TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/29 90/15/0156

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Veröffentlicht am 29.04.1991
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Index

33 Bewertungsrecht;

Norm

BewG 1955 §13 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Wetzel, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der X-Beteiligungsgesellschaft mbH (nunmehr: Y-Unternehmensführungs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H.) gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 14. August 1990, Zl. 644/2-8/E-1990, betreffend Feststellung des gemeinen Wertes der Anteile zum 1. Jänner 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war einerseits zu 100 % an der Y-Unternehmensführungs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. und andererseits zu 5 % an der Z-GmbH (beide in der Folge kurz: Untergesellschaften) beteiligt (bezogen auf den 1. Jänner 1986). Bei Feststellung des gemeinen Wertes der Anteile zum letztgenannten Zeitpunkt ermittelte das Finanzamt betreffend das Eigenvermögen und den Eigenertrag der Beschwerdeführerin einen Wert von 0. Was die Beteiligungen der Beschwerdeführerin an den Untergesellschaften anlangt, ging das Finanzamt von den für diese bescheidmäßig festgestellten Werten (je S 100,-- Stammkapital) von S 14.538,-- und S 62.311,-- aus (mitgeteilt vom Finanzamt Linz am 19. März 1990 bzw. 25. November 1988; vgl. OZl. I/1 und I/3 des Veranlagungsaktes), was in Summe einen gemeinen Wert der Anteile an der Beschwerdeführerin (je S 100,-- Stammkapital) von S 15.161,-- ergab und so festgestellt wurde.

In der dagegen erhobenen Berufung strebte die Beschwerdeführerin die Feststellung des gemeinen Wertes von S 1.250,-- je S 100,-- Stammkapital im wesentlichen mit der Begründung an, Abschnitt 13 des "Neuen Wiener Verfahrens" lasse auch die Anwendung wirtschaftlicher Überlegungen, die bei der Unternehmensbewertung anzustellen seien, zu. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, daß der Bewertungsstichtag zeitlich nahe zur Sanierung der "Y-Gruppe" liege. Die Beteiligungserträge aus den Ausschüttungen der oben erstgenannten Untergesellschaft hätten in den Jahren 1984 bis 1985 0,-- und 1986 bzw. 1987 S 700.000,-- bzw. S 300.000,-- betragen. Ein Unternehmen habe aber nur so viel an Wert, als ihm letztlich entnommen werden könne. Die Bewertung der Anteile habe sohin durch Kapitalisierung der zu erwartenden "Dividende mit einem den Verhältnissen angepaßten Zinssatz" zu erfolgen.

Mit der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Rechtlich gelangte sie nach Wiedergabe der §§ 13 und 10 BewG zu dem Ergebnis, daß nach dem auf Grund der (im angefochtenen Bescheid nicht näher bezeichneten) "Richtlinien des BM f Finanzen" anzuwendenden Schätzungsverfahren zu versuchen sei, aus dem Einheitswert des Betriebsvermögens und aus dem körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn durch Außerachtlassung steuerlicher Vorschriften und Berücksichtigung wirtschaftlicher Momente das wirtschaftliche Vermögen und den wirtschaftlichen Ertrag zu ermitteln, um daraus den Vermögenswert und den Ertragswert als Grundlage des gemeinen Wertes der Anteile abzuleiten. Hiebei würden - dem Wesen einer Schätzung entsprechend - bewußt verschiedene Vergröberungen in Kauf genommen. Ein derartiges, für steuerliche Zwecke gewonnenes Schätzungsergebnis könne naturgemäß nicht die Präzision eines im Einzelfall von Sachverständigen der Betriebswirtschaftslehre erstellten Gutachtens (für einen Kauf- oder Verkaufsfall) haben.

Die Anwendung des Schätzungsverfahrens nach Vermögens- und Ertragswert könnte bei Holding-Gesellschaften zu einer doppelten Erfassung der Ertragsverhältnisse führen. Würde man nämlich die bei der Bewertung der Anteile an der Tochter-Gesellschaft berücksichtigte Ertragslage der Beteiligung, die im Vermögen der Holding-Gesellschaft ihren Niederschlag finde, auch bei der Bewertung der Anteile an der Holding-Gesellschaft im Wege des Ertragswertes berücksichtigten, so hätte dies zur Folge, daß sich für diese Anteile bei hohen Erträgen ein Wert über dem gemeinen Wert und bei niedrigen Erträgen ein Wert unter dem gemeinen Wert der von der Holding gehaltenen Anteile ergäbe. Dem könne am ehesten dadurch begegnet werden, daß diese Anteile mit dem ungekürzten Vermögenswert, sohin ohne Einbeziehung des Ertragswertes, bewertet würden. Dieser Vermögenswert entspreche dem gemeinen Wert der im Besitz der Holding-Gesellschaft befindlichen Beteiligungen.

