Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §31 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde
der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Dornbirn gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 5. Juni 1989, Zl. 27.777/4-5/1989, betreffend Wiederaufnahme in Angelegenheit der Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels in der Krankenversicherung der Pensionisten gemäß § 73 Abs. 4 ASVG für die Jahre 1985, 1986 und 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheiden vom 12. Februar 1987, 16. Feburar 1988 und 2. März 1989 (berichtigt mit Bescheid vom 10. März 1989) setzte die belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 4 ASVG über Antrag des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger die Aufteilung der Beiträge in der Krankenversicherung der Pensionisten (Rentner) auf die Krankenversicherungsträger jeweils für das Kalenderjahr 1985, 1986, und 1987 nach einem bestimmten Schlüssel fest. Dieser Schlüssel betrug für die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 1985 3,04272 v.H., im Kalenderjahr 1986 3,07879 v.H. und im Kalenderjahr 1987 3,09458 v.H. Eine Begründung dieser Bescheide entfiel jeweils unter Berufung auf § 58 Abs. 2 AVG 1950. 1.2. Mit Schriftsatz vom 23. März 1989 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der durch die im Punkt 1.1. genannten Bescheide abgeschlossenen Verfahren. Sie begründete dies im wesentlichen damit, daß bei der Beschwerdeführerin unter anderem auch Pensionisten krankenversichert seien, die im Zollausschlußgebiet Kleinwalsertal wohnten. Diese Pensionisten bezögen Pensionen in DM-Währung. Die Beschwerdeführerin überweise die von ihr eingehobenen Pensionsversicherungsbeiträge aus dem Zollausschlußgebiet Kleinwalsertal in D-Mark an die zuständigen Pensionsversicherungsträger. Im Zuge einer Überprüfung durch die Revisionsabteilung der Beschwerdeführerin sei die Vermutung entstanden, daß für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der Pensionisten im Kleinwalsertal der heranzuziehende DM-Pensionsaufwand im Verhältnis 1 : 5 in Schilling-Währung umgerechnet werde. Am 16. Februar 1989 habe die Beschwerdeführerin eine Anfrage an die Pensionsversicherungsanstalten der Arbeiter und der Angestellten gerichtet. Diese hätten die Vermutung der Beschwerdeführerin jedoch bestritten. Am 13. März 1989 habe die Revisionsabteilung der Beschwerdeführerin mit dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger Kontakt aufgenommen und dort in Erfahrung gebracht, daß die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter dem Hauptverband den Pensionsaufwand in DM-Währung bekanntgebe. Gleichzeitig sei jedoch der Hauptverband angewiesen worden, diesen Pensionsaufwand jeweils nach dem Schlüssel 1 : 5 in Schilling umzurechnen, um von dem so ermittelten Betrag die Krankenversicherungsbeiträge festzustellen. Die so ermittelten Beiträge würden vom Hauptverband in jenem Antrag berücksichtigt, der gemäß § 73 Abs. 4 ASVG an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Festlegung des Aufteilungsschlüssels gestellt werde. Auf Grund dieser Auskunft habe die Revisionsabteilung in einem Einzelfall auch festgestellt, daß die Auskunft des Hauptverbandes richtig sein dürfte. Die Beschwerdeführerin sei der Auffassung, daß für die Anwendung der Verordnung über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, BGBl. 1970/113, hinsichtlich der Rückrechung der DM-Pensionen in die Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung der Pensionisten keine Veranlassung bzw. keine rechtliche Deckung bestehe. Die von den Pensionsversicherungsträgern offenbar veranlaßte Vorgangsweise des Hauptverbandes habe daher zu einer erheblichen Schmälerung jenes Anteiles an den Krankenversicherungsbeiträgen der Pensionisten geführt, auf welche die Beschwerdeführerin nach der gesetzlichen Bestimmung Anspruch habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin beruhe lediglich auf Vermutungen, deren Richtigkeit auf Grund der vorliegenden Indizien allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnte. Für eine endgültige Verifikation ihrer Vermutungen fehlten der Kasse allerdings die erforderlichen Unterlagen. Die Beschwerdeführerin beantrage somit, die abgeschlossenen Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 wiederaufzunehmen und die mit den angeführten Bescheiden festgelegten Aufteilungsschlüssel unter Berücksichtigung des korrigierten Pensionsaufwandes für die Pensionisten im Kleinwalsertal - dieser wäre umgerechnet nach dem Devisenkurs per 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu ermitteln - neu festzusetzen.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 69 AVG 1950 keine Folge gegeben.
