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L22002 Landesbedienstete Kärnten;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 7. November 1990, Zl. Pers-22957/4/90, betreffend Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit dem 1. Jänner 1984 als Beamter der Verwendungsgruppe C in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Seine Dienststelle ist das Amt der Kärntner Landesregierung, wo er in der Unterabteilung n als Bauwart bei Tunnelbauprojekten verwendet wird.
Mit Eingabe vom 5. Jänner 1990 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 90 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985 (KDG), den Antrag auf Leistungsfeststellung für das Jahr 1989 mit der Begründung, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe.
Zu diesem Antrag hat der zuständige Sachgebietsleiter als Vorgesetzter des Beschwerdeführers den Bericht vom 19. April 1990 verfaßt, der neben Angaben über die dienstliche Stellung des Beschwerdeführers im Punkt 2 eine Darstellung des Arbeitsplatzes, den der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum innegehabt hat, enthält. Demnach war der Beschwerdeführer im Jahr 1989 als Bauwart bei den Tunnelobjekten des Bauloses Karawankentunnel Nord eingesetzt und hatte in dieser Funktion den Baustellenbearbeiter in allen diesem übertragenen Aufgaben zu unterstützen bzw. über dessen Auftrag selbständig Teilaufgaben durchzuführen (so z.B. Führung des Baubuches, Erstellung, Sammlung und Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen für die Abrechnung und Dokumentation, Kontrolle der plan- und vertragsgemäßen Ausführung einschließlich der Vornahme vermessungstechnischer Arbeiten, Eignungs- und Güteprüfungen der einzelnen Baustoffe, Festlegung von Ausmaß, Art und Güte der erbrachten Leistungen, dazu erforderliche ständige Anwesenheit auf der Baustelle).
Die Punkte 3 und 4 dieses Berichtes lauten:
"3. Darstellung der Art, der Beschaffenheit und des Umfanges der Leistungen, die der Beamte im Beurteilungszeitraum auf seinem Arbeitsplatz (seinen Arbeitsplätzen) tatsächlich erbracht hat:
A. Art der Leistungen: Der Beamte hat im Beurteilungszeitraum sämtliche unter Pkt. 2 genannten
Anforderungen erbracht. Insbesondere wurden von ihm:
-
das Baubuch mit großer Gewissenhaftigkeit geführt und alle erforderlichen Eintragungen pünktlich und lückenlos vorgenommen,
-
sämtliche Aufmaße zeitgerecht und exakt aufgenommen und zusammen mit den Bautagesberichten, Regieberichten usw als Grundlage für die Bauabrechnung ordnungsgemäß gesammelt,
-
die Bewehrungsabnahmen und die Überwachung der Betonierungen jederzeit gewissenhaft durchgeführt,
-
die erforderlichen Baustoffprüfungen zeitgerecht und mit Sachkenntnis vorgenommen und
-
die Ausmaßfeststellungen und Qualitätskontrollen jeweils termingerecht und ordnungsgemäß durchgeführt.
B. Beschaffenheit der Leistungen:
a) Richtigkeit (Fehlerfreiheit) der Arbeiten: Die Arbeiten des Beamten waren fehlerfrei und bilden somit eine wesentliche Grundlage der Bauabrechnung. Die Aufmaße wurden mit der notwendigen Sorgfalt und unter Beachtung der notwendigen Maßangaben hergestellt. Die vom Beamten sorgfältig und richtig durchgeführten Baustoffprüfungen liefern die Gewähr für eine vertragsgetreue Baudurchführung.
b) Termingerechtigkeit (Pünktlichkeit) der Arbeiten: Die Arbeiten des Beamten wurden zeitgerecht und pünktlich durchgeführt. Dies gilt sowohl für die zu jedem Zeitpunkt des Baugeschehens notwendigen Kontrollmaßnahmen wie auch für die Bearbeitung der Rechnungen der Auftragnehmer. Die Eintragungen im Baubuch erfolgten jeweils termingerecht.
c) Wirtschaftlichkeit (Kostengerechtigkeit) der Arbeiten: Der Beamte führte seine Arbeiten unter sinnvollem Einsatz der Arbeitsmittel (Dienstfahrzeug, Prüfgeräte, Vermessungsinstrumente usw.) mit Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit aus. Er ist in der Lage, wichtige von weniger wichtigen Arbeiten zu unterscheiden und seinen Arbeitsaufwand entsprechend einzuteilen.
d) Verwertbarkeit (Brauchbarkeit, und zwar Vollständigkeit und Ausgewogenheit) der Arbeiten: Die Arbeiten des Beamten sind vollständig und zur Gänze brauchbar. Die Ergebnisse seiner Arbeiten gehen unmittelbar ein in die Massenermittlung und damit in die Abrechnung. Seine Arbeiten in Bezug auf die Güteüberwachung erlauben bei allfällig von ihm festgestellten Qualitätsmängeln ein sofortiges Eingreifen durch seine Vorgesetzten.
C. Umfang der Arbeiten (Arbeitsmenge) bzw. arbeitsbezogene Aktivität:
a)
unbrauchbare Arbeiten: keine
b)
brauchbare Arbeiten: Sämtliche vom Beamten im Berichtszeitraum geleisteten Arbeiten sind brauchbar.
D. Darstellung allfälliger besonderer (hervorragender, außerordentlicher) Arbeiten nach Art und Umfang:
Der Beamte war im Berichtszeitraum als Bauwart bei den Portalobjekten des Bauloses Karawankentunnel Nord eingesetzt. Es handelte sich dabei um die Objekte KA 14, KA 14,2, KA 15,2,
K 15,2-3, KA 15,3, M 1, M 2, M 3, M 6, M 7, M 8, das Tunnelbetriebsgebäude und das Lüftergebäude mit einem Gesamtbauvolumen von ca. 110 Mio S. Nachdem der dem Beamten vorgesetzte Baustellenbearbeiter sich im Jahre 1989 vorwiegend dem außerordentlich schwierigen Objekt KA 9 widmen mußte, war der Beamte bei der Überwachung der Portalarbeiten weitgehend auf sich allein gestellt. Er hat in diesem Zeitraum die ihm als Bauwart übertragenen Aufgaben in hervorragender Weise erfüllt und darüber hinaus durch die zusätzliche Übernahme von Agenden des Baustellenbearbeiters diesem die intensive Bearbeitung des Problemobjektes KA 9 ermöglicht.
4. Begründetes Werturteil des Vorgesetzten über die dienstlichen Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum auf Grund der Gegenüberstellung des Anforderungsprofiles (Punkt 2) und der erbrachten Leistungen (Punkt 3) unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellung des Beamten (Punkt 1):
Der Beamte Fachinspektor N hat den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg im Jahre 1989 durch hervorragende Leistungen erheblich überschritten."
Der Beschwerdeführer erklärte sich am 9. Mai 1990 mit dieser Beurteilung schriftlich einverstanden. Auch der im Dienstweg befaßte Vorgesetzte (Abteilungsleiter) erklärte am 28. Mai 1990 schriftlich sein Einverständnis.
Dieser Bericht erschien der belangten Behörde nicht ausreichend detailliert, weshalb sie am 4. September 1990 den Beschluß faßte, den Bericht des Vorgesetzten ergänzen zu lassen. Im Auftrag der belangten Behörde berichtete hierauf am 17. Oktober der Leiter der Unterabteilung n - Brückenbau wie folgt:
"Der von Sachgebietsleiter Dipl.Ing. A verfaßte Bericht über die dienstlichen Leistungen von N ist meines Erachtens vollständig und bedarf keiner weiteren Detaillierung. Ich bin mit dem Bericht vollinhaltlich einverstanden und bestätige auch aus meiner Sicht sowie in Übereinstimmung mit der Auffassung des dem Beamten unmittelbar Vorgesetzten Dipl.Ing. R, daß N den von ihm im Jahre 1989 zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten hat."
