TE Vfgh Beschluss 2006/11/28 B1661/06

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

L5 Kulturrecht
L5000 Pflichtschule allgemeinbildend

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Krnt SchulG §47

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen den Widerruf der Teilung einer Hauptschule mangels erforderlicher Mindestschülerzahl und die Anordnung der Zusammenlegung der beiden Hauptschulen mangels Legitimation eines Schuldirektors

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung wurde die in der Vergangenheit stattgefundene Teilung der Hauptschule Hermagor in eine Hauptschule 1 und eine Hauptschule 2 gemäß §47 des Kärntner Schulgesetzes mit Wirkung vom 1. September 2006 widerrufen und dem Schulgemeindeverband Hermagor als gesetzlichem Schulerhalter der beiden Hauptschulen angeordnet, diese zusammenzulegen und als Hauptschule Hermagor weiterzuführen.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß §47 des Kärntner Schulgesetzes Hauptschulen mit einer Mindestschülerzahl von 600 zu teilen seien. Eine solche Teilung sei allerdings dann zu widerrufen, wenn diese Mindestschülerzahl voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sein werde. Im Fall der beiden Hauptschulen in Hermagor stelle sich die Situation so dar, dass für das kommende Schuljahr 2006/2007 für die Hauptschulklassen insgesamt 485 Schulkinder angemeldet worden seien. Diese Zahl liege deutlich unter dem Wert von 600 Schülern, der eine Teilung in zwei Schulen am selben Standort rechtfertigen würde. Was die weitere Entwicklung der Schülerzahlen betreffe, so sei davon auszugehen, dass auch in Zukunft die Voraussetzung für die Teilung der beiden Schulen voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sein werde. Der Schulgemeindeverband Hermagor als Schulerhalter sei bereits mit Schreiben der Landesregierung vom Mai 2005 über das geplante Vorhaben informiert worden und habe Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Im Juni 2005 sei ein weiteres Schreiben an den Schulgemeindeverband Hermagor ergangen, das die Umsetzung der Direktionszusammenlegung mit Beginn des Schuljahres 2006/2007 festgelegt habe. Die Direktorin der Hauptschule 1 Hermagor werde als dienstältere Direktorin die Leitung der zusammengelegten Hauptschule Hermagor übernehmen.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Der Beschwerdeführer war seit der Teilung der Hauptschule Hermagor Direktor der Hauptschule 2. Er bringt vor, durch die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Zusammenlegung der beiden Hauptschulen werde massiv in seine Rechtsposition eingegriffen, da seine Position als Direktor der Hauptschule 2 damit wegfalle und an ihre Stelle die bloße Möglichkeit einer Betrauung mit dem Direktorenposten der neuen Hauptschule Hermagor trete. Sogar diese Möglichkeit erweise sich aber angesichts der bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgedrückten Absicht, die verbleibende Direktorenstelle der Leiterin der Hauptschule 1 zuzuweisen, als unrealistisch. Die Schulzusammenlegung wirke sich somit im Ergebnis wie ein direkter Entzug seiner Direktorenstelle aus und greife daher unmittelbar in seine subjektiven Rechte ein.

Dem ist entgegen zu halten, dass das Kärntner Schulgesetz einzelnen Personen keinen Einfluss auf die dort geregelten schulorganisatorischen Maßnahmen - nur um diese, nicht (auch) um allfällige dienstrechtliche Konsequenzen geht es hier - einräumt (vgl. VfSlg. 8406/1978 S 219, VfGH 28.6.2002 B1231/01, VfGH 28.9.2004 B1383/03). Im Hinblick darauf ist aber von vornherein auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch die mit dem bekämpften Bescheid gegenüber dem Schulgemeindeverband Hermagor als gesetzlichem Schulerhalter getroffene Anordnung in irgendeinem seiner (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechte verletzt sein könnte.

Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Schulen, Schulorganisation, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1661.2006

Dokumentnummer

JFT_09938872_06B01661_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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