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L92109 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Wien;Norm
ABGB §140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. August 1989, Zl. MDR-S 19/89, betreffend Kostenübernahme der Beschäftigungstherapie mit internatsmäßiger Unterbringung nach dem Wiener Behindertengesetz 1986, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 25. August 1989 wies die Wiener Landesregierung (die belangte Behörde) den vom Vater und gesetzlichen Vertreter für den Beschwerdeführer, einen griechischen Staatsangehörigen, gestellten Antrag vom 30. November 1988 auf Kostenübernahme der Beschäftigungstherapie mit internatsmäßiger Unterbringung gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 des Wiener Behindertengesetzes 1986, LGBl. für Wien Nr. 16, ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 1 Abs. 2 und 3 des Wiener Behindertengesetzes 1986 - zusammengefaßt - aus, es bestehe kein Staatsvertrag, durch den griechische Staatsbürger bezüglich der Hilfe für Behinderte österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen seien. Das vom Beschwerdeführer angesprochene Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik über Soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 420/1981, beziehe sich nur auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Pensionsversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Familienbeihilfe. Es sei daher nicht auf das Wiener Behindertengesetz 1986 anzuwenden. Von der Voraussetzung für die Hilfestellung, daß der Behinderte die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, könne im vorliegenden Fall deshalb nicht Abstand genommen werden, weil auf Grund des Nettoeinkommens des Vaters des behinderten Beschwerdeführers von S 50.842,90 monatlich auch unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten für seine Ehefrau und seinen nicht behinderten Sohn K, geboren 15. August 1970, die begehrte Hilfeleistung nicht zur Vermeidung sozialer Härten dringend erforderlich sei.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 26. Februar 1990, Zl. B 1230/89, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde gegen diesen Bescheid abgelehnt, und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof wird vom Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, allenfalls Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 des Wiener Behindertengesetzes 1986 ist Voraussetzung für die Hilfestellung, daß der Behinderte die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Die Voraussetzung des Abs. 2 Z. 1 entfällt nach § 1 Abs. 3 leg. cit. bei Personen, die auf Grund von Staatsverträgen bezüglich der Hilfe für Behinderte österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. Darüber hinaus kann von dieser Voraussetzung Abstand genommen werden, wenn die Hilfeleistung im Interesse des Behinderten und zur Vermeidung sozialer Härten dringend erforderlich ist.
Vom Beschwerdeführer wird zunächst der Standpunkt eingenommen, die von ihm beantragte Kostenübernahme für eine Beschäftigungstherapie mit internatsmäßiger Unterbringung sei zur Vermeidung sozialer Härten dringend erforderlich. Dies deshalb, weil sein Anspruch auf Unterhalt gegenüber seinem Vater bei Zugrundelegung eines monatlichen Nettoeinkommens von S 50.842,90 und der weiteren Sorgepflichten des Vaters, monatlich nur S 7.928,58 betrage. Die erforderlichen Kosten für die Beschäftigungstherapie mit internatsmäßiger Unterbringung würden daher diesen Unterhaltsanspruch übersteigen.
Dieses Vorbringen ist nicht stichhältig. Wie die belangte Behörde zutreffend in ihrer Gegenschrift ausführt, erfordert das Vorbringen des Beschwerdeführers folgende Richtigstellungen: Aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Bezirksjugendamt für den 19. Bezirk, vom 31. Jänner 1989 ist zu entnehmen, daß das monatliche Nettoeinkommen seines Vaters im Jahre 1988 S 65.856,46 betragen hat. Ferner hat der Vater des Beschwerdeführers seit 1. Februar 1989 für die Unterbringung des behinderten Beschwerdeführers in einem Heim monatlich einen Kostenbeitrag von S 11.200,-- zu entrichten. Dieser Kostenersatz für die derzeitige Heimunterbringung als Maßnahme nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz würde im Falle der Gewährung von Beschäftigungstherapie mit internatsmäßiger Unterbringung nach den Bestimmungen des Behindertengesetzes 1986 in Wegfall kommen.
Von dem Vorliegen einer sozialen Härte im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wiener Behindertengesetzes 1986 könnte im vorliegenden Fall nur dann gesprochen werden, wenn die Kosten der vom Beschwerdeführer angestrebten Beschäftigungstherapie mit internatsmäßiger Unterbringung von ihm weder aus eigenen Mitteln (Einkommen oder verwertbares Vermögen) noch aus Leistungen, die von dritten Personen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zu erbringen sind, getragen werden können. Im konkreten Fall geht es in erster Linie um die Frage, ob der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Unterhaltspflicht die Kosten für die Beschäftigungstherapie mit internatsmäßiger Unterbringung zu bezahlen hat. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen griechischen Staatsbürger handelt, der sich jedoch in Österreich aufhält, ist es zunächst erforderlich, als Vorfrage zu klären, welches Recht anzuwenden ist. Der nach dem IPRG bestehende Grundsatz, daß familienrechtliche Fragen und damit auch der Unterhalt eines Kindes nach dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen sind (§ 24), ist durch das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, BGBl. Nr. 293/1961, durchbrochen. Nach dessen Art. 1 ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes (bis zum 21. Lebensjahr) maßgebend dafür, ob, in welchem Ausmaß und von wem Unterhalt verlangt werden kann. Das Übereinkommen gilt auch für sich in Österreich aufhaltende Angehörige von Nichtvertragsstaaten (siehe Pichler in Rummel, Kommentar zum ABGB2, Rdz. 17 zu § 140). Somit ist - da sich der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen in Österreich aufhält - im vorliegenden Fall österreichisches Recht bei Beurteilung des Unterhaltsanspruches des Beschwerdeführers gegenüber seinem Vater anzuwenden. Nach § 140 Abs. 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Zu den Bedürfnissen des Kindes gehört nicht nur Nahrung, Kleidung, Unterricht und Erziehung und anderes (der sogenannte Regelbedarf), sondern auch der sogenannte Sonder- oder Individualbedarf, also jener Bedarf, der sich wie im gegenständlichen Fall aus der Behinderung des Beschwerdeführers ergibt (siehe auch hiezu Pichler in Rummel, a.a.O., RdZ 3 zu § 140). Bei dem dem Vater des Beschwerdeführers zur Verfügung stehenden monatlichen Nettoeinkommen kann kein Zweifel darüber aufkommen, daß er im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht für die Kosten der für den Beschwerdeführer notwendigen Beschäftigungstherapie mit internatsmäßiger Unterbringung aufzukommen hat.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Vorliegen einer sozialen Härte im gegenständlichen Fall verneint.
Aus der Tatsache, daß das Jugendamt dem Beschwerdeführer die öffentliche Jugendwohlfahrtspflege gewährt hat, kann der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt schon deshalb nichts ableiten, da in diesem Fall das Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz und nicht das Wiener Behindertengesetz 1986 anzuwenden war.
Der Beschwerdeführer macht des weiteren geltend, es fänden die Bestimmungen des erwähnten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik über Soziale Sicherheit auch auf das Wiener Behindertengesetz 1986 Anwendung. Das Schlußprotokoll zu diesem Abkommen nehme in Art. VIII Abs. 3 ausdrücklich Bezug auf den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder nach den österreichischen Rechtsvorschriften und § 18a ASVG sehe ausdrücklich Bestimmungen über die Versicherungszeiten für die Pflege eines behinderten Kindes vor. Daraus sei abzuleiten, daß die Bestimmungen des Wiener Behindertengesetzes 1986 von dem genannten Abkommen umfaßt seien.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Zutreffend hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bereits darauf hingewiesen, daß gemäß Art. 2 des genannten Abkommens dieses sich auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Pensionsversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Familienbeihilfe bezieht. Nur hinsichtlich dieser Rechtsgebiete und der diese regelnden österreichischen Gesetze sieht der Staatsvertrag eine Gleichstellung von griechischen Staatsbürgern mit österreichischen Staatsbürgern vor. Die Hilfe für Behinderte ist davon nicht umfaßt. Die Familienbeihilfe, die für Behinderte gewährt wird, ist nicht Gegenstand des Wiener Behindertengesetzes 1986; die Anrechnung von Versicherungszeiten für die Pflege eines behinderten Kindes ist auch nicht im Wiener Behindertengesetz 1986, sondern im ASVG geregelt. Auch in der Verneinung der Anwendbarkeit des genannten Staatsvertrages auf das Wiener Behindertengesetz 1986 vermag daher der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190242.X00Im RIS seit
01.02.2002