TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/25 90/09/0189

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. September 1990, Zl. MA 62-III/433/90/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Strafsache nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 13. November 1989 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- verhängt. Dieser Bescheid wurde nach mehreren mißlungenen Zustellversuchen dem Beschwerdeführer am 18. Mai 1990 im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Korneuburg eigenhändig zugestellt.

Mit Eingabe vom 11. August 1990 an die Strafbehörde erster Instanz ersuchte der Beschwerdeführer um nochmalige Überprüfung seiner Strafsache und um "Zurücknahme" der Strafe. Diese Eingabe wurde als Berufung behandelt und der belangten Behörde vorgelegt. Diese hielt dem Beschwerdeführer schriftlich vor, daß seine Berufung verspätet erhoben sei. In seinem Schreiben vom 1. September 1990 nahm der Beschwerdeführer neuerlich zu der zugrunde liegenden Strafangelegenheit Stellung, nicht aber zur Frage der Rechtzeitigkeit bzw. Verspätung seiner Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. September 1990 wies hierauf die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück. Die Berufungsfrist sei am 1. Juni 1990 abgelaufen, die Berufung aber erst am 13. August 1990 zur Post gegeben worden. Ein Zustellmangel sei nicht hervorgekommen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26. September 1990 zugestellt.

Innerhalb offener Beschwerdefrist suchte der Beschwerdeführer um Gewährung der Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof an. Der diesem Antrag stattgebende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem zur Vertretung des Beschwerdeführers bestellten Rechtsanwalt am 7. November 1990 zugestellt.

In seiner somit rechtzeitig erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich in seinem Recht auf meritorische Behandlung seiner Berufung verletzt und behauptet darüber hinaus eine unrichtige Anwendung der Bestimmungen "unter anderem des Ausländerbeschäftigungsgesetzes".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Strafsenat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß ihm der erstinstanzliche Strafbescheid am 18. Mai 1990 zugestellt wurde, er dagegen aber erst im August 1990 Berufung erhoben hat. Während er trotz gebotener Gelegenheit im Verwaltungsverfahren keine Ausführungen darüber gemacht hat, womit diese Verspätung zu erklären sei, bringt er nun in seiner Beschwerde vor, er sei durch seine Verhaftung physisch und psychisch schwer in Mitleidenschaft gezogen gewesen; außerdem habe das von ihm am 18. Mai 1990 übernommene Kuvert zwei Straferkenntnisse enthalten, was unzulässig und vom Beschwerdeführer erst verspätet bemerkt worden sei.

Abgesehen davon, daß das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht dazu bestimmt ist, im Verwaltungsverfahren versäumtes Vorbringen nachzuholen (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 555 f angeführte Judikatur), sind die vom Beschwerdeführer verwendeten Argumente auch inhaltlich nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Weder eine - vom Gesetz nicht ausgeschlossene - Zustellung zweier Schriftstücke in einem Kuvert noch eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch seine Verhaftung konnten nämlich verhindern, daß die Berufungsfrist mit der an den Beschwerdeführer erfolgten Zustellung am 18. Mai 1990 in Lauf gesetzt worden ist.

Die belangte Behörde hat daher durch die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers als verspätet Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 59 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090189.X00

Im RIS seit

25.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten