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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 1990, Zl. VI/2-658/1-1990, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer näher bezeichneten Stelle einer Freilandstraße im Gemeindegebiet von Rust die durch Verkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten. Dadurch habe er eine Übertretung nach § 52 Z. 10a StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die mittels eines Radargerätes festgestellte Geschwindigkeit von 98 km/h eingehalten zu haben. Er macht aber geltend, daß ihn an der Verwirklichung des Tatbestandes der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kein Verschulden träfe. Er habe das betreffende Verkehrszeichen nicht wahrnehmen können, weil ihm die Sicht auf dieses durch ein davor abgestelltes "landwirtschaftliches Fahrzeug" genommen gewesen sei.
Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Das erwähnte Vorbringen des Beschwerdeführers zielte darauf ab, sein mangelndes Verschulden an der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung darzutun. Die belangte Behörde vertritt dazu die Auffassung, daß dem Beschwerdeführer diese Glaubhaftmachung nicht gelungen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, welcher Art das landwirtschaftliche Fahrzeug gewesen sei. Erst auf Grund einer derartigen genauen Angabe wäre es ihr möglich gewesen, die Glaubwürdigkeit der Behauptung nachzuvollziehen. Auch die zeugenschaftliche Bestätigung der Verantwortung des Beschwerdeführers durch dessen Beifahrer vermöge nichts daran zu ändern, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, "seine Schuldlosigkeit darzustellen".
Der Beschwerdeführer hatte seine behauptete Schuldlosigkeit nicht etwa unter Beweis zu stellen, sondern lediglich glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte zur Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu geschehen, worin aber gewöhnlich noch keine hinreichende Glaubhaftmachung der damit behaupteten Tatsache erblickt werden kann. Es ist daher ein solches Vorbringen - von Ausnahmefällen, wie etwa hinsichtlich notorischer Tatsachen, abgesehen - durch die Beibringung bzw. Stellung konkreter Beweisanträge entsprechend zu untermauern. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Beschuldigten (faktisch) Gelegenheit zu geben; ist er dazu - aus welchen Gründen immer - nicht in der Lage, so geht dies zu seinen Lasten (vgl. das Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 89/02/0017).
Die bloße Behauptung, es sei ein "landwirtschaftliches Fahrzeug" vor dem in Rede stehenden Verkehrszeichen gestanden und habe dem Beschwerdeführer die Sicht darauf genommen, ist für sich allein noch keine Glaubhaftmachung im dargestellten Sinn. Abgesehen davon, daß diese Behauptung teilweise nur in Form einer Vermutung formuliert wurde (Beschuldigtenverantwortung vom 13. Oktober 1989), hätte es zum Zwecke der Glaubhaftmachung konkreter Angaben über die nähere Beschaffenheit des "landwirtschaftlichen Fahrzeuges" und insbesondere auch zur Frage bedurft, wieso der Beschwerdeführer, der nach den eigenen Angaben ortsunkundig gewesen ist, die Behauptung aufstellen konnte, er habe ein bestimmtes (ihm vorher nicht bekanntes) Verkehrszeichen deswegen nicht gesehen, weil ihm die Sicht darauf verstellt gewesen sei. Er konnte ja bei Aufstellen dieser Behauptung nur wissen, daß sich dieses Verkehrszeichen (in seiner Fahrtrichtung) vor dem Tatort befinden müsse, an welcher Straßenstelle die entscheidende Sichtbehinderung zum Tragen gekommen sei, ist damit keineswegs erklärt.
Darin, daß der vom Beschwerdeführer geführte Entlastungszeuge bei seiner Einvernahme die Angaben des Beschwerdeführers "vollinhaltlich bestätigte", ohne seinerseits konkrete Angaben in der aufgezeigten Richtung zu machen, liegt ebenfalls keine Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020017.X00Im RIS seit
15.05.1991