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. November 1990 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 92 KDG ab. Zur Begründung wurde nach kurzer Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und der Rechtslage zur Leistungsfeststellung nach dem KDG im wesentlichen ausgeführt, nach Meinung der belangten Behörde weise der Beamte den Arbeitserfolg auf, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten sei, wenn er im Beurteilungszeitraum die Anforderungen seines Arbeitsplatzes hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges zumindest in allen wesentlichen Belangen ohne Mängel (Fehlleistungen, Unterlassungen) erfüllt habe. Der Beamte überschreite den Arbeitserfolg durch besondere Leistungen dann erheblich, wenn er im Beurteilungszeitraum die Anforderungen seines Arbeitsplatzes in allen Belangen grundsätzlich ohne Mängel erfülle und seine Arbeiten hinsichtlich ihres Umfanges oder ihrer Wertigkeit als hervorragend (außerordentlich) zu bewerten seien. Im Anlaßfall habe der Vorgesetzte umfangreich und detailliert den Umfang und die Art der wesentlichen Anforderungen und die vom Beamten im Kalenderjahr 1990 (richtig: 1989) erbrachte Leistung dargestellt. Diese Darstellung habe der Unterabteilungsleiter bestätigt. Als besondere oder hervorragende Leistungen führe der unmittelbare Vorgesetzte aus, daß sich der dem Beamten vorgesetzte Baustellenbearbeiter 1989 überwiegend habe dem außerordentlich schwierigen Objekt KA 9 widmen müssen, weshalb der Beschwerdeführer bei der Überwachung der Portalobjekte weitgehend auf sich allein gestellt gewesen sei; er habe in diesem Zeitraum die ihm als Bauwart übertragenen Aufgaben in hervorragender Weise erfüllt und darüber hinaus durch die zusätzliche Übernahme von Agenden des Baustellenbearbeiters diesem die intensive Bearbeitung des Problemobjektes K 9 ermöglicht. Im Gegensatz zu dieser Beurteilung des Vorgesetzten vertrete die belangte Behörde die Meinung, daß die vorerwähnten "besonderen Leistungen" keinesfalls ausreichten, um das vom Beschwerdeführer angestrebte Leistungskalkül zu rechtfertigen. Es dürfe nämlich nicht übersehen werden, daß es zu den allgemeinen Dienstpflichten aller Beamten, so auch der Verwendungsgruppe C, gehöre, die ihnen übertragenen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Es sei aber auch durch den Vorgesetzten die genaue Umschreibung und Darstellung jener qualitativen Mehrleistungen unterblieben, die der Beschwerdeführer durch Übernahme von Agenden seines Baustellenbearbeiters erbracht haben solle. Ebenso sei dem Bericht nicht zu entnehmen gewesen, daß alle diese Arbeiten quantitativ so umfangreich gewesen wären, daß sie nur durch die Erbringung erheblicher zeitlicher Mehrleistungen bewältigbar gewesen wären. Da der Beschwerdeführer selbst nichts zur Entscheidungsfindung beigetragen habe, sei sein Antrag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "ausweglos", weil er es unterlassen habe, alle seine positiven Leistungen selbst hervorzuheben, mit denen er die angestrebte Leistungsfeststellung rechtfertigen wolle. Da somit weder dem Vorgesetztenbericht noch dem Antrag des Beschwerdeführers konkret zu entnehmen gewesen sei, durch welche nachvollziehbaren Leistungen der Beschwerdeführer den von ihm 1989 zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten hätte, habe die belangte Behörde nur zu dem Schluß kommen können, daß der Beschwerdeführer 1989 eine "Normalleistung" erbracht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Leistungsfeststellung dahingehend, daß er gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 KDG 1989 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe, sowie in seinem Recht auf ein dem Gesetz entsprechendes Verfahren verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtsgrundlage bildet der § 92 KDG, der die Überschrift "Leistungsfeststellung" trägt und dessen Absatz 1 wie folgt lautet:
"(1) Die Leistungsfeststellungskommission hat auf Grund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
1.
durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
2.
trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat."
Gemäß § 90 Abs. 1 KDG kann der Beamte, der der Meinung ist, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, jeweils im Jänner eines Kalenderjahres eine Leistungsfeststellung über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen.
Gemäß § 86 Abs. 1 KDG sind für die Leistungsfeststellung der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
Nach der Anordnung des § 86 Abs. 2 KDG kann die Landesregierung durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.
Derartige - im Interesse der Gleichbehandlung wünschenswerte - Beurteilungsrichtlinien wurden von der Kärntner Landesregierung in der für Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Form bisher nicht erlassen. Solange und soweit ein derartiges für die Beurteilung der dienstlichen Leistungen der Beamten einheitliches Bewertungsschema nicht kundgemacht ist, bleiben Art und Bezeichnung der näheren Merkmale für die Beurteilung des Umfanges und der Wertigkeit der Leistungen der Beamten den Organen des Leistungsfeststellungsverfahrens überlassen. Entscheidend ist hiebei, daß das anzuwendende Beurteilungsschema gleichermaßen für alle zu Beurteilenden Anwendung findet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1988, Zl. 87/09/0247, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Leistungsfeststellung beim Bund (vgl. dazu das Erkenntnis vom 12. Juli 1990, Zl. 88/09/0111, und die dort zitierte Vorjudikatur) sind der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Leistungsfeststellung Grenzen gesetzt, die sich aus der rechtlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung als eines Werturteiles ergeben. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verläßliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlußfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar sind und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind.
Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist der im § 85 KDG angeführte Vorgesetzte des Beamten, der die Leistungen gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat. Entscheidend ist hiebei insbesondere auch, daß das Werturteil letztlich nicht nur formelhafte Behauptungen darstellt, sondern einleuchtend ist (vgl. zum BDG 1979 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1983, Zl. 83/09/0053, und zum KDG zuletzt das Erkenntnis vom 21. März 1991, Zl. 90/09/0197).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid darauf gestützt, daß ein erhebliches Überschreiten des Arbeitserfolges durch besondere Leistungen dann vorliege, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum die Anforderungen seines Arbeitsplatzes in allen Belangen grundsätzlich ohne Mangel erfülle und seine Arbeiten hinsichtlich ihres Umfanges oder ihrer Wertigkeit als hervorragend zu bewerten seien. Trotz der vorliegenden Ermittlungsergebnisse (Vorgesetztenbericht und Stellungnahme des Unterabteilungsleiters), in denen dies umfangreich und detailliert dargestellt und im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers bewertet wurde, ist die belangte Behörde jedoch rechtlich zu der Schlußfolgerung gelangt, daß dadurch das vom Beschwerdeführer angestrebte Leistungskalkül nicht gerechtfertigt werde. Es gehöre nämlich zu den allgemeinen Dienstpflichten aller Beamten, die ihnen übertragenen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch aus eigenem zu erfüllen. Außerdem hätten weder der Vorgesetztenbericht noch der Beschwerdeführer selbst zu erkennen gegeben, worin genau die für das angestrebte Kalkül erforderlichen "qualitativen Mehrleistungen" gelegen gewesen wären.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer ebenfalls das KDG betreffenden Angelegenheit (Erkenntnis vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0147) ausgesprochen hat, hätte die aus dieser Auffassung hervorgehende Beurteilung das untragbare Ergebnis zur Folge, daß ein Beamter, der alle ihm anvertrauten Aufgaben praktisch fehlerlos bewältigt - und dies wurde dem Beschwerdeführer im Vorgesetztenbericht ausdrücklich bescheinigt -, allein wegen der (von ihm nicht zu vertretenden) Qualität dieser Aufgaben nicht gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 KDG beurteilt werden könnte. Entscheidend für die Leistungsbeurteilung ist aber nicht, daß das Gesetz von jedem Beamten eine fehlerlose Dienstverrichtung fordert, sondern vielmehr, ob und inwieweit es dem jeweiligen Beamten gelingt, dem Ideal einer wirklich fehlerfreien Dienstleistung - allenfalls unter Zeitdruck, oder, wie im Beschwerdefall, in lange andauernder Vertretung eines höherrangigen und primär zuständigen anderen Beamten - nahezukommen.
Genau dies haben im Beschwerdefall die Vorgesetzten des Beschwerdeführers diesem ausdrücklich attestiert. Unter diesen Voraussetzungen durfte die belangte Behörde - und zwar auch und gerade dann, wenn ihr die bisherigen Angaben der Vorgesetzten nicht ausreichend erschienen - nicht ohne weitere Erhebungsschritte von dem offenbar in seiner Richtigkeit von ihr angezweifelten Vorgesetztenbericht abgehen. Erst auf der Grundlage davon abweichender Ermittlungsergebnisse hätte die belangte Behörde im Widerspruch zum vorliegenden Vorgesetztenbericht feststellen dürfen, daß die darin enthaltenen Angaben nicht zuträfen, bzw. daß das von den Vorgesetzten daraus gezogene Ergebnis hinsichtlich Umfang und Wertigkeit der Arbeiten des Beschwerdeführers das von diesem angestrebte Leistungskalkül nicht rechtfertige. Das Ergebnis solcher Ermittlungen hätte die belangte Behörde ferner dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme mitteilen und in einer die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes ermöglichenden Weise in die Begründung ihres Bescheides aufnehmen müssen. Das von ihr verwendete Argument, eine völlig fehlerfreie Dienstleistung stelle gewissermaßen die von jedem Beamten zu erwartende Normalleistung dar, hält weder der Wirklichkeit stand noch ermöglicht es, die subjektiven Leistungen des einzelnen Beamten ausgewogen in einer dem Gesetz entsprechenden Weise zu beurteilen.
Die belangte Behörde hat schließlich als weiteres Begründungselement angeführt, der Beschwerdeführer (auf dessen Antrag das Leistungsfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist) habe selbst nichts zur Entscheidungsfindung beigetragen. Es trifft zu, daß der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur dargelegt hat, daß der Beamte, der einen Antrag auf Leistungsfeststellung stellt, will er nicht einen von vornherein aussichtslosen Antrag stellen, ungeachtet der bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht verfahrensrechtlich verpflichtet ist, alle seine positiven Leistungen hervorzuheben, die ihm geeignet erscheinen, die angestrebte Leistungsfeststellung zu rechtfertigen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29. Juni 1983, Zl. 81/09/0132, im welchem allerdings der Vorgesetztenbericht dahin lautete, daß der damalige Beschwerdeführer nur den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe). Der Beschwerdefall ist jedoch insofern anders gelagert, als der Beschwerdeführer schon auf Grund der im Vorgesetztenbericht getroffenen Äußerungen bei objektiver Betrachtung davon ausgehen konnte, daß dieser Bericht die von ihm angestrebte Leistungsfeststellung ausreichend begründen würde. Der Beschwerdeführer hat diesem Bericht zugestimmt; sein Inhalt gab ihm auch objektiv betrachtet keinen Anlaß, seine eigenen Leistungen noch darüber hinaus hochzuloben. Der Beschwerdeführer ist ferner im Leistungsfeststellungsverfahren von der belangten Behörde in keiner Weise davon in Kenntnis gesetzt worden, daß und aus welchen Gründen der Vorgesetztenbericht entgegen dem Eindruck, den er bei objektiver Betrachtung erwecken mußte und beim Beschwerdeführer offenbar auch hervorgerufen hat, lediglich eine "Normalleistung" attestiere, welche eine Beurteilung gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 KDG nicht nach sich ziehen würde. In einem solchen Fall entfällt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die oben beschriebene (weitere) verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht des Beamten, sodaß sich die belangte Behörde im Beschwerdefall schon aus diesem Grund nicht auf ihre Unterlassung berufen konnte (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0147, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Die belangte Behörde ist zu ihrem Ergebnis in Verkennung der Rechtslage gelangt, weshalb der angefochtene Bescheid - unbeschadet der oben aufgezeigten Verfahrensmängel - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090193.X00Im RIS seit
25.04.1991Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010