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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §151 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des Franz N gegen Akte von Gerichten (offenbar des Bezirksgerichtes Korneuburg und des Obersten Gerichtshofes), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Laut Mitteilung des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 11. Februar 1991 wurde der Beschwerdeführer mit dg. Beschluß vom 26. November 1980 rechtskräftig beschränkt entmündigt und wird "auch derzeit besachwaltert (hg. AZ SW 46/84). Zum Sachwalter für alle Angelegenheiten ist Dr. SW ... bestellt."
Der Beschwerdeführer "darf jedoch über sein gesamtes, nicht unbeträchtliches Pensionseinkommen frei verfügen".
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde vom 6. Dezember 1990 erhob der Beschwerdeführer "Klage wegen Unmöglichkeit, ein Rechtsmittel zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen bei Gericht einzubringen".
Der Sachwalter hat dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 13. März 1991 mitgeteilt, daß diese Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde von ihm nicht genehmigt wird.
Gemäß § 273 a Abs. 1 ABGB kann die behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Diese Bestimmung statuiert die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Personen, denen ein Sachwalter bestellt wurde, in der Art des § 151 Abs. 1 ABGB mit der Maßgabe, daß die Beschränkung nur innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters Platz greift. In diesen Grenzen steht der Behinderte einem Unmündigen über sieben Jahre gleich (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 7. September 1990, Zl. 90/18/0139).
Da der Sachwalter, wie schon erwähnt, für alle Angelegenheiten des Beschwerdeführers bestellt ist, konnte dieser die vorliegende Beschwerde allein nicht wirksam erheben. Der Sachwalter hat jedoch die Genehmigung der Beschwerde ausdrücklich abgelehnt, weshalb sie in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war. W i e n , am 26. April 1991
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180006.X00Im RIS seit
04.12.2001