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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde B, betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht mangels Erledigung einer Berufung in einer Bausache, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG wird die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 16. Februar 1990 zurückgewiesen.
Die Marktgemeinde B hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. Februar 1990 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde B C und D eine baubehördliche Bewilligung. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer als Nachbar rechtzeitig Berufung und beantragte die ersatzlose Aufhebung der Baubewilligung. Da die belangte Behörde über diese Berufung innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung traf, erhob der Beschwerdeführer am 18. Dezember 1990 Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Verfügung vom 12. Jänner 1991 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und trug der belangten Behörde auf, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG innerhalb der Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
In ihrer Stellungnahme vom 15. April 1991 führte die belangte Behörde aus, daß sie mit einem Bescheid vom 18. Oktober 1990 den vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid aufgehoben habe, weil ihrer Meinung nach res judicata vorgelegen sei. Gleichfalls mit Bescheid vom 18. Oktober 1990 sei der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben worden. Da somit keine Veranlassung zur Einbringung der Säumnisbeschwerde vorgelegen sei, werde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Auf Grund der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ist festzustellen, daß bisher über die Berufung des Beschwerdeführers nicht entschieden worden ist. Die Beschwerde erweist sich daher als zulässig.
Inhaltlich hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Zunächst ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer als Nachbar gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid eine zulässige Berufung erhoben hat. In der Zwischenzeit hat freilich der Gemeinderat mit Bescheid vom 18. Oktober 1990 den vom Beschwerdeführer bekämpften Baubewilligungsbescheid gemäß § 68 AVG von Amts wegen mit der Begründung aufgehoben, daß entschiedene Sache vorliege. Dieser Bescheid wurde ausschließlich den Bauwerbern zugestellt und blieb der Aktenlage nach unangefochten. Das bedeutet in rechtlicher Hinsicht, daß sich die bisher unerledigte Berufung des Beschwerdeführers gegen einen nicht mehr rechtswirksamen Bescheid richtete und daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen war.
Zu dem Vorbringen der belangten Behörde, daß über die Berufung des Beschwerdeführers bereits entschieden sei, kann auf Grund der vorgelegten Verwaltungsakten nur festgestellt werden, daß dies den Verwaltungsakten zufolge nicht zutrifft. Tatsächlich hat zwar die belangte Behörde mit weiteren Bescheiden vom 18. Oktober 1990 über eine Berufung des Beschwerdeführers bzw. über Devolutionsanträge entschieden, jedoch waren Gegenstand dieser Entscheidungen nicht die Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050242.X00Im RIS seit
14.05.1991