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95/06 Ziviltechniker;Norm
ZivTG §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Februar 1991, Zl 91.514/161-IX/1/1991, betreffend Ansuchen um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem ihr in Ablichtung beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer wurde am 30. März 1985 von der Universität Innsbruck der akademische Grad eines "Doktor der Philosophie" verliehen. Nach den insoweit nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer das Studium "Geologie/Mineralogie" zurückgelegt.
Gestützt auf diesen Sachverhalt hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. Februar 1991 das Ansuchen des Beschwerdeführers um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung aus dem Fachgebiet "Technische Geologie" sowohl gemäß § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 des Ziviltechnikergesetzes, als auch gemäß § 17 in Verbindung mit § 9 Abs. 1, 2 und 3 leg. cit. abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ihrem gesamten Vorbringen nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 lit. B lit. s des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 143/1978, werden Ziviltechnikerbefugnisse (u.a.) für das Fachgebiet der Technischen Geologie verliehen.
Gemäß § 7 leg. cit. ist zur Erlangung der Befugnis unter anderem (lit. c) die entsprechende fachliche Befähigung erforderlich. Gemäß § 8 ist die nach § 7 Abs. 1 lit. c erforderliche Befähigung durch die Zurücklegung der Fachstudien, die praktische Betätigung in der vorgeschriebenen Art und Dauer und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nachzuweisen.
Gemäß § 11 Abs. 1 kann die Prüfung im Sinne des § 8 lit. c nach Abschluß der Studien und nach Ablauf von drei Jahren Praxis abgelegt werden, wenn (u.a.) die allgemeinen Erfordernisse gemäß § 7 Abs. 1 gegeben sind und Ausschließungsgründe nicht vorliegen.
Der Abschluß der Fachstudien im Sinne des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 lit. a ist gemäß § 9 Abs. 1 lit. c des Ziviltechnikergesetzes für das Fachgebiet technische Geologie durch die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Diplomprüfung in der entsprechenden Studienrichtung (im entsprechenden Studienzweig) an einer Universität nachzuweisen.
Gemäß § 9 Abs. 3 lit. d des Ziviltechnikergesetzes kann die Zurücklegung der Fachstudien für das Fachgebiet technische Geologie auch durch die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Diplomprüfung im Studienzweig Montangeologie an einer Universität nachgewiesen werden.
Gemäß § 2 Abs. 3 Z. 32 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, sind Studienrichtungen und Studienzweige der Diplomstudien (u.a.) die Studienrichtung Erdwissenschaften mit den Studienzweigen Mineralogie - Kristallographie, Petrologie, Geochemie und Lagerstättenlehre, Technische Mineralogie, Geologie, Technische Geologie, Montangeologie und Paläontologie. Gemäß § 4 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 291, über montanistische Studienrichtungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 328/1971 ist ebenfalls in der Studienrichtung Erdwissenschaften der Studienzweig Montangeologie einzurichten, wobei das Gesetz jeweils auf die oben erwähnten Bestimmungen des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 326/1971, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen verweist.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich, daß die Beschwerdeausführungen das Verfahrensthema verfehlen: In diesem Zusammenhang ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht recht verständlich, worauf die Argumentation des Beschwerdeführers, die Fachrichtung "Technische Geologie" könne nicht mehr zum Erwerb des Doktorates der Philosophie führen, hinausläuft, zumal nach der dargelegten Rechtslage nicht der Erwerb eines Doktorates Voraussetzung für die Verleihung einer Ziviltechnikerbefugnis ist, sondern vielmehr die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung in der entsprechenden Studienrichtung (im entsprechenden Studienzweig) an einer Universität.
Es ist daher auch nicht erkennbar, aus welchem Grund diese vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage im angefochtenen Bescheid hätte erörtert werden müssen.
Wenn der Beschwerdeführer weiters zum Ausdruck bringt, es "wäre auch zu klären gewesen, welcher Studienrichtung bzw.
welchem Studienzweig, das ... absolvierte Hochschulstudium
entspricht" in Verbindung mit der weiteren Beschwerdebehauptung, das von ihm absolvierte Studium sei als Studium "in der entsprechenden Studienrichtung" gemäß § 9 Abs. 1 lit. c des Ziviltechnikergesetzes anzusehen, läßt erkennen, daß der Beschwerdeführer insoweit einem Mißverständnis unterliegt, als er offenbar meint, durch die Zurücklegung eines Studiums in der "entsprechenden Studienrichtung" bereits die Voraussetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. c des Ziviltechnikergesetzes erfüllt zu haben.
Dies trifft indes nicht zu: Die Worte "in der entsprechenden Studienrichtung (im entsprechenden Studienzweig)" beziehen sich darauf, daß manche der in der Bestimmung des § 9 Abs. 1 des Ziviltechnikergesetzes genannten Fachgebiete in studienrechtlicher Hinsicht entweder einer ganzen Studienrichtung oder (bloß) einem Studienzweig entspechen. Als Beispiel für die Verleihung einer Ziviltechnikerbefugnis für ein Fachgebiet, welches nach den einschlägigen studienrechtlichen Vorschriften als Studienrichtung ausgestattet ist, sei Hüttenwesen und Gesteinshüttenwesen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. e und f des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 291, über montanistische Studienrichtungen, genannt, während das hier maßgebende Fachgebiet technische Geologie (lediglich) ein STUDIENZWEIG der Studienrichtung Erdwissenschaften ist. Wenn daher der Beschwerdeführer die Verleihung einer Ziviltechnikerbefugnis für ein Fachgebiet anstrebt, welches einem bestimmten StudienZWEIG entspricht, so hat er die diesem StudienZWEIG entsprechenden Studien (nämlich: die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Diplomprüfung in diesem Studienzweig) nachzuweisen. Die Absolvierung eines anderen, wenn auch der gleichen Studienrichtung "Erdwissenschaften" entsprechenden Studiums (hier: Geologie bzw. Mineralogie im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 32 lit. a und e des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen BGBl. Nr. 326/1971) entspricht den gesetzlichen Erfordernissen des § 9 Abs. 1 lit. c des Ziviltechnikergesetzes hingegen nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1982, Slg. Nr. 10822/A).
Auf die in der Beschwerde ebenfalls angeschnittene Frage, wann erstmals die Studienrichtung Erdwissenschaften an verschiedenen Universitäten eingerichtet worden ist, kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 17 des Ziviltechnikergesetzes wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Da daher bereits die Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060051.X00Im RIS seit
17.05.1991Zuletzt aktualisiert am
17.07.2014