TE Vfgh Erkenntnis 1988/9/27 B1292/86

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
VStG 1950 §35 litc
VStG 1950 §36 Abs1
EGVG ArtIX Abs1 Z2

Leitsatz

Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; vertretbare Annahme ungestümen Benehmens nach ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950; Festnahme sowie Dauer der Anhaltung gesetzmäßig

Spruch

Der Bf. ist dadurch, daß er am 18. November 1986 um ca. 17.45 Uhr von einem Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und anschließend bis ca.

20.30 Uhr im Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt in Haft angehalten wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Bf. ist schuldig, dem Bund zuhanden der Finanzprokuratur die mit S 40.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Bf. behauptet in seiner unter Berufung auf Art144 B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde, daß am 18. November 1986 um ca. 17.30 Uhr in der Trafik seiner Mutter die Polizeibeamten Inspektor G. B. und Inspektor D. S. vom Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt aufgrund einer Anzeige, daß einem in der Trafik einkaufenden Kind das Retourgeld nicht herausgegeben worden sei, erschienen seien. Nachdem der Anzeiger ebenfalls die Trafik betreten und schreiend behauptet habe, daß der Bf. und seine Mutter wiederholt Kinder betrogen hätten, habe der Bf. die beiden Polizeibeamten ersucht, sie mögen mit dem Anzeiger hinausgehen, da durch diesen Auftritt das Geschäft gestört werde. Einer der Polizeibeamten habe dem Bf. geantwortet, den Mund zu halten, worauf der Bf. sein Ersuchen wiederholt und darauf hingewiesen habe, daß der Polizeibeamte schreie. Da der Polizeibeamte ziemlich heftig geworden sei, habe auch der Bf. lauter, aber nicht schimpfend und gestikulierend sein Ersuchen wiederholt. Der Polizist habe auch einmal dem Bf. gegenüber geäußert, er solle den Mund halten, sonst werde er angezeigt. Der Bf. habe dann den Wortwechsel beendet und seine Verkaufstätigkeit fortgesetzt. Ungefähr gleichzeitig habe einer der beiden Polizeibeamten mit dem Anzeiger das Geschäftslokal verlassen, offenbar um die Amtshandlung vor dem Geschäftslokal fortzusetzen und die Anzeige aufzunehmen. Der zweite Polizeibeamte habe nach ca. 5 bis 6 Minuten, nachdem der Bf. wartende Kunden bedient habe, unter Hinweis auf das vorige Verhalten des Bf. die Festnahme gem. §35 litc VStG ausgesprochen. Die Festnahme sei nicht angedroht worden. Der Bf. sei dann bis 20.30 Uhr im Arrest des Bezirkspolizeikommissariats Donaustadt festgehalten worden.

In seiner Beschwerde macht der Bf. ferner geltend, daß er sich weder im Sinne des ArtIX Abs1 Z2 EGVG ungestüm benommen habe, noch vor der Festnahme gem. §35 litc VStG abgemahnt worden sei. Dadurch sei der Bf. in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Person gem. Art8 StGG, RGBl. 142/1867, und §4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, verletzt worden. Im übrigen sei nach Meinung des Bf. das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Person auch dadurch verletzt worden, daß die Verwahrung des Bf. im Arrest des Bezirkspolizeikommissariates Donaustadt grundlos über beinahe drei Stunden fortgesetzt worden sei, wiewohl mit dem Ende der Amtshandlung jeder Grund für die Festnahme entfallen sei.

Mit der vorliegenden Beschwerde an den VfGH begehrt der Bf. die kostenpflichtige Feststellung, durch die Festnahme und anschließende Verwahrung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein.

2. Die Bundespolizeidirektion Wien erstattete unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift, beantragte darin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und begründete diesen Antrag wie folgt:

