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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §24 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der Dr. Christine N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. März 1984, Zl. MA 70-X/H 137/83/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 1. September 1983 erkannte die Bundespolizeidirektion Wien die Beschwerdeführerin schuldig, sie habe am 16. Mai 1981 in der Zeit von 20.00 Uhr bis 23.00 Uhr in Wien 1, Akademiestraße 10, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw 1.) in einem deutlich beschilderten Parkverbot abgestellt und 2.) die Tafel "Arzt im Dienst" mißbräuchlich verwendet. Sie habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 24 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und 2.) § 24 Abs. 5 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. c leg. cit. begangen. Gemäß 1.) § 99 Abs. 3 lit. a und 2.) § 99 Abs. 3 lit. c dieses Gesetzes wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarreststrafen, verhängt.
Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
bestätigte die Wiener Landesregierung mit Berufungsbescheid
vom 20. März 1984 dieses Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG
hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung
vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Abänderung, daß
die Tatumschreibung wie folgt zu lauten habe: "Die
Beschuldigte ... hat am 16. 5. 1981 in der Zeit von 20.00 Uhr
bis 23.00 Uhr in Wien 1, Akademiestraße 10, den Pkw ... 1.) in
einem Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt und 2.) die Tafel "Arzt im Dienst" mißbräuchlich verwendet, da die Abstellung des Fahrzeuges nicht im Anschluß an eine Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe erfolgte."
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, ersichtlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Rüge der Bfrin, das Halte- und Parkverbot, dessen Verletzung ihr vorgeworfen wurde, sei nicht ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht worden, ist nicht gerechtfertigt:
Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß am 8. Februar 1966 eine Büroverhandlung betreffend "Verordnung von Verkehrszeichen nach § 50/5 bzw. 52/11 für alle in die Ringstraße einmündenden Querstraßen" stattgefunden hat. In der anläßlich dieser Verhandlung aufgenommenen Niederschrift wurde unter der Überschrift "6. Ergebnis" unter anderem unter dem Punkt b), folgendes festgehalten: "In Wien 1, Akademiestraße ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art vor den Häusern ONr. 8 bis 10 verboten."
Die Approbation dieses Verordnungstextes erfolgte am 8. März 1966 durch den Abteilungsleiter der Magistratsabteilung 46, Senatsrat Dipl. Ing. M. Die Aufstellung der dieser Verordnung entsprechenden Verkehrszeichen erfolgte am 16. Juni 1966, wie sich aus einen gemäß § 44 Abs. 1 StVO aufgenommenen Aktenvermerk ergibt.
Dem Rechtsanwalt der Bfrin wurde zu diesem Akteninhalt Parteiengehör gewährt; eine Stellungnahme erfolgte innerhalb gesetzter Frist nicht.
Zu dem Vorbringen, die Bfrin habe zur Tatzeit am Tatort ihr Kraftfahrzeug zum Zwecke der Leistung ärztlicher Hilfe abgestellt und sei daher gemäß § 24 Abs. 5 StVO nicht strafbar, ist zu bemerken, daß damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. N.F. Nr. 8619/A) schließt die auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, das heißt, ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Da die belangte Behörde auf den Seiten 3 und 4 des angefochtenen Bescheides die diesbezügliche Verantwortung der Bfrin als unrichtig gewertet hat und da diese Ausführungen nicht gegen das allein vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfende Schlüssigkeitsgebot verstoßen, konnten die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde ihr nicht zum Erfolg verhelfen.
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 103/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1985180170.X00Im RIS seit
12.06.2001