TE Vwgh Beschluss 1991/5/7 91/07/0047

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Veröffentlicht am 07.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §99 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache der M gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. Juni 1983, Zl. 8 Wa-375/3/1983, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 1983 erteilte dem Abfallbeseitigungsverband L einerseits die Kärntner Landesregierung unter Spruchabschnitt I. gemäß den §§ 17 und 18 des Kärtner Abfallbeseitigungsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1977, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage auf näher bezeichneten Grundstücken in der KG X und andererseits der Landeshauptmann von Kärnten unter Spruchabschnitt II. gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 die Bewilligung für die am südlichen Z-Ufer zu errichtenden Baulichkeiten.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich laut Angabe der Beschwerdeführerin ausdrücklich gegen beide Bewilligungen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ist der administrative Instanzenzug nicht erschöpft, dann mangelt es an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung der ordentlichen Rechtsmittel des Verwaltungsverfahrens zu verstehen, sodaß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde unterer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG geht der Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (zu diesen zählt das Wasserrecht), sofern die Entscheidung in erster Instanz dem Landeshauptmann zusteht (die Z zählt zu den in Anhang A des Wasserrechtsgesetzes 1959 aufgezählten Gewässern, für die gemäß § 99 Abs. 1 lit. a WRG 1959 der Landeshauptmann zuständig ist), wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister (im Beschwerdefall ist dies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft).

Demgegenüber richtet sich die Beschwerde, soweit mit ihr die unter Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides erteilte wasserrechtliche Bewilligung bekämpft wird, gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten. Daraus folgt, daß die Beschwerdeführerin den ihr zur Verfügung stehenden andministrativen Instanzenzug nicht erschöpft hat. Die Beschwerde mußte - soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid im Umfang der durch den Landeshauptmann von Kärnten erteilten Bewilligung richtet - schon aus diesem Grund gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG iVm § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070047.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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