Der Bf. habe die Beamten, nachdem sie auftragsgemäß in Wien 22., in der dort befindlichen Trafik der Mutter des Bf. eingetroffen seien, lautstark aufgefordert, "sie mögen schauen, daß sie weiterkommen". Nachdem auch der Anzeiger F. S. eingetroffen sei, und versucht hätte, den Beamten den seiner Aufforderung zum Einschreiten zugrundeliegenden Sachverhalt mitzuteilen, sei er immer wieder vom Bf. lautstark unterbrochen worden, sodaß es den Beamten unmöglich gemacht worden sei, eine zusammenhängende Sachverhaltsdarstellung in Erfahrung zu bringen. Der Bf. habe seinen Platz hinter dem Verkaufspult verlassen, um sich neben die Beamten bzw. den Anzeiger zu stellen, diese fortgesetzt unterbrochen, indem er einerseits den Anzeiger als Lügner bezeichnet und andererseits den Beamten vorgeworfen habe, "Steuerzahler zu schikanieren". Während Inspektor G. B. trotz der vom Bf. in erregter Art und Weise gemachten Unterbrechungen versucht habe, den Sachverhalt zu klären, habe Inspektor D. S. den Bf. abgemahnt, indem er ihn aufgefordert habe, sein Verhalten einzustellen und sich nicht in die Amtshandlung einzumischen, weil er sonst angezeigt werden müßte. Beim Bf. habe jedoch die Intensität seiner Erregung ständig zugenommen, sodaß Inspektor D. S. wegen dessen aggressiven Verhaltens, welches dieser auch "durch gestenreiches Bewegen der Arme" zum Ausdruck gebracht habe, einen tätlichen Angriff gegen den Anzeiger nicht habe ausschließen können. Der Beamte habe daher dem Bf. mitgeteilt, daß er ihn nunmehr anzeigen werde und habe ihm die Festnahme angedroht, falls er nicht endlich sein aggressives Verhalten einstelle. Während der Anzeiger F. S. mit Inspektor G. B. den Verkaufsraum verlassen habe, sei Inspektor D. S. dort geblieben, um den Bf. nach seinen Personaldaten zu befragen, die er für die zu erstattende Anzeige wegen der von diesem begangenen Verwaltungsübertretung gebraucht habe. Der Bf. habe jedoch weiterhin sein Verhalten nicht geändert. Der Bf. habe weitergeschrien, wobei er die Vorgangsweise der Sicherheitswachebeamten des öfteren und lautstark als "Frechheit" beurteilt habe. Er sei deshalb von Inspektor D. S. noch mehrmals abgemahnt und es sei ihm auch nochmals die Festnahme für den Fall angedroht worden, daß er sich nicht beruhige. Diese Abmahnung sei jedoch neuerlich ergebnislos geblieben. Der Bf. habe die Aufforderung des Beamten, sich in seinem Verhalten zu mäßigen, damit beantwortet, daß er den Beamten erklärt habe, "in seiner Trafik könne er soviel herumschreien und herumfuchteln wie es ihm passe". Um seine Ansicht zu unterstreichen, habe er noch lauter geschrien und seine Arme noch schneller vor dem Gesicht des Beamten bewegt. Mit Rücksicht darauf habe Inspektor D. S. um

17.45 Uhr die Festnahme gemäß §35 litc VStG ausgesprochen.

Die Überstellung des Bf. in das Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt sei im Funkwagen erfolgt. Sofort nach dem Eintreffen sei mit OR Dr. H. H., der als Zentraljournaldienst versehender Beamter des rechtskundigen Dienstes die Behördenfunktion wahrgenommen habe, Rücksprache gehalten worden. Dieser habe nach Schilderung des Sachverhaltes den Auftrag erteilt, den Festgenommenen weiterhin anzuhalten und für seine routinemäßige Priorierung Sorge zu tragen. Nachdem die Mutter des Festgenommenen auf das Kommissariatswachzimmer gekommen sei, um den Bf. abzuholen, hätten die Beamten, die eine weitere Eskalation der Situation vermeiden wollten, Rat Dr. O. Z., welcher ebenfalls im Rahmen des Zentraljournaldienstes die Behördenfunktion wahrgenommen habe, vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Dieser habe daraufhin die Entlassung des Bf. angeordnet, welche unverzüglich um 20.15 Uhr vorgenommen worden sei.

Zur Rechtfertigung ihres Vorgehens beruft sich die belangte Behörde auf §35 litc VStG in Verbindung mit ArtIX Abs1 Z2 EGVG. Der Bf. habe sich wiederholt und in einer der verwendeten Terminologie zufolge durchaus aggressiven Weise in die Amtshandlung der Beamten eingeschaltet, die ihn vorerst gar nicht betroffen habe. Dabei habe er sowohl den Anzeiger als auch die Beamten beschimpft. Diese hätten außerdem aufgrund des überaus gereizten Zustandes des Bf. den Eindruck gehabt, Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten durch diesen treffen zu müssen. Das Verhalten des Bf. sei daher vertretbarerweise als ungestümes Benehmen gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht zu werten gewesen, wobei er es trotz mehrmaliger Abmahnung aufrecht erhalten habe. Mit Rücksicht darauf sei auch die Festnahme zu Recht erfolgt.

