TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/26 91/19/0091

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65005 Jagd Wild Salzburg;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

JagdG Slbg 1977 §26 Abs3;
JagdG Slbg 1977 §31 Abs1;
JagdRallg;
JagdV Slbg 1978 Anl2;
UStG 1972 §11;
UStG 1972 §4 Abs11;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. Februar 1991, Zl. 4/01-15/102/4-1991, betreffend Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd (mitbeteiligte Parteien:

1. die Eigentümer der im Gemeinschaftsjagdgebiet N gelegenen Grundstücke, vertreten durch die Jagdkommission N , diese vertreten durch ihren Vorsitzenden JH, 2. HP, N) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die der am 2. Juli 1990 durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See erfolgten öffentlichen Versteigerung der Gemeinschaftsjagd N zugrundeliegenden Pachtbedingungen enthielten unter anderem die Angaben, daß der Ausrufpreis, der einem Jahrespachtschilling entspreche, S nnn ohne Umsatzsteuer betrage und daß zu dem bei der Versteigerung erzielten Pachtschilling die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz 1972 in der geltenden Fassung komme. An der Versteigerung nahm der Beschwerdeführer als Bieter teil, der Zuschlag wurde dem Zweitmitbeteiligten zum Meistbot von S nnn erteilt. Gegen den Zuschlag erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend machte, da die Frage, ob und in welcher Höhe vom Meistbot Umsatzsteuer zu bezahlen sei, von der erstinstanzlichen Behörde nicht beantwortet worden sei. Im Hinblick auf die Ungewißheit über die Mehrbelastung aufgrund der Umsatzsteuer habe er es unterlassen, das Meistbot von S nnn zu überbieten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, "bei einer Versteigerung der Gemeinschaftsjagd nach Zuschlag lediglich das Meistbot bezahlen zu müssen und nicht das Meistbot vermehrt um einen ihm nicht bekannten Betrag, der auch von dem die Versteigerung durchführenden Verhandlungsleiter nicht bekanntgegeben werden kann".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In die der öffentlichen Versteigerung einer Gemeinschaftsjagd zugrunde zu legenden Pachtbedingungen sind gemäß § 26 Abs. 3 des Salzburger Jagdgesetzes 1977, BGBl. Nr. 94, (JG) unter anderem die wesentlichen Punkte des später abzuschließenden Pachtvertrages und der Ausrufpreis aufzunehmen. Der gemäß § 31 Abs. 1 JG nach Erteilung des Zuschlages zu errichtende schriftliche Pachtvertrag hat unter anderem den jährlichen Pachtschilling sowie die allfälligen weiteren Vereinbarungen der Vertragsparteien anzugeben.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügten im Beschwerdefall die oben wiedergegebenen, in den Pachtbedingungen enthaltenen Angaben über den Ausrufpreis und den Pachtschilling den gesetzlichen Anforderungen. Aus diesen Angaben, welche der Textierung nach dem in der Anlage 2 zur Verordnung der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 84/1978 festgelegten Muster der Pachtbedingungen entsprachen, geht die Höhe des Jahrespachtschillings ohne Umsatzsteuer sowie die Verpflichtung des Pächters zur Bezahlung des nach dem Umsatzsteuergesetz 1972 in der geltenden Fassung auf den Pachtschilling entfallenden Umsatzsteuerbetrages hervor. Ob und in welcher Höhe vom Pachtschilling Umsatzsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach den maßgebenden umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen und kann aufgrund dieser Bestimmungen objektiv beurteilt werden. Im Hinblick darauf mangelt es den in Rede stehenden Pachtbedingungen nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Jedem Bieter wäre es freigestanden, sich schon vor der Versteigerung auf geeignete Weise Gewißheit über die sich unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer ergebende Gesamthöhe des Pachtschillings zu verschaffen. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, daß "das Meistbot einen Bruttobetrag darstellen müßte, in dem allfällige Mehrwertsteuer inkludiert wäre," findet in der Rechtslage keine Deckung.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung öffentliche Versteigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190091.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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