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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Ing. Heinrich P in S, vertreten durch Dr. W Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 31. Oktober 1989, Zl. MD/A-BBK-56/3/1989, betreffend Parteistellung in einem Verfahren zur Bewilligung einer Ölfeuerungsanlage (mitbeteiligte Partei: Werner W in S, vertreten durch Dr. F Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 9.630,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 1987 verkündeten Bescheid erteilte der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg dem Mitbeteiligten die Baubewilligung für den Einbau einer Ölfeuerungsanlage im Objekt S, auf Grundstück Nr. nn/2. Bei dem auf diesem Grundstück befindlichen Objekt handelt es sich um ein Nebenobjekt (Gartenhaus), in welches ein Tankraum für 2 x 2000 l Heizöl eingebaut werden sollte.
Mit Eingabe vom 25. Jänner 1988 stellten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Nachbarn den Antrag ihnen "den Baubewilligungsbescheid betreffend das Gartenhaus (nunmehr Brennstofflager-Tankraum), errichtet auf dem Grundstück nn/2, inneliegend in der EZ nn KG 56537 Salzburg, das je zur Hälfte im Eigentum der Antragsgegner steht, zuzustellen." In der Begründung dieses Antrages wird ausgeführt, daß die Grundstücke des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin einerseits und jenes des Mitbeteiligten und dessen Ehegattin andererseits unmittelbar aneinandergrenzten. Im Bereich zwischen dem Zufahrtstor des Mitbeteiligten und dem Haus befinde sich ein Nebenobjekt, für das in den Unterlagen der Baubehörde keine Baubewilligung aufscheine. Dieses Nebenobjekt, das ursprünglich als Gartenhaus gedient habe, sei von der Grundgrenze des Beschwerdeführers (nur) 3,7 m entfernt. Im Zuge der Adaptierung und Sanierung des Hauses sei die Gartenhütte ausgebaut worden, um ein Brennstofflager und den Tankraum für die Ölfeuerung des Hauses aufzunehmen. In der Bauverhandlung vom 20. Oktober 1987, zu der der Beschwerdeführer nicht geladen worden sei, sei die Widmungsänderung baubehördlich genehmigt worden. Durch diese Baubewilligung seien der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Da die Entfernung zwischen der Grundgrenze und dem Gartenhaus weniger als 4 m betrage, hätten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gemäß § 25 Abs. 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes zur Bauverhandlung geladen werden müssen. Die Parteistellung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei auch dann zu bejahen, wenn die Feststellung in einem Amtsbericht der Magistratsabteilung V/5 zutreffe, daß für das Gartenhaus keine Baubewilligung aufscheine, sie jedoch als ordnungsgemäßer Baubestand zu bewerten sei, da es sich um einen Altbestand handle.
Nach einem Vorhalt, zu dem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Stellungnahme abgaben, stellte die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 4. Mai 1988 zunächst fest, daß das strittige Nebenobjekt als ordnungsgemäßer Baubestand zu werten sei. Dieser Bescheid wurde aufgrund einer vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eingebrachten Berufung von der belangten Behörde mit Bescheid vom 20. Jänner 1989 ersatzlos aufgehoben.
Daraufhin hat die Behörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit Bescheid vom 16. August 1989 gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 des Baupolizeigesetzes mangels Parteistellung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Berufung. Diese Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 1989 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie der Mitbeteiligte - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Sowohl der Bescheid erster Instanz als auch der angefochtene Bescheid sprechen ausschließlich über die Frage ab, ob dem Beschwerdeführer (und seiner Ehefrau, die jedoch keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat) Parteistellung, in dem mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 20. Oktober 1987 abgeschlossenen Bewilligungsverfahren zukommt. In diesem Verfahren wurde der mitbeteiligten Partei der Einbau einer Ölfeuerungsanlage bewilligt, womit unter anderem der Einbau von zwei Tanks in ein Gartenhaus verbunden ist welches sich nach den Behauptungen des Beschwerdeführers in der Abstandsfläche angrenzend an sein Grundstück befindet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 108/1983, sind Parteien im Bewilligungsverfahren als Nachbarn die Eigentümer bestimmter anrainender Grundstücke nur bei den im § 2 Abs. 1 lit. a, e, g, h und i angeführten baulichen Maßnahmen.
Diese Bestimmungen des § 2 des Baupolizeigesetzes lauten:
"§ 2
(1) Einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen:
a) die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;
...
e) die Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen;
...
g) die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1 m Höhe sowie die Veränderung der Höhenlage eines im Bauland (§ 12 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 26) gelegenen Grundstückes oder eines Grundstückes, für welches eine gleiche Verwendung im Einzelfall zulässig ist (§ 19 Abs. 3, § 24 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977) um mehr als 1 m, es sei denn, daß diese Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen oder Wasserbauten stehen;
h) die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie die Errichtung und erhebliche Änderung sonstiger Einfriedungen dann, wenn diese als Mauern, als Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,5 m übersteigen;
i) die Errichtung und erhebliche Änderungen von freistehenden Industrieschornsteinen, Verladerampen, Tribünenanlagen und Flutlichtbauwerken, Aussichtswarten, Sprungschanzen, Traglufthallen und Windkraftanlagen sowie die Aufstellung von Wohnwagen u.dgl. außerhalb eines Campingplatzes, sofern sie nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Ferienwohnung entspricht."
