TE Vwgh Beschluss 1991/5/8 AW 91/17/0002

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Veröffentlicht am 08.05.1991
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, der gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 23. Jänner 1991, Zl. MDR-V 19/90, betreffend Haftung für Getränkesteuern, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß den §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 5 WAO als Obmann des Vereines Z für bei diesem Verein aushaftende Getränkesteuern in Höhe von S 98.226,-- zur Zahlung herangezogen. Seinen Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Beschwerdeführer im wesentlichen wie folgt:

Die sofortige und gänzliche Abstattung der Haftungsschuld würde für ihn als Kleineinkommensbezieher unter Berücksichtigung seiner übrigen finanziellen Verpflichtungen nicht bloß eine erhebliche finanzielle Belastung, sondern die zwangsweise Eintreibung der Beträge, die wirtschaftliche Vernichtung seiner Existenzgrundlage, den Verlust seiner jahrelangen Beschäftigung bei der Gemeinde Wien bedeuten, wobei diese unverhältnismäßigen Nachteile durch eine spätere allfällige Rückzahlung nicht wieder gutgemacht werden könnten. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden jedenfalls keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Im einzelnen verdiene er monatlich S 11.512,68 netto. Für die Rückzahlung eines zur Abdeckung seiner bisherigen Schulden aufgenommenen Darlehens leiste er monatlich S 9.816,--. Weiters statte er eine ihm aus Anlaß der gegenständlichen Angelegenheit auferlegte Strafe von S 44.000,-- in Monatsraten von S 2.000,-- ab. Seine Monatsmiete betrage S 3.000,--. Seinen beiden Söhnen müsse er infolge deren Arbeitslosigkeit Unterhalt leisten, ebenso seinem schulpflichtigen Kind. Für drei Monate Hortaufenthalt zahle er S 4.140,--. Unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Gattin in Höhe von S 8.200,-- sei er gerade in der Lage, den gemeinsamen notdürftigen Unterhalt zu decken.

Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme hiezu aus, der Beschwerdeführer habe ihres Erachtens in seinem Antrag nicht dargetan, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei, weil die Exekutionsbeschränkungen des Lohnpfändungsgesetzes dies ex lege verhinderten. Dazu komme, daß die Angaben des Beschwerdeführers offensichtlich unglaubhaft seien, da einem angeführten Monatsnettoeinkommen von S 19.700,-- Ausgaben von S 16.200,-- gegenüberstünden, sodaß von einem Betrag von S 3.500,-- der Unterhalt einer fünfköpfigen Familie bestritten werden müßte.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, daß sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Der vorliegende Antrag enthält zwar Darlegungen betreffend die Einkommens- und Vermögenssituation sowie die Sorgepflichten des Beschwerdeführers. Die Behauptung des Antragstellers, die zwangsweise Eintreibung der Haftungsschuld führe zu einer wirtschaftlichen Vernichtung seiner Existenzgrundlage und zum Verlust seiner jahrelangen Beschäftigung bei der Gemeinde Wien, erscheint zum einen im Hinblick auf den durch das Gesetz angeordneten Vollstreckungsschutz für Arbeitseinkommen und zum anderen mangels eines dem Verwaltungsgerichtshof erkennbaren Zusammenhanges zwischen der Abgabenerhebung einerseits und dem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses andererseits nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun.

Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

InteressenabwägungUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991170002.A00

Im RIS seit

08.05.1991

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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