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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 24. April 1990, Zl. III 370-22201-90, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 24. April 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. November 1989 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 und 2 des Paßgesetzes 1969 abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 7. Dezember 1990, Zl. B 670/90, ablehnte und sie mit dem weiteren Beschluß vom 8. März 1991 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, den konkreten Sachverhalt festzustellen und mit den "gegenläufigen" öffentlichen Interessen in der Begründung des angefochtenen Bescheides dazustellen.
Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich sehr wohl, daß die belangte Behörde auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingegangen ist und aus welchen Erwägungen sie von dem ihr nach § 25 Abs. 1 Paßgesetz 1969 eingeräumten Ermessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht hat.
Der Beschwerdeführer übersieht darüber hinaus mit seinem allgemein gehaltenen Vorbringen, daß Verfahrensfehler der Behörde - dies gilt auch für Begründungsmängel eines Bescheides - nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG führen, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, ist Sache des Beschwerdeführers. Er hat durch KONKRETES TATSÄCHLICHES Vorbringen in der Beschwerde anzuführen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 1989, Zl. 89/02/0011, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Wien, am 26. April 1991
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190058.X00Im RIS seit
05.12.2001