TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/29 90/15/0182

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Veröffentlicht am 29.04.1991
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1972 §3 Abs9;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs5;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1992, 90;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Steiner, als Richter im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m. b.H. in Wien gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat II) vom 30. Oktober 1990, Zl. 6/2-2335/84-10, betreffend Umsatzsteuer 1981, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin (die früher die Firma N und O Gesellschaft m.b.H. führte; vgl. OZl. 1 bis 4 der Verwaltungsakten) übt ihre Geschäftstätigkeit durch Aufstellung diverser Spielautomaten (auch Geldspielautomaten) bei Gastwirten in Wien und Niederösterreich aus. Nach ihren eigenen Angaben beträgt die Gewinnchance bei Geldspielautomaten durchschnittlich 40 Prozent. Sie behauptet dazu, daß keinerlei Gewinnauszahlungen erfolgten (weder direkt noch indirekt in Form von Konsumationsberechtigungen), sondern daß der Gewinner jeweils nur die Möglichkeit habe, die Spieldauer durch sogenannte Freispiele zu verlängern.

Das Finanzamt für Körperschaften holte in diesem Zusammenhang die niederschriftlichen Aussagen von insgesamt fünf Zeugen ein (vgl. OZlen. 14, 16, 18, 20 und 22 der Verwaltungsakten), wobei vier der vernommenen Personen übereinstimmend aussagten, es hätten Auszahlungen stattgefunden. Das Finanzamt brachte daraufhin bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer 1981 auf die Automatenerlöse einen Vervielfacher von 1,6 zur Anwendung.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung, es erfolgten keinerlei Gewinnauszahlungen und unterscheide sich dadurch der Fall von denen, die in der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Problembereich behandelt worden seien. Als Entgelt für die Spiele sei immer nur der tatsächlich eingeworfene Geldbetrag anzusehen, die Fiktion eines zusätzlichen Entgeltes durch gewonnene Freispiele sei nicht berechtigt.

Da das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung die Berufung als unbegründet abgewiesen hatte (OZl. 65 der Verwaltungsakten) beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte in der Folge zwanzig formularmäßige Erklärungen diverser Gastwirte vor, wonach keine Auszahlungen erfolgten (OZlen. 69 bis 82, 86 bis 91 der Verwaltungsakten). Überdies behauptete die Beschwerdeführerin, die Aussage von zwei der Auskunftspersonen (P und Qh) seien unrichtig, weil zwischen Peter P und dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ein Rechtsstreit anhängig gewesen sei und "Herr Q" eine gar nicht existierende Geschäftsbeziehung behauptet hätte (vgl. OZlen. 84 und 85 der Verwaltungsakten).

Mit der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Sie ging nach Wiedergabe des § 1 Abs. 1 Z. 1, erster Satz und des § 4 Abs. 1 und Abs. 5 zweiter Satz UStG 1972 sowie diverser einschlägiger Vorerkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zur Freispielproblematik davon aus, daß entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sehr wohl Gewinnauszahlungen stattgefunden hätten. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Beweiswürdigung vor allem auf die Vernehmungsergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens und maß demgegenüber den vorgelegten Bestätigungen kein entscheidendes Gewicht bei, weil sie einerseits die Auffassung vertrat, ohne Gewinnauszahlung bestünde kein entsprechender Anreiz für einen Spieler, einen Geldeinwurf zu tätigen, und andererseits berücksichtigte, daß die vorgelegten Bestätigungen auch im Lichte der Strafbestimmungen des Niederösterreichischen Veranstaltungsgesetzes zu betrachten wären.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 UStG 1972 ist beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder für die einzelne Wette, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert.

Kern der Beschwerdeausführungen ist die Bekämpfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde. Dazu ist zu sagen, daß dem Verwaltungsgerichtshof eine nachprüfende Kontrolle der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nur insoweit zukommt, als es um die Frage der Vereinbarkeit mit den Denkgesetzen und dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut geht (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Anm. 2 Abs. 1 zu § 41 VwGG, sowie die auf S. 548 bis 522 referierte hg. Judikatur). Der Verwaltungsgerichtshof hat sohin nur zu prüfen, ob die von der Behörde bei ihrer Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind oder nicht (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit 137). In diesem Sinn kann der belangten Behörde aber nicht der Vorwurf der Unschlüssigkeit gemacht werden, wenn sie - vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung, daß an einem Geldspielautomaten in der Regel gespielt wird, um irgendeinen geldwerten Gewinn zu erzielen - den unter Wahrheitspflicht (§ 174 BAO) abgelegten, übereinstimmenden und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen Edith Q, Peter P, Monika R und Gertraud S (vgl. OZlen. 14, 16, 18 und 22 der Verwaltungsakten) gegenüber den formularmäßigen, von der Beschwerdeführerin vorgelegten Erklärungen den Vorzug gegeben hat. Dies umsomehr, als auch das Argument der belangten Behörde, die in Rede stehenden formularmäßigen Erklärungen seien im Lichte der Strafnormen des Niederösterreichischen Veranstaltungsgesetzes zu werten, keineswegs gänzlich vernachlässigt werden kann. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf allfällige Unrichtigkeiten in den Aussagen der Zeugen P und Q muß in diesem Zusammenhang versagen, weil die Tatsache allein, daß der Zeuge P allenfalls wirklich einen Rechtsstreit gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin führt, noch nicht den zwingenden Schluß nahelegt, er habe unrichtig ausgesagt (insbesondere unter Berücksichtigung der übrigen, gleichlautenden zitierten Aussagen) und weil sich die Beschwerdeführerin in ihrem Angriff auf die Zeugenaussage Q auf einen männlichen Zeugen dieses Namens bezieht, unter OZl. 14 der Verwaltungsakten hingegen eine weibliche Person vernommen wurde.

Die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin geht sohin ins Leere, weil die belangte Behörde keineswegs unschlüssig und - wenn auch knapp - so aber doch ausreichend begründet hat, auf welchen Erwägungen aufbauend sie zu ihrer Feststellung gelangte, es seien Auszahlungen erfolgt.

Ausgehend von diesem Sachverhalt erweist sich auch die von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsrüge als verfehlt. Der vorliegende Fall liegt nämlich nicht anders als eine Vielzahl von bereits vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen, wobei sich der Gerichtshof jeweils auch eingehend mit der vorliegenden (und auch jetzt von der Beschwerdeführerin herangezogenen) Literatur beschäftigt hat (vgl. z.B. das erst jüngst ergangene hg. Erkenntnis vom 8. April 1991, Zl. 90/15/0065, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Durch diese Rechtsprechung ist klargestellt, daß auch jene Gewinne, die dem Spieler neben der Auszahlung die Möglichkeit eröffnen, damit ein neues Spiel (sogenanntes Freispiel) zu tätigen, das Entgelt für den im Wege des durch neuerliche Inbetriebnahme des Spielapparates bewirkten Umsatz darstellen.

Da die Beschwerdeführerin darüber hinaus den zur Anwendung gebrachten Vervielfacher von 1,6 bei einer zugestandenen Gewinnchance von 40 Prozent (der ebenfalls der hg. Judikatur entspricht; vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1991, Zl. 90/15/0064) gar nicht zum Gegenstand seiner Rechtsrüge macht, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung konnte im Hinblick auf die durch die oben zitierte Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 5. März 1991, BGBl. Nr. 104.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150182.X00

Im RIS seit

29.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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