Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des G gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Dezember 1987, Zl. 6/1-1319/87, betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1983 bis 1985, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erzielt als Schildermaler Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die Jahre 1983 bis 1985 machte er Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. August 1976, BGBl. Nr. 475 geltend.
Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich darüber, ob bei der in § 1 der zitierten Verordnung vorgesehenen Pauschalierung von Betriebsausgaben die dort angeführten Durchschnittssätze (Prozentsätze) auf die Bruttoeinnahmen (Auffassung des Beschwerdeführers) oder auf die Nettoeinnahmen (Auffassung der belangten Behörde) anzuwenden sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. August 1976, BGBl. Nr. 475, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden (in der Folge als Verordnung bezeichnet) sind für bestimmte Gewerbezweige und unter bestimmten Voraussetzungen Betriebsausgabenpauschalierungen (sogenannte "Durchschnittssätze") vorgesehen. Eine der Voraussetzungen ist gemäß § 1 der Verordnung, daß dem betreffenden Steuerpflichtigen gemäß § 17 UStG die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet ist. § 1 Abs. 3 der Verordnung bestimmt, daß die Durchschnittssätze "in Hundertsätzen der vereinnahmten Entgelte ausgedrückt sind".
Über die Auslegung der letzt zitierten Bestimmung besteht Streit. Während der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, daß der Begriff "vereinnahmte Entgelte" nicht im umsatzsteuerrechtlichen Sinn als Nettoumsätze, sondern im einkommensteuerlichen Sinn als Bruttoeinnahmen zu deuten ist, weil es sich bei einer Pauschalierung von Betriebsausgaben um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Gewinnermittlung handelt, die von einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen beherrscht sei, weist die belangte Behörde darauf hin, daß der Begriff "vereinnahmte Entgelte" ein typisch umsatzsteuerrechtlicher Begriff und dem Einkommensteuerrecht fremd sei und daß die oben erwähnte Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Pauschalierungsvorschrift, wonach dem jeweiligen Steuerpflichtigen die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 17 UStG gestattet sein muß, dafür spreche, daß die Verordnung an umsatzsteuerrechtliche Begriffe anknüpfe. Der Gerichtshof teilt diese Auffassung aus folgenden Erwägungen:
Verwendet ein Normgeber bei der Formulierung eines Gesetzes oder einer Verordnung wiederholt dasselbe Wort oder dieselbe Wortfolge, so ist davon auszugehen, daß er dem Wort (der Wortfolge) immer denselben Begriffsinhalt beimißt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1981, Zl. 13/3753/80).
In der Verordnung wird der Begriff "vereinnahmte Entgelte" zweimal verwendet und zwar im Abs. 1 und im Abs. 3 des § 1. Im Abs. 1 wird in diesem Zusammenhang eindeutig auf die Berechnung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG verwiesen. Damit kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der im § 1 Abs. 1 verwendete Begriff "vereinnahmte Entgelte" im umsatzsteuerrechtlichen Sinn zu verstehen ist. Unter Beachtung des eben dargelegten Auslegungsgrundsatzes folgt daraus, daß der Verordnungsgeber, der denselben Begriff im Abs. 3 des § 1 als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Betriebsausgaben-Pauschbeträge verwendet, auch hier an einen Begriff des Umsatzsteuerrechtes anknüpft. Dazu kommt, daß der Begriff "vereinnahmte Entgelte" dem Einkommensteuergesetz fremd ist und der Verordnungsgeber zweifellos an seiner Stelle den einkommensteuerrechtlichen Begriff "Betriebseinnahmen" gewählt hätte, wenn er, wie der Beschwerdeführer, eine Berechnung der Pauschbeträge von den Bruttoeinnahmen im Auge gehabt hätte.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988130033.X00Im RIS seit
11.07.2001