TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/17 91/06/0045

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §27 Abs3 litb;
BauO Tir 1989 §29 Abs1;
BauO Tir 1989 §31 Abs2;
BauRallg;
FlVfGG §11 Abs2;
FlVfGG §12 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §24 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §28;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. Februar 1991, Zl. Ve-550-1471/1, betreffend Erteilung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister,

2. B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde wurde dem Zweitmitbeteiligten für die Grundparzelle 132/5 der KG X eine Baubewilligung erteilt. Bei dieser Grundparzelle handelt es sich um ein im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz neu gebildetes Abfindungsgrundstück, das dem Eigentümer der Grundparzelle 659/2 zugeteilt und hinsichtlich dessen bereits mit Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 6. Mai 1982 die vorläufige Übernahme im Sinne des § 24 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978), LGBl. Nr. 54, angeordnet worden war. Eine Teilfläche dieses Abfindungsgrundstückes stammt aus der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundparzelle Nr. 657.

Unter Hinweis darauf, daß er nach wie vor grundbücherlicher Eigentümer einer Teilfläche des Abfindungsgrundstückes 132/5 (und damit deren Miteigentümer) sei, hat der Beschwerdeführer gegen den vorerwähnten Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde mit der Begründung Berufung erhoben, daß seine Zustimmung als Eigentümer zu dem Bauvorhaben des Zweitmitbeteiligten nicht vorliege und deshalb die Baubewilligung hätte versagt werden müssen.

Die Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. November 1990, die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene

Vorstellung mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 1991 abgewiesen.

Gegen den zuletzt genannten Bescheid richtet sich die

vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit Berichterverfügung vom 29. März 1991 wurde der Beschwerdeführer u.a. aufgefordert, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen. In seinem dazu eingebrachten Schriftsatz erklärte der Beschwerdeführer zwar, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Eigentum verletzt worden zu sein, sein übriges in diesem Zusammenhang erstattetes Vorbringen läßt jedoch darüber hinaus erkennen, daß der Beschwerdeführer in Wahrheit meint, die Behörden des Verwaltungsverfahrens hätten zu Unrecht sein aus dem Eigentumsrecht abgeleitetes Zustimmungsrecht zu dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht beachtet. Mit der so verstandenen Umschreibung des Beschwerdepunktes hat der Beschwerdeführer gerade noch erkennbar eine Rechtsverletzung behauptet, welche von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes umfaßt ist (und etwa nicht nur in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt, wie dies bei der bloßen Behauptung einer Verletzung des Eigentumsrechtes der Fall wäre).

Schon das Beschwerdevorbringen läßt jedoch erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Gemäß § 27 Abs. 3 lit. b der Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. Nr. 33/1989, ist einem Bauansuchen unter anderem die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen. § 31 Abs. 2 TBO bestimmt, daß ein Bauansuchen zurückzuweisen ist, wenn die nach § 27 TBO erforderlichen Unterlagen nicht vollständig beigebracht wurden.

Gemäß § 24 Abs. 3 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 geht mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken auf die Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides (wieder) erlischt, der solche Grundstücke einer anderen Partei zuweist.

Dies bedeutet für den Beschwerdefall, daß - ungeachtet des Umstandes, daß die aufgrund des Zusammenlegungsverfahrens erforderlichen Richtigstellungen des Grundbuches im Sinne des § 28 TFLG 1978 noch nicht durchgeführt wurden, weshalb der Beschwerdeführer im Grundbuch als (Teil)Eigentümer des streitgegenständlichen Abfindungsgrundstückes aufscheine - zufolge § 24 Abs. 3 TFLG 1978 das Eigentumsrecht vom Beschwerdeführer an den Übernehmer bereits mit Rechtskraft des Bescheides vom 6. Mai 1982 (wenn auch vorläufig und auflösend bedingt) übergegangen ist. Da der Beschwerdeführer somit seit der Rechtskraft dieses Bescheides nicht mehr Eigentümer von Teilflächen dieser Abfindungsparzelle ist, war er auch nicht Partei des Baubewilligungsverfahrens hinsichtlich eines Bauvorhabens auf dieser Abfindungsfläche (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1980, Slg. Nr. 10245/A).

Die vom Beschwerdeführer gegen den Baubewilligungsbescheid eingebrachte Berufung wäre daher vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde zurückzuweisen gewesen. Dadurch, daß die Berufungsbehörde aus der von ihr ebenfalls im dargelegten Sinne beurteilten Rechtslage nicht diese Konsequenz gezogen, sondern die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen hat, hat sie den Beschwerdeführer jedoch in keinem Recht verletzt, weshalb die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung zu Recht abgewiesen hat.

Die Rechtsfolgen eines (möglichen) weiteren, erst in der Zukunft liegenden Eigentumsüberganges an der vorläufig übernommenen Grundparzelle an Dritte oder an den Beschwerdeführer selbst sind im gegenständlichen Verfahren ohne Bedeutung. Die aus dem vermeintlichen Eigentumsrecht des Beschwerdeführers abgeleiteten Beschwerdeausführungen sind daher schon im Ansatz verfehlt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinVerfahrensbestimmungenBaurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060045.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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