TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/17 91/06/0070

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BauO Stmk 1968 §59;
BauO Stmk 1968 §62 Abs3;
BauO Stmk 1968 §70 Abs2;
BauRallg;
BeglaubigungsV 1925 §4;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Februar 1991, Zl. 03-12 Ma 117-91/3, betreffend Vorauszahlung von Kosten für eine Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 2 VVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 17. März 1989 wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft A-Gasse 6/B-Gasse 6, gemäß § 73 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 aufgetragen, den beinahe zur Gänze abgetragenen Dachstuhl entsprechend den Plänen vom 17. Oktober 1905 binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides wieder herzustellen.

Mit Vollstreckungsverfügung vom 23. Juli 1990 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 4 VVG aufgetragen, als Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme den Betrag von S 1,208.400,-- gegen nachträgliche Verrechnung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzuzahlen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im wesentlichen ausführte, daß der Dachstuhl bereits wieder hergestellt sei und selbst dann, wenn weiterhin Abweichungen von den Plänen vom 17. Oktober 1905 vorliegen sollten, dies kein Grund wäre, einen intakt renovierten Dachstuhl ersetzen zu lassen. Die belangte Behörde stellte im Zuge des Verfahrens fest, daß folgende Bauteile gegenüber dem Bestand im Bereich des Daches verändert bzw. errichtet worden seien:

"-

das Pultdach im Innenhof nördlich des Hauptdaches an der B-Gasse wurde zusammen mit dem zum Hof hin aufgehenden Mauerwerk entfernt;

-

an der Ecke B-Gasse/A-Gasse wurde hofseitig eine Aufstockung durchgeführt und bis zu den Firsten hin eine flachgeneigte Blecheindeckung errichtet;

-

das Pultdach zum Nachbarhaus B-Gasse 8 wurde entfernt;

das Satteldach im Anschluß zum Haus A-Gasse 4 wurde bis zur Grundgrenze hin entfernt und dafür eine Dachterrasse errichtet;

-

im Bereich der vorhin erwähnten Dachterrasse wurde eine Schleppgaupe errichtet;

-

zwischen der Schleppgaupe und der Aufstockung hofseitig wurde eine Giebelgaupe errichtet;

-

an den Dachflächen zur B-Gasse und zur A-Gasse wurden insgesamt 10 Giebelgaupen und eine Schleppgaupe errichet;

-

die vier kleinen Schleppgaupen zur A-Gasse hin wurden entfernt."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin nur insoweit Folge, als die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme im Betrag von S 566.400,-- gegen nachträgliche Verrechnung binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides vorgeschrieben wurde.

Nach Wiedergabe der zuvor genannten Feststellungen und einem Hinweis auf § 4 VVG führte die belangte Behörde aus, daß auf die Vorschreibung der Kosten für die Abbrucharbeiten im Inneren des Dachgeschoßes habe verzichtet werden können, sodaß mit dem im Spruch festgelegten Betrag zur Ersatzvornahme der Arbeiten das Auslangen habe gefunden werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die von der belangten Behörde festgestellten - oben wiedergegebenen - Abweichungen von den Bauplänen vom 17. Oktober 1905. Sie bestreitet auch nicht die Angemessenheit der Höhe des erlassenen Vorauszahlungsauftrages. Die Beschwerdeführerin wendet sich vielmehr sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch unter jenem der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides gegen den Vorauszahlungsauftrag dem Grunde nach, und zwar mit der Begründung, es handle sich bei den festgestellten Abänderungen durchgehend um geringfügige, aus baupolizeilicher Sicht "überhaupt nicht zu berücksichtigende" Änderungen, eine gänzliche Abtragung des Dachstuhls und Neuerrichtung sei nicht erforderlich.

Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, daß ihr mit Bescheid vom 17. März 1989 eine den Plänen vom 17. Oktober 1905 entsprechende Wiederherstellung des (damals zur Gänze abgetragenen) Dachstuhls aufgetragen wurde. Da die Beschwerdeführerin nicht behauptet, diesem Auftrag bereits zur Gänze nachgekommen zu sein, ist die Ersatzvornahme (bzw. der der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 2 VVG weiterhin zulässigerweise vorangehende Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung) weiterhin zulässig. In diesem Verfahren ist die Frage, ob die Abweichungen von den Plänen vom 17. Oktober 1905 geringfügig sind oder nicht, einerseits nicht zu prüfen, andererseits kann angesichts der von der belangten Behörde unbekämpft festgestellten tatsächlichen Abweichungen von geringfügigen Abweichungen nicht die Rede sein. Aus dem Umstand, daß ein Teil der für die Wiederherstellung des Daches erforderlichen Baumaßnahmen bereits von der Beschwerdeführerin gesetzt wurde, hat die belangte Behörde ohnehin die Konsequenz gezogen und den vorauszuzahlenden Betrag von ursprünglich S 1,208.400,-- auf S 566.400,-- herabgesetzt. Die Beschwerdeausführungen, wonach eine gänzliche Abtragung des Dachstuhles und dessen Neuerrichtung nicht erforderlich sei, geht ins Leere, da aus dem angefochtenen Bescheid ohnehin ersichtlich ist, daß Abbrucharbeiten im Inneren des Dachgeschoßes nicht mehr vorgesehen sind.

Schließlich fehlt dem angefochtenen Bescheid auch nicht die "Unterschrift", wie aus der vorgelegten Bescheidausfertigung hervorgeht. Diese Ausfertigung des bei den Verwaltungsakten befindlichen Originalbescheides weist die Unterschrift nicht im Original, sondern in Maschinschrift auf. Für die Richtigkeit dieser Ausfertigung hat der dafür zuständige Beamte den angefochtenen Bescheid im Original unterfertigt. Daß diese Unterschrift "schwer leserlich" ist, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu bewirken. Daß die der Beschwerdeführerin zugestellte Bescheidausfertigung vom Original des Bescheides abweicht oder daß der Bescheid im Original nicht unterfertigt worden wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Durch die Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060070.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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