TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/7 91/07/0039

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Veröffentlicht am 07.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde

1. der A, 2a. des B sowie 2b. der C gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Februar 1991, Zl. 512.205/01-I5/91, betreffend Zurückweisung eines Fristverlängerungsantrages,

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von den Zweitbeschwerdeführern erhoben wurde, zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) mit Bescheid vom 15. Dezember 1987 den Zweitbeschwerdeführern gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen, bis spätestens 31. Dezember 1988 den Überlauf der mechanischen Kläranlage des Fleischhauereibetriebes in den öffentlichen Regenwasserkanal abzumauern. Der dagegen von der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. Dezember 1988 keine Folge, wobei aber die Frist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahme mit 31. Jänner 1990 neu festgesetzt wurde.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 1990 wies der LH ein Ansuchen der Erstbeschwerdeführerin vom 20. November 1990 auf Erstreckung der Durchführungsfrist gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der gegen diesen Bescheid von der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Erfüllungsfrist, deren Erstreckung die Erstbeschwerdeführerin begehre, sei als Teil des Spruches des Bescheides der belangten Behörde vom 22. Dezember 1988 in Rechtskraft erwachsen, sodaß die Erstbeschwerdeführerin die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehre. Da sich die entscheidungsrelevante Sachlage nicht geändert habe, sei die Zurückweisung dieses Antrages zu Recht erfolgt. Abänderungen des Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG rechtfertigende Gründe lägen nicht vor und es stünde auch niemandem ein Anspruch auf derartige Abänderungen zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes gemeinsam erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten auf gesetzmäßige Erledigung ihrer Eingaben und auf meritorische Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung verletzt. Insbesondere hätten sich der Bescheid des LH vom 15. Dezember 1987 und der Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1988 zwar gegen die Zweitbeschwerdeführer gerichtet, in der Folge hätten die Verwaltungsbehörden aber die Eingaben der Erstbeschwerdeführerin behandelt und an diese die weiteren Bescheide gerichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß der Bescheid des LH vom 15. Dezember 1987, mit dem die Verpflichtung zur Abmauerung des Überlaufs der mechanischen Kläranlage des Fleischereibetriebes ausgesprochen worden war, an die Zweitbeschwerdeführer gerichtet war, sodaß aus diesem Bescheid allein diesen eine Verpflichtung erwachsen konnte. Dem Beschwerdevorbringen zufolge wurde dieser Bescheid lediglich von der Erstbeschwerdeführerin mit Berufung angefochten, während die Zweitbeschwerdeführerin diesen Bescheid unbekämpft gelassen habe. Die belangte Behörde wertete indessen diese Berufung als von den Zweitbeschwerdeführern erhoben und erstreckte die ihnen eingeräumte Ausführungsfrist. Dieser Bescheid ist den Zweitbeschwerdeführern gegenüber in Rechtskraft erwachsen. Der nunmehr angefochtene Bescheid hingegen richtet sich nicht an die Zweitbeschwerdeführer, sondern an die Erstbeschwerdeführerin, sodaß ein Eingriff in die Rechtssphäre der Zweitbeschwerdeführer von vornherein ausscheidet.

Soweit die Beschwerde von den Zweitbeschwerdeführern erhoben wurde, war sie daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Den nunmehrigen Antrag auf weitere Fristerstreckung, der von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, hat der LH wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Wenn auch einerseits formelle Rechtskraft als Voraussetzung für den Zurückweisungsgrund der entschiedenen Sache nur gegenüber Verfahrensparteien - zu denen die Erstbeschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren mangels eines sie verpflichtenden Auftrages nicht zählt - begrifflich in Frage kommt, so kann doch andererseits im Hinblick darauf, daß in § 68 Abs. 1 AVG von Anträgen von "Beteiligten" - zu denen die Erstbeschwerdeführerin zu zählen ist - die Rede ist, der angefochtene Bescheid nicht als mit einem seine Aufhebung erfordernden Mangel behaftet angesehen werden, weil die belangte Behörde das Fristerstreckungsansuchen der Erstbeschwerdeführerin nicht (auch) mangels Parteistellung zurückgewiesen hat.

Soweit es in der Beschwerde als "denkmöglich" erachtet wird, die den Zweitbeschwerdeführern auferlegte Erfüllungsfrist sei als Nebenbestimmung des verpflichtenden Bescheides nicht von der Rechtskraft des sie festsetzenden Bescheides mitumfaßt, ist dem entgegenzuhalten, daß Nebenbestimmungen infolge eines engen sachlichen Zusammenhanges mit dem Hauptinhalt des Spruches eine notwendige, nicht trennbare Einheit bilden (vgl. den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes Slg. 9225/1981) und somit auch den Rechtskraftwirkungen des Bescheidspruches unterliegen.

Auch der in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf die in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eröffneten Möglichkeiten der Abänderung rechtskräftiger Bescheide vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, weil - wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat - gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen auf die Ausübung dieses Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Rechtsanspruch zusteht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben worden war, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Demgemäß konnte auch ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

Schlagworte

Beteiligter Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070039.X00

Im RIS seit

07.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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