Soweit allerdings eine Holding-Gesellschaft auch eigene Tätigkeit (wenngleich im geringen Ausmaß) ausübe, seien das dieser Betätigung gewidmete Vermögen und der daraus resultierende Ertrag der Ermittlung zur Feststellung des gemeinen Wertes der Anteile zu Grunde zu legen. Das Schachtelvermögen und die Schachtelerträge seien aus dieser Berechnung auszuscheiden.

Der gemeine Wert der Anteile an einer Holding-Gesellschaft resultiere schließlich aus der Summe des Wertes der Beteiligungen (Verwaltungstätigkeit) und dem Vermögens- und Ertragswert der Eigentätigkeit.

Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes der Anteile an einer Holding-Gesellschaft komme der Wert einer Beteiligung an einer Untergesellschaft am ehesten in dem für die betreffenden Anteile festgestellten gemeinen Wert zum Ausdruck. Wenngleich den Ertragsverhältnissen bei Feststellung des gemeinen Wertes der Anteile eine dominierende Stellung zukomme, dürften doch nach § 13 BewG die Vermögensverhältnisse nicht unberücksichtigt bleiben. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte ausschließliche Zugrundelegung der Beteiligungserträge verstoße somit gegen § 13 leg. cit. Es könne daher dem Antrag, den Unternehmenswert der Anteile aus der Durchschnittsdividende der Jahre 1986 und 1987 abzuleiten, nicht gefolgt werden. Davon abgesehen, müßte das Jahr 1987 auch deshalb außer Betracht bleiben, weil es zu weit vom Feststellungszeitpunkt entfernt liege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 72 BewG sind für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die § 13 und § 14 maßgebend.

Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. ist für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 10) maßgebend. Läßt sich dieser aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen.

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht berücksichtigen.

Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheide noch nicht rechtskräftig geworden ist.

§ 252 Abs. 1 BAO schließlich bestimmt: Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Kern der unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerdeausführungen ist die Behauptung, auch das "Neue Wiener Verfahren" ermögliche in seinem Abschnitt 13 eine "flexible Anwendung unter Berücksichtigung der Einzelfallsituation". Bei der Unternehmensbewertung sei nur auf die dem Unternehmen nachhaltig entziehbaren Zukunftserfolge abzustellen. Im vorliegenden Fall stehe die Beschwerdeführerin als Holding-Gesellschaft einer Unternehmensgruppe vor, die sich noch in zeitlicher Nähe zu einer Sanierung befinde, sodaß derzeit in den herangezogenen Werten der Untergesellschaften noch Ertragswerte enthalten seien, die nicht nachhaltig wären.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger hg. Judikatur (vgl. das erst jüngst ergangene hg. Erkenntnis vom 8. April 1991, Zl. 88/15/0047, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, das sogenannte "Wiener Verfahren" ungeachtet seines fehlenden normativen Gehaltes eine zwar nicht verbindliche, aber doch geeignete Grundlage für jene Schätzung darstellt, die nach dem zweiten Satz des § 13 Abs. 2 BewG zur Ermittlung des gemeinen Wertes der Anteile vorzunehmen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in seinem obzitierten Erkenntnis vom 8. April 1991 unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 30. März 1981, Zl. 17/1398/78, ausgesprochen hat, soll die Schätzung zu einem möglichst wirklichkeitsnahen Ergebnis führen.

Unter dem sogenannten Wiener Verfahren versteht man, bezogen auf den beschwerdegegenständlich relevanten Feststellungszeitpunkt 1. Jänner 1986, das "Wiener Verfahren 1972", welches das vorher angewandte, sogenannte "Neue Wiener Verfahren" abgelöst hat (vgl. dazu Twaroch-Frühwald-Wittmann, Kommentar zum Bewertungsgesetz2 Anm 4 zu § 13 BewG). Ab dem 1. Jänner 1989 ist das "Wiener Verfahren 1989" anwendbar, das sich gegenüber u.a. dadurch auszeichnet, daß es aktuelle Anliegen der Unternehmensbewertung berücksichtigt (vgl. Twaroch-Frühwald-Wittmann, a.a.O.).

Während nun das "Wiener Verfahren 1972" nicht konkret auf die Bewertung der Anteile an sogenannten Holding-Gesellschaften eingeht, sondern nur in seinem Abschnitt 13 die Berücksichtigung von "Besonderheiten in Einzelfällen" zuläßt (vgl. Twaroch-Frühwald-Wittmann, a.a.O., Anhang, Erlässe, A 19 ff insbesondere A 30), regelt das "Wiener Verfahren 1989" in seinem Punkt 4.3 die Ermittlung des gemeinen Wertes der Anteile an Holding-Gesellschaften unter dem Titel "gemeiner Wert bei Beteiligungsbesitz" ausdrücklich (vgl. Twaroch-Frühwald-Wittmann, a.a.O., A 155). Danach ist vor allem zur Vermeidung des sogenannten "Kaskadeneffektes" zu beachten, daß Erträge aus der Beteiligung der Holding-Gesellschaft an Untergesellschaften nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu auch z. B. Rössler-Troll, Bewertungsgesetz und Vermögenssteuergesetz, Kommentar15, Rz 76 und 81 zu § 113 d BewG).

Zum Vermögens- und Ertragswert der Holding-Gesellschaft selbst (aus allfälliger Eigentätigkeit) - der im vorliegenden Fall unstrittig Null beträgt - hat sohin der gemeine Wert des Beteiligungsbesitzes hinzuzukommen (Punkt 4.3 Abs. 2 des Wiener Verfahrens 1989).

Darin, daß nun die belangte Behörde (zwar ohne konkrete Bezeichnung, aber inhaltlich unschwer erkennbar) bereits für den Stichtag 1. Jänner 1986 die verbesserten Erkenntnisse des Wiener Verfahrens 1989 herangezogen hat, hat sie lediglich der Maxime der Erzielung eines möglichst wirklichkeitsnahen Ergebnisses Rechnung getragen und deshalb ihren Bescheid nicht mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Sämtliche - auf zahlreiche Belegstellen aus der Literatur zur Unternehmensbewertung gestützten - Beschwerdeausführungen, die allein auf die Berücksichtigung der nachhaltigen Zukunftserträge abstellen wollen, gehen einerseits am Wortlaut des § 13 Abs. 2 BewG und andererseits an den als taugliche Richtlinien auch für den Beschwerdefall anzusehenden Schätzungsregeln des Punktes 4.3 des Wiener Verfahrens 1989 vorbei. Sie können daher der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Was die Behauptung der Beschwerdeführerin anlangt, es lägen betreffend die gemeinen Werte der Anteile der Untergesellschaften keine Grundlagenbescheide vor, so ist dieser Hinweis in bezug auf die den OZlen. I/2 und I/3 entnehmbaren amtlichen Mitteilungen des Finanzamtes Linz vom 19. März 1990 und 25. November 1988 eine nicht weiter zu beachtende Aktenwidrigkeit. Der Geltendmachung einer allfälligen inhaltlichen Unrichtigkeit der bescheidmäßig festgestellten gemeinen Werte der Anteile der Untergesellschaften aber stehen im vorliegenden Fall die §§ 192 und 252 Abs. 1 BAO entgegen. Für den Fall, daß die von ihr erwähnte Beschwerdeführung gegen den Bescheid, mit dem der gemeine Wert der Anteile der oben erstgenannten Untergesellschaft festgestellt wurde, von Erfolg gekrönt sein sollte, wird die Beschwerdeführerin auf § 295 Abs. 1 BAO verwiesen. Auch in der Heranziehung der für die Untergesellschaften bescheidmäßig festgestellten gemeinen Werte ihrer Anteile durch die belangte Behörde ist somit keine inhaltliche Rechtswidrigkeit gelegen.

Die von der Beschwerde ferner gerügten Verfahrensmängel liegen ebenfalls nicht vor, weil einerseits die Beschwerdeführerin selbst unter diesem Titel nur ihr wesentliches Argument im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung aus der Rechtsrüge wiederholt und andererseits die Durchsicht der Verwaltungsakten keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ergeben hat.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG sowie die Verordnung vom 5. März 1991 BGBl. Nr. 104, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150156.X00

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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