In der Begründung vertrat die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 die Auffassung, für die Beschwerdeführerin habe schon früher die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit der angewandten Umrechnungsmethode bestanden. Die Geltendmachung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen sei somit nicht ohne Verschulden der Partei - wie dies § 69 Abs. 1 lit. b leg. cit. verlange - unterblieben. Der vorliegende Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Die Beschwerdeführerin hat dazu eine Äußerung erstattet. 2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 69 AVG 1950 lautet auszugsweise:
"§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
...
b) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten,...
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 lit. a stattfinden."
2.2.1. Die belangte Behörde bestreitet in ihrer Gegenschrift zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Sie vertritt dabei - auf das Wesentlichste zusammengefaßt - die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei nicht Partei des Aufteilungsverfahrens nach § 73 Abs. 4 ASVG.
§ 8 AVG 1950 bestimme, daß Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, nur insoweit Parteien sind, als sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nur ein tatsächliches bzw. wirtschaftliches Interesse. Da § 69 Abs. 1 AVG 1950 das Antragsrecht auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nur einer Partei einräume, wäre der Antrag der Beschwerdeführerin bereits durch die belangte Behörde zurückzuweisen gewesen. Durch die
- abweisende - Entscheidung der belangten Behörde, sei im Ergebnis keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin erfolgt.
2.2.2. Mit Bescheid vom 27. Juni 1990, Zl. 27.777/4-5/1990, hat die belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 4 ASVG über Antrag des Hauptverbandes die Aufteilung der Beiträge in der Krankenversicherung der Pensionisten (Rentner) auf die Krankenversicherungsträger für das Kalenderjahr 1988 festgesetzt. Der Verteilungsschlüssel betrug dabei für die Beschwerdeführerin 3,11446 v.H. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin die zur Zl. 90/08/0139 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. In seinem Erkenntnis vom 19. März 1991 hat der Gerichtshof zunächst die Bescheidqualität des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl. Punkt 4.2. der Entscheidungsgründe) und die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (vgl. Punkt 4.3.) bejaht. Auf die ausführlichen Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Da der beschwerdeführenden Kasse durch § 73 Abs. 4 ASVG ein über die wirtschaftliche Bedeutung der Beitragsleistung hinausgehendes rechtliches (Individual-) Interesse an einem sachgerechten Mittelausgleich eingeräumt worden ist, wurde sie dadurch zur Partei (§ 8 AVG 1950) des entsprechenden Verwaltungsverfahrens. Sie war daher auch berechtigt, einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens zu stellen, weshalb der Gerichtshof auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Bedenken gegen ihre Beschwerdelegitimation hegt.
2.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, sie habe Anlaß zur Vermutung, daß der für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der Pensionisten im Kleinwalsertal für den Verteilungsschlüssel nach § 73 Abs. 4 ASVG heranzuziehende DM-Pensionsaufwand zu Unrecht im Verhältnis 1 : 5 in die Schillingwährung umgerechnet worden sei. Da dieser Verdacht trotz Bestreitung seitens der Pensionsversicherungsträger auf Grund eines Telefonates mit dem Hauptverband am 13. März 1989 nicht habe ausgeräumt werden können, habe die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der durch rechtskräftige Bescheide abgeschlossenen Verfahren beantragt. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin dabei, im angefochtenen Bescheid sei nicht geklärt worden, welche Möglichkeiten sie zur Überprüfung der Berechnung des Aufteilungsschlüssels gehabt habe. Offen sei auch die Frage, ob sie mit Hilfe dieser Möglichkeiten die vermutete Unrichtigkeit hätte feststellen können. Die belangte Behörde habe auch nicht geklärt, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin zur Wahrnehmung dieser Möglichkeiten verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführerin mangle es auch am Verschulden, da sie keinerlei Möglichkeit gehabt habe, die Aufteilungsbescheide zu überprüfen. Sie habe keine Gelegenheit auf Mitsprache gehabt bzw. von ihrem Recht auf Parteiengehör Gebrauch zu machen.
2.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei ABSCHLUSZ des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluß des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova causa superveniens") handelt, (Erkenntnis vom 4. Februar 1970, Zl. 1532/69, VwSlg. 7721/A). Der Umstand, daß die neuen Tatsachen oder Beweismittel in früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, darf bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein, wobei es nicht von Bedeutung ist, welchen Grad das Verschulden hat und ob die Partei das Alleinverschulden oder ein Mitverschulden trifft (vgl. das Erkenntnis vom 24. April 1974, Zl. 1390/73, VwSlg. 8605/A).
Das nachträgliche Erkennen, daß im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet ebensowenig einen Grund zur Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 wie etwa das nachträgliche Bekanntwerden von Entscheidungen des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes, aus denen sich ergibt, daß die von der Behörde im abgeschlossenen Verfahren vertretene Rechtsauffassung verfassungs- oder gesetzwidrig war (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1987, Zl. 84/10/0072, und vom 29. Mai 1990, Zl. 88/04/0033).
2.3.3. Die Beschwerdeführerin macht im wesentlichen geltend, daß die Pensionslasten bei der Ermittlung der Beitragslast der Pensionsversicherungsträger (§ 73 Abs. 3 ASVG) anders als bei ihrer Gewichtung zwecks Feststellung des Verteilungsschlüssels (§ 73 Abs. 4 ASVG) bewertet worden sind. Die Beschwerdeführerin hat dabei schon in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme vom 23. März 1989 darauf hingewiesen, daß die belangte Behörde bei der Ermittlung des Verteilungsschlüssels nach § 73 Abs. 4 ASVG die Verordnung über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, BGBl. 1970/113, zur Anwendung gebracht habe, wofür jedoch eine rechtliche Deckung fehle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits genannten Erkenntnis vom 13. März 1991, Zl. 90/08/0139, der Beschwerdeführerin in dieser Frage beigepflichtet und die Auffassung vertreten, daß Wortlaut und Zweck des § 73 ASVG keine andere Auslegung zulassen, als jene, wonach die Pensionslasten sowohl bei der Ermittlung der Beitragslast des Pensionsversicherungsträgers (§ 73 Abs. 3 ASVG) als auch bei ihrer Gewichtung zwecks Feststellung des Verteilungsschlüssels (§ 73 Abs. 4 ASVG) nach realen Werten (dies bedeutet bezogen auf in DM geleistete Pensionszahlungen: umgerechnet mit dem gemäß § 2 Abs. 2 des Devisengesetzes festgelegten Wechselkurs) anzusetzen sind (vgl. Punkt 4.4. der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses).
Was die Beschwerdeführerin somit der Sache nach geltend macht, ist eine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bei der Ermittlung des Verteilungsschlüssels nach § 73 Abs. 4 ASVG, die nach der unter Punkt 2.3.2. angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Grund für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 darstellt.
Dies gilt auch für ein etwaiges nachträgliches Erkennen, daß im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel vorgelegen sind (die Beschwerdeführerin etwa - wie sie nunmehr geltend macht - keinerlei Mitspracherecht bzw. Parteiengehör erhalten hat), jegliche Begründung jedoch unter Berufung auf § 58 Abs. 2 AVG 1950 unterblieben ist. Danach kann eine Begründung nur dann unterbleiben, wenn dem Standpunkt der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen oder nicht über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen worden ist. Wird eine Partei dadurch jedoch an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert, daß einem Bescheid ohne gesetzliche Deckung jegliche Begründung fehlt, so kann auch die unterlassene Bekämpfung eines solchen Bescheides nicht im Wege einer Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beseitig werden.
Die Ablehnung der Wiederaufnahme der mit den in Punkt 1.1. genannten Aufteilungsbescheide abgeschlossenen Verfahren durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.
2.4. Auf Grund dieser Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. 1991/104, die mit ihrem Art. III Abs. 2 VwGG anzuwenden war.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter VerordnungenBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersVerordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitVerschuldenAndere rechtliche BeurteilungBescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur VerordnungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080188.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009