TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/2 89/13/0070

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Veröffentlicht am 02.05.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z2 idF 1981/620 ;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des G gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. September 1988, Zl. 6/1-1224/88, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber, ob die im Jahr 1984 bezogenen Vergütungen des Beschwerdeführers als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH deswegen zur Gänze gemäß § 22 Abs. 1 Z. 2 EStG als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu beurteilen waren, weil der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 1984 an der GmbH wesentlich beteiligt war.

Sowohl der entscheidungsrelevante Sachverhalt als auch der angefochtene Bescheid sowie die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Schriftsätze entsprechen vollinhaltlich jenem Beschwerdeverfahren, das der Gerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 89/13/0069, abgeschlossen hat. Auf die dortigen Entscheidungsgründe, die zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, und aus denen auch im vorliegenden Fall die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten ließ.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130070.X00

Im RIS seit

02.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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