TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/25 91/06/0050

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.1991
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der N Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 7. Februar 1991, Zl. A 17-K-6748/1991-1, betreffend Versagung der Widmung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde in Verbindung mit dem Inhalt des vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 14. Dezember 1990 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der Widmungsbewilligung für das Grundstück Nr. n1, EZ m8, KG X, zu einem Bauplatz mit dem beantragten Verwendungszweck Grundstücksbefestigung, Schaffung von Pkw-Abstellflächen und Manipulationsflächen gemäß den §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 2 der Stmk. Bauordnung 1968 auf Grund des Flächenwidmungsplanes 1982 abgewiesen.

In der Berufung wurde geltend gemacht, daß die Beschwerdeführerin auf dem Grundstück keine anderen baulichen Anlagen plane als die Versenkung eines Sprinklerbeckens, die Anlegung der für den angrenzenden Abholgroßmarkt notwendigen Parkflächen und die Versenkung eines Kanals und einer Abwasserführung für den Markt. Dies sei mit der Widmung "Freiland" vereinbar. Darüber hinaus sei ein neuer Flächenwidmungsplan aufgelegt worden, der bereits vom Stadtplanungsamt bestätigt sei. In diesem sei das Grundstück Nr. n1 für "EZ a und b" gewidmet. Damit bestehe kein "unlösbarer Widerspruch" zu einem Flächenwidmungsplan.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wies die belangte Behörde darauf hin, daß im Freiland nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden dürfen, die für eine bestimmungsgemäße Nutzung nach Abs. 2 des § 25 des Stmk. Raumordnungsgesetzes erforderlich seien, weiters Zu- und Umbauten, wenn dadurch insgesamt eine Bebauungsdichte von 0,2 nicht überschritten wird und die neu gewonnene Geschoßfläche nicht mehr als die bisherige beträgt. Sofern für Freilandflächen keine Sondernutzung festgelegt sei, was im Gegenstandsfalle zutreffe, dürften die im Freiland gelegenen Flächen nur für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung verwendet werden. Die Anlegung von Parkflächen für Kraftfahrzeuge für den unmittelbar angrenzenden, nun im Flächenwidmungsplan als Einkaufszentrum a und b ausgewiesenen Abholmarkt sei daher mit Recht als in unlösbarem Widerspruch zum Flächenwidmungsplan 1982 stehend angesehen worden. Das Widmungsansuchen sei auch nicht allein in der Richtung zu prüfen, ob es den Ausweisungen des zukünftigen Flächenwidmungsplanes entspreche, sondern auch dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung der Widmungsbewilligung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 2 der Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 12/1985 (BO), ist die Widmungsbewilligung zu erteilen, wenn die im § 1 BO sowie die im Raumordnungsgesetz 1974 in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen für eine Widmung vorliegen. Aus § 3 Abs. 1 ergibt sich, daß das Ansuchen um Widmung wegen unlösbaren Widerspruches zu einem Flächenwidmungsplan auch ohne örtliche Erhebung abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, daß der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden könnte, die Bewilligung der Widmung setze eine Übereinstimmung sowohl mit dem geltenden als auch mit einem allenfalls zukünftigen Flächenwidmungsplan voraus. Dies träfe jedoch nur im Falle einer Bausperre nach § 33 des Stmk. Raumordungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, zu, weil danach (§ 33 Abs. 3) behördliche Bewilligungen (auch) dem Planungsvorhaben, zu dessen Sicherung die Bausperre erlassen wurde, nicht widersprechen dürfen. In jedem Fall aber ist die Zulässigkeit der Bewilligung einer Widmung oder der Baubewilligung an der im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides maßgeblichen Rechtslage zu messen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1977, Slg. Nr. 9403/A).

Da die Beschwerdeführerin die Ausweisung des Grundstückes als "Freiland" im geltenden Flächenwidmungsplan gar nicht bestreitet und auch nicht behauptet hat, es für landwirtschaftliche Zwecke nutzen zu wollen, liegt der Widerspruch zum Flächenwidmungsplan offensichtlich vor.

Da sich somit bereits aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt, daß die Versagung der Widmungsbewilligung durch den angefochtenen Bescheid Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt, war die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060050.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten