TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/26 90/18/0270

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §61a;
AVG §63 Abs1;
SVDolmG 1975 §11;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, DDr. Jakusch und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dipl.Ing. Dr. NN gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. September 1990, Zl. Jv 6666-5.2/90-2, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Sache nach dem Sachverständigen- und Dolmetschgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 1990 beantragte der Beschwerdeführer beim Präsidenten des Kreisgerichtes Wels seine Wiedereintragung in die Sachverständigenliste für das Bauwesen mit dem Wirkungsbereich für ganz Österreich, allenfalls die Erweiterung der Sachverständigeneigenschaft für bestimmte näher angegebene Fachgruppen. Der Präsident des Kreisgerichtes Wels führte bei den Richtern seines Gerichtshofes eine Bedarfserhebung zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Februar 1975, BGBl. Nr. 137, über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher (SDG) durch und teilte danach mit Schreiben vom 3. September 1990 dem Beschwerdeführer mit, daß kein Bedarf für die vom Beschwerdeführer als Gegenstand seiner Sachverständigentätigkeit genannten Fachgruppen bestünde. Auf die weiteren Voraussetzungen für die Eintragung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. a bis h SDG sei daher nicht mehr weiter einzugehen. Eine Eintragung der Person des Beschwerdeführers in die Liste der Sachverständigen des Kreisgerichtes Wels finde daher nicht statt.

Gegen diese am 6. September 1990 dem Beschwerdeführer zugestellte Erledigung brachte dieser am 13. September 1990 eine "Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verweigerung der Eintragung in die Sachverständigenliste des Kreisgerichtes Wels" ein.

Mit Bescheid vom 19. September 1990 wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz diese Berufung und "die damit verbundene Nichtigkeitsbeschwerde" unter Berufung auf § 11 SDG zurück, weil Bescheide nach dem genannten Gesetz nur dann im Verwaltungsrechtszug bekämpft werden könnten, wenn mit ihnen die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger entzogen werde. Darüber hinaus sei ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig. Letzteres treffe auch auf das vorliegende Rechtsmittel des Beschwerdeführers (Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde) zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 11 SDG steht gegen den Bescheid, mit dem die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger entzogen wird, dem Sachverständigen die Berufung an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sonst ist ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig.

Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dieses Gesetzes, 1335 BlgNR 13. GP, führen auf Seite 11 aus, gegen den Bescheid, mit dem die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger entzogen wird - und nur gegen diesen - stehe dem Sachverständigen das Rechtsmittel der Berufung zu. Für das Rechtsmittelverfahren gelten die im AVG 1950 niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens.

Die Herausgeber der Manz'schen großen Gesetzesausgabe des SDG und des Gebührenanspruchsgesetzes 1965, Krammer und Schmidt, führen in Anmerkung 3 zu § 11 SDG aus, daß hinsichtlich des nach § 11 leg. cit. ergehenden Berufungsbescheides insbesondere auch § 61a AVG zu beachten sei, das heißt, diesem Bescheid eine Rechtsbelehrung über die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof beizufügen sei. Daraus ergibt sich, daß sie den nach § 11 SDG ergehenden Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes als letztinstanzlichen Bescheid auffassen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Rechtsauffassung einerseits der Regierungsvorlage, andererseits der erwähnten Herausgeber, woraus sich ergibt, daß die Erledigung des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels vom 3. September 1990, mag sie nun einen Bescheid darstellen oder nicht, schon zufolge § 11 SDG keinem weiteren Rechtsmittel im Verwaltungsrechtszug unterlag, weshalb der zurückweisende Bescheid der belangten Behörde allein aus diesem Grunde rechtmäßig ist.

Bei dieser Verfahrensrechtslage erübrigte es sich, auf die vom Beschwerdeführer behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens einzugehen.

Der im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 1. März 1991 ausgesprochenen Anregung, "eine Prüfung des § 4 STG" - wohl richtig SDG - "durch den Verfassungsgerichtshof wegen allfälliger Verfassungswidrigkeit" einzuleiten, war nicht näher zu treten, da der Beschwerdeführer allfällige Bedenken gegen § 4 SDG nicht näher ausführte und solche Bedenken beim Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen nicht bestehen.

Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Hinsichtlich der Auferlegung von Aufwandersatz an einen im Konkurs befindlichen Beschwerdeführer wird auf das Erkenntnis vom 19. März 1990, Zlen. 90/18/0031, AW 90/18/0009, hingewiesen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180270.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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