Fallbezogen wäre eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Bewilligungsverfahren zum Einbau einer Ölfeuerungsanlage in ein Gartenhaus nur dann zu bejahen, wenn es sich dabei um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a oder lit. e des Baupolizeigesetzes (die anderen Bestimmungen kommen sachlich nicht in Betracht) handelte. Aus diesem Grund können alle Beschwerdeausführungen unerörtert bleiben, soweit sie sich mit der Frage des konsensmäßigen Bestandes des Gartenhauses befassen: Die Rechtswidrigkeit eines Bewilligungsbescheides kann vom Beschwerdeführer nämlich nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden, daß er in dem betreffenden Verfahren Parteistellung genießt. Nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 1 Z. 1 des Baupolizeigesetzes kommt eine Parteistellung des Beschwerdeführers aber nur dann in Betracht, wenn in dem betreffenden Verfahren über eine Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a oder e des Baupolizeigesetzes als HAUPTFRAGE entschieden wird. Selbst wenn daher die Annahme des Beschwerdeführers zuträfe, daß es sich bei dem strittigen Gartenhaus um einen konsenslosen Bestand innerhalb der Abstandsfläche des § 25 Abs. 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 87/1982, handle, so stünde ihm zwar ein Antragsrecht im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 6 des Baupolizeigesetzes (in einem solchen Verfahren wäre der Beschwerdeführer nach dem letzten Satz der zuletzt zitierten Gesetzesstelle Partei), nicht jedoch (nur deshalb) die Parteistellung in einem Verfahren zu, in der diese Frage allenfalls als Vorfrage zu beurteilen ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b des Baupolizeigesetzes handelt es sich beim Einbau einer Heizungsanlage um die "Errichtung von Nebenanlagen von Bauten", somit um ein Vorhaben, bezüglich dessen dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt.
Soweit damit auch eine Änderung der Art des Verwendungszweckes dieses Baues im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e des Baupolizeigesetzes verbunden ist, hängt die Bejahung der Parteistellung des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. b BaupolG. überdies davon ab, ob diese Verwendungsänderung die im § 9 Abs. 1 lit. a und b leg. cit. angeführten raumordnungs- und baurechtlichen Voraussetzungen berühren kann. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es somit nicht darauf an, ob die geplante Zweckänderung raumordnungs- oder baurechtliche Vorschriften tatsächlich verletzt, sondern lediglich darauf, ob sie geeignet ist, diese Belange zu berühren. Dies wäre bei baulichen Maßnahmen, die der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung widersprechen, auch dann der Fall, wenn es sich um bewilligungsfähige Maßnahmen im Sinne des § 24 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 handelte.
In diesem Zusammenhang übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß dem Mitbeteiligten eine Bewilligung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e des Baupolizeigesetzes in dem mit Bescheid vom 20. Oktober 1987 abgeschlossenen Verfahren gar nicht erteilt wurde, weil die Behörde nach dem Spruch ihres Bescheides keine Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudes bewilligt und auch nicht etwa darüber abgesprochen hat, daß eine solche Änderung des Verwendungszweckes NICHT vorliege; die den Verwaltungsakten zu entnehmende Auffassung des Bau- und Feuerpolizeiamtes, wonach mit dem vorliegenden Bauansuchen keine Änderung des Verwendungszweckes im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e des Baupolizeigesetzes verbunden sei, kommt einer - allenfalls erforderlichen - ENTSCHEIDUNG der Behörde in diesem Sinne nicht gleich. Da somit eine Parteistellung des Beschwerdeführers unter beiden in Betracht kommenden Gesichtspunkten des § 2 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes, nämlich der lit. a und der lit. e zu verneinen ist, ist der angefochtene Bescheid schon deshalb nicht rechtswidrig.
Letztlich sind auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf die den Nachbarn im § 62 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 des Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 75/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 32/1983, eingeräumten Rechte nicht zielführend, weil die Geltendmachung dieser Rechte die Parteistellung des Nachbarn nicht begründet, sondern - die Parteistellung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 Baupolizeigesetz voraussetzend - jene Rechte bezeichnet, die von den Nachbarn als Partei nach dem Bautechnikgesetz geltend gemacht werden können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Da die mitbeteiligte Partei in ihrer am 19. März 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Gegenschrift den Schriftsatzaufwand in einem hinter den Pauschalsätzen der damals in Kraft stehenden Verordnung BGBl. Nr. 204/1989 zurückbleibenden Höhe verzeichnet wurde, war er nur im tatsächlich geltend gemachten und nicht in dem sich aus der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 ergebenden Ausmaß zuzusprechen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Planung Widmung BauRallg3 Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060210.X00Im RIS seit
03.05.2001