletzung des Bf. geführt haben. Sie waren sogar notwendig und geboten, sollte eine weitere Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Sicherheitswachebeamten vermieden werden.

Der Bf. wurde sohin auch in seinem durch Art3 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht verletzt.

5. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde - da die Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte weder ausdrücklich behauptet wurde noch im Verfahren hervorkam als unbegründet abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 vom VfGH in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B973.1986

Dokumentnummer

JFT_10119073_86B00973_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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