Zur Dauer der Haft führt die bel. Beh. aus, daß die Überstellung und die routinemäßige Priorierung des Bf. insgesamt etwa zweieinhalb Stunden gedauert habe. Nach diesem Zeitraum sei der Festgenommene wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Seine ehestmögliche Einvernahme als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren sei nur deshalb unterblieben, da sie möglicherweise den Zeitpunkt seiner Enthaftung noch hinausgezögert hätte. Die Anhaltung des Bf. sei deswegen nicht willkürlich länger als unbedingt erforderlich aufrecht erhalten worden.

Die bel. Beh. stellt daher den Antrag, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

3. Aus den von der bel. Beh. vorgelegten Verwaltungsakten, Pst 14.842/Dt/86 Kr., ergibt sich, daß aufgrund der Anzeige der beiden Inspektoren G. B. und D. S. vom 18. November 1986 von der Bundespolizeidirektion Wien mit 3.2.1987 eine Strafverfügung erlassen wurde, wonach der Bf. am 18. November 1986 um 17.45 Uhr in Wien 22., ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während sich dieses in rechtmäßiger Ausübung des Dienstes befand, durch heftiges Gestikulieren mit den Händen vor dem Gesicht des Beamten und lautes Herumschreien der Wörter: "Was dieser Mann da behauptet, ist eine Lüge. Unsere Polizei hat nichts besseres zu tun als brave Steuerzahler zu belästigen" ungestüm benommen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach ArtIX Abs1 Z2 EGVG begangen hat, weshalb über ihn eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Gegen diese Strafverfügung hat der Bf. Einspruch erhoben.

II. 1. Der VfGH nimmt aufgrund des Parteienvorbringens, der Einsichtnahme in den Akt Pst 14.842/Dt/86 Kr. der Bundespolizeidirektion Wien sowie aufgrund der Aussagen der im Rechtshilfeweg vernommenen Zeugen G. T., F. S., G. B., D. S., Dr. O. Z., Dr. H. H., A. H. und K. H. sowie des Bf. als Partei folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

H. T. hat am 18. November 1986 um ca. 17.30 Uhr nach Ankunft zweier Sicherheitswachebeamter, welche die näheren Einzelheiten einer Anzeige des F. S. klären wollten, durch lautstarke Äußerungen gegen die beiden Sicherheitswachebeamten und den Anzeiger und durch heftige Armbewegungen versucht, sich in die Amtshandlung einzumischen und es dadurch den Beamten unmöglich gemacht, die Sachverhaltsschilderung des F. S. entgegenzunehmen. Inspektor D. S. mahnte den Bf. mindestens zweimal ab, indem er ihn aufforderte, sein Verhalten einzustellen und sich nicht in die Amtshandlung einzumischen, weil er sonst angezeigt werden müßte. Obwohl F. S. mit Inspektor G. B. den Verkaufsraum der Trafik verließ, setzte der Bf. sein lautes, die Vorgangsweise der Sicherheitswachebeamten herabsetzendes Reden und Schimpfen fort. Nach neuerlicher Abmahnung wurde er daher von Inspektor D. S. festgenommen und in das Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt überstellt. Um 20.15 Uhr wurde der Bf. ohne Einvernahme durch die bel. Beh. wieder entlassen, um den Zeitpunkt seiner Enthaftung nicht noch länger hinauszuzögern.

2. Diese Feststellungen stützen sich im wesentlichen auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen F. S., G. B. und D. S. Soweit der Bf. in seiner Beschwerde behauptet, daß er zwar "ebenfalls lauter, aber nicht schimpfend und gestikulierend sein Ersuchen" vorbrachte, ist ihm zu entgegnen, daß er in seiner eigenen Parteieneinvernahme zugeben mußte, daß er bei der Auseinandersetzung lauter wurde, daß er erregt gewesen sei und auch mit den Händen gestikuliert habe. Ausdrücklich sprach er dort davon, daß sich eine "Schreierei entwickelte".

Wenn der Bf. (und mit ihm seine Mutter, die Zeugin G. T.) bestreiten, daß eine Abmahnung durch einen der Sicherheitswachebeamten erfolgt ist, insbesondere aber keine Androhung der Festnahme ausgesprochen wurde, so erscheint dies dem VfGH mit Rücksicht auf die übereinstimmenden gegenteiligen Aussagen der beiden Sicherheitswachebeamten und des Zeugen F. S. schon deswegen nicht zutreffend, weil der Bf. bei seiner Parteieneinvernahme - wenn auch in der Absicht, das Verhalten der Polizisten zu kritisieren - zugab, daß die beiden Sicherheitswachebeamten immer nur ihn zur Ruhe ermahnten, nicht aber den Anzeiger.

Soweit das zur Festnahme und Anhaltung des Bf. führende Geschehen auch in anderen Punkten vom Bf. und von der bel. Beh. verschieden dargestellt wird, erwiesen sich weitere Erhebungen entbehrlich, weil das sonstige Geschehen, wie sich zeigen wird, für die rechtliche Beurteilung durch den VfGH unerheblich ist.

III. Der VfGH würdigt diesen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht wie folgt:

1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der VfGH über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fallen Verwaltungsakte wie die Festnehmung und anschließende Verwahrung einer Person (VfSlg. 10051/1984 u.a.).

Demgemäß ist die Beschwerde, da ein Instanzenzug nicht in Betracht kommt und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, zulässig.

2. Art8 StGG gewährt - ebenso wie Art5 MRK (VfSlg. 7608/1975, 8815/1980) - Schutz gegen gesetzwidrige "Verhaftung" (VfSlg. 3315/1958 u.a.). Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, das gemäß Art8 StGG, RGBl. 142/1867, zum Bestandteil dieses Gesetzes erklärt ist und gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz gilt, bestimmt in seinem §4, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen.

§35 VStG 1950 ist ein solches Gesetz (VfSlg. 7252/1974). Die dort vorgesehene Festnehmung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes setzt in allen von dieser Gesetzesvorschrift geregelten Fällen (lita bis c) voraus, daß die festzunehmende Person "auf frischer Tat betreten" wird: sie muß also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Tat begehen und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei die erste dieser beiden Voraussetzungen schon dann vorliegt, wenn das Organ die Begehung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund annehmen konnte (VfSlg. 9208/1981, 9368/1982).

Gemäß §35 litc VStG 1950 ist eine Festnahme zusätzlich zu den schon umschriebenen Voraussetzungen zum Zweck der Vorführung vor die Behörde aber nur dann statthaft, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen versucht.

Demgemäß ist zunächst zu prüfen, ob das hier einschreitende Sicherheitsorgan mit gutem Grund - und damit vertretbar - zur Auffassung gelangen konnte, daß der Bf. die Übertretung nach ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950 idF der Nov. BGBl. 232/1977 verübt habe.

3. Nach ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung, wer "sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während sich diese Personen in rechtmäßiger Ausübung des Amtes oder Dienstes befinden, ungestüm benimmt."

Der VfGH vertritt in ständiger Rechtsprechung (z.B. VfSlg. 9229/1981, 9368/1982, 9921/1984, 10426/1985, 10670/1985, 10680/1985) - in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH (z.B. VwSlg. 2263 A/1951; VwGH 1.3.1979, Z873/78) - die Auffassung, daß unter ungestümem Benehmen "ein sowohl in der Sprache als auch in der Gestik der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten" anzusehen ist.

Wie der vom VfGH festgestellte Sachverhalt (II.1.) zeigt, bediente sich der Bf. gegenüber den Sicherheitswachebeamten einer lautstarken Redeweise, gestikulierte dabei und störte damit insgesamt die in der Entgegennahme einer Anzeige bestehende Amtshandlung. Der die Festnahme aussprechende Sicherheitswachebeamte konnte daher mit gutem Grund - also vertretbar - annehmen, daß der Bf. die Verwaltungsübertretung gem. ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950 idgF beging. Mit Rücksicht auf die mindestens zweimalige Abmahnung des Bf. (wobei es unerheblich ist, ob die der Festnahme vorausgehende Abmahnung die Androhung der Festnahme enthielt) entsprach die mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Festnahme der Gesetzesvorschrift des §35 litc VStG 1950.

4. Gemäß §36 Abs1 VStG 1950 hat die Behörde den Festgenommenen sofort, spätestens aber binnen 24 Stunden nach der Übernahme zu vernehmen. Im vorliegenden Fall wurde der Bf. sogleich nach seiner Priorierung, also möglichst rasch enthaftet. Die Anhaltung des Bf. durch zweieinhalb Stunden erscheint mit Rücksicht auf die Überstellung und die routinemäßige Priorierung des Bf. nicht zu lang. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Entlassung des Bf. aus der an die Festnahme anschließenden verwaltungsbehördlichen Haft gesetzwidrig hinausgezögert worden wäre.

5. Demzufolge wurde der Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde - da die Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte weder ausdrücklich behauptet wurde noch im Verfahren hervorkam und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Verwaltungsakt zugrundeliegenden Rechtsvorschriften nicht entstanden sind - als unbegründet abzuweisen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953.

Schlagworte

Polizeirecht, Benehmen ungestümes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1292.1986

Dokumentnummer

JFT_10119073_86